Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Aktionäre vorgelegt werden. Liegt beides nicht vor, kann die Registersperre nur durch ein Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG durchbrochen werden. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 SE-VO ist schließlich ein Nachweis über die Vereinbarung der Arbeitnehmerbeteiligung vorzulegen oder, soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, ein Nachweis, dass die Verhandlungen nicht aufgenommen bzw. abgebrochen wurden oder die Verhandlungsfrist abgelaufen ist.[475]

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      Mit der Eintragung der SE besteht die formwechselnde AG in der Rechtsform der SE weiter. Durch die Umwandlung wird das Grundkapital der formwechselnden AG zum Grundkapital der neuen SE, und die Aktionäre der AG werden zu Aktionären der SE. Im Hinblick auf das Identitätsprinzip hat Art. 37 Abs. 9 SE-VO keine eigenständige Bedeutung.

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      3III › 5. SE-Tochtergesellschaft

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5.1 Vorbereitungsphase

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die Identität und Struktur der SE und ihrer in die SE-Tochtergesellschaft einzubringenden Tochtergesellschaften und Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten;
die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen;
die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer;
die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

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5.2 Gründungsphase

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