Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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       2.Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen

       2.1Grundsätzliches

       2.2Mehrheitserfordernis

       2.3Rechtsfolgen eines Beschlusses

       2.4Wiederaufnahme der Verhandlungen

       3.Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung

       4.Scheitern der Verhandlungen bei Zeitablauf

       4.1Grundsätzliches

       4.2Eingreifen der Arbeitnehmerbeteiligung kraft Gesetzes

       4.3Verhandlungsfrist und -beginn

       IX.Die Beteiligungsvereinbarung (§ 21 SEBG)

       1.Grundlagen

       1.1Allgemeines

       1.2Beteiligte/Parteien der Vereinbarung

       1.3Abschluss und formale Aspekte

       1.4Rechtsnatur der Beteiligungsvereinbarung

       1.5Mehrheitserfordernisse

       1.5.1Regelfall

       1.5.2Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen

       1.5.3Minderung der Mitbestimmungsrechte

       1.6Begriff der Minderung der Mitbestimmungsrechte

       1.7Erfüllung und Durchsetzbarkeit der Beteiligungsvereinbarung

       1.8Fehlerhafte Beteiligungsvereinbarungen

       2.Gesetzlicher Rahmen und Grenzen der Parteiautonomie

       2.1Parteiautonomie

       2.2Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung

       2.3Mitbestimmung

       2.4Streitigkeiten

       3.Mögliche weitergehende Inhalte der Beteiligungsvereinbarung

       3.1SE-Betriebsrat oder alternative Regelungen

       3.2Mitbestimmung

       3.3Vereinbarung der gesetzlichen Auffangregelung

       3.4Sonstige Vereinbarungsinhalte

       4.Gründung der SE durch Umwandlung (§ 21 Abs. 6 SEBG)

       5.Sonderregelung für den Wechsel vom dualistischen zum monistischen System

       6.Verhältnis der Beteiligungsvereinbarung zur Satzung

       6.1Widersprüche zwischen Beteiligungsvereinbarung und Satzung, Art. 12 Abs. 4 SE-VO

       6.2Aufsichtsratsgröße und Detailregelung zum Aufsichtsrat

       7.Regelungen über strukturelle Änderungen (§ 21 Abs. 4 SEBG)

       8.Folgen der Beendigung der Beteiligungsvereinbarung

       X.Strukturelle Änderungen, § 18 Abs. 3 SEBG

       1.Die gesetzliche Regelung in § 18 Abs. 3 SEBG

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