Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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sind, sind die besonderen Sachgründungsvorschriften des Aktienrechts zu beachten.

3.1 Vorbereitungsphase

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die Identität und Struktur der Gründer und ihrer in die Tochter-SE einzubringenden Tochtergesellschaften und Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten;
die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen;
die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer;
die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

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3.2 Gründungsphase

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      Soweit eine Sachgründung vorliegt, müssen in der Satzung nach § 27 Abs. 1 AktG zusätzlich der Gegenstand der Sacheinlage, die Person des Gründers, der die Sacheinlage leistet, und der Nennbetrag bzw. die Zahl der dafür zu gewährenden Aktien festgesetzt werden.

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