Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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System hat der Gesetzgeber die Unternehmensverfassung in der SE-VO dreigegliedert. Nachdem er in Art. 38 SE-VO die Wahlfreiheit eingeräumt hat, hat er im ersten Abschnitt (Art. 39–42 SE-VO) Regelungen für das dualistische System aufgenommen und im zweiten Abschnitt (Art. 43–45 SE-VO) Regelungen zum monistischen System geschaffen. Im dritten Abschnitt hat er dann gemeinsame Vorschriften (Art. 46–51 SE-VO) für beide Systeme aufgenommen.[1]

      5IV › 1. Amtszeit

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      Da Art. 46 Abs. 2 SE-VO auch für den Vorstand keine Regelung über die Frist zur Wiederbestellung enthält, ist im dualistischen System gem. Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 84 Abs. 1 S. 3 AktG anwendbar. Der Vorstand kann demgemäß frühestens ein Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit wiederbestellt werden.

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      5IV › 2. Eignung

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      Vorstand einer AG kann gem. § 76 Abs. 3 S. 1 AktG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Vorstand kann nicht sein, wer sich gem. §§ 283–283d StGB strafbar gemacht hat oder wer durch gerichtliches Urteil oder Verwaltungsentscheidung ein Berufsverbot auferlegt bekommen hat (§ 76 Abs. 3 S. 3 und 4 AktG). Aufsichtsrat kann ebenfalls nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 100 Abs. 1 S. 1 AktG).

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      5IV › 3. Zustimmungsbedürftige Geschäfte

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