Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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      Soweit eine Sachgründung vorliegt, müssen in der Satzung nach § 27 Abs. 1 AktG zusätzlich der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag bzw. die Zahl der dafür zu gewährenden Aktien festgesetzt werden.

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      Im Anschluss an die Bestellung des ersten Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats hat im dualistischen System der Aufsichtsrat die ersten Mitglieder des Vorstands nach Art. 39 Abs. 2 SE-VO zu bestellen, im monistischen System der Verwaltungsrat die ersten geschäftsführenden Direktoren nach § 40 Abs. 1 SEAG.

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      Nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 30 Abs. 1 AktG erfolgt die Bestellung des ersten Abschlussprüfers durch die SE als Gründer der SE-Tochtergesellschaft. Die Bestellung hat in notarieller Form zu erfolgen, ist also im Rahmen der Gründungsurkunde zweckmäßig.

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      Grundsätzlich fällt die Gründung einer SE-Tochtergesellschaft in die Kompetenz des Vorstands bzw. Verwaltungsrats der SE, ist also kein Zustimmungsbeschluss ihrer Hauptversammlung erforderlich. Anders als bei der Verschmelzung oder der Gründung einer Holding-SE sieht die SE-VO einen derartigen Beschluss nicht vor. Das deutsche Aktienrecht verlangt grundsätzlich ebenfalls keinen Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung.

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      Bis zur Anmeldung der Gründung muss der eingeforderte Betrag der Bareinlagen auf ein Konto der SE-Tochtergesellschaft eingezahlt werden, wobei dieser nach § 36a Abs. 1 AktG mindestens 25 % des geringsten Ausgabebetrags und 100 % eines etwaigen Agios umfassen muss.

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