Markenrecht. Jennifer Fraser
§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) 1Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. 2Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 6
2.Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen im MarkenG2
4.Überschneidungen zwischen dem Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und Markenschutz4
5.Funktion und Rechtscharakter geschäftlicher Bezeichnungen5, 6
II.Unternehmenskennzeichen7 – 79
1.„Namensfunktion“ und „namensmäßige Wirkung“ als Eigenschaften der Schutzobjekte des Abs 2 S 17 – 10
2.Zur Abgrenzung von Abs 2 S 1 und S 211, 12
3.Die Schutzobjekte des Abs 2 S 113 – 42
a)Allgemeines13, 14
b)Name15 – 23
aa)Allgemeines15, 16
bb)Familiennamen und andere Bezeichnungen der natürlichen Person als Unternehmenskennzeichen17 – 20
cc)Namen juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Personenmehrheiten21 – 23
d)Verkürzte Formen von Name und Firma als Unternehmenskennzeichen iSd Abs 2 S 128 – 34
bb)Namens- und Firmenbestandteile29 – 33
e)Besondere Geschäftsbezeichnung35 – 42
bb)In Betracht kommende Kennzeichen36 – 42
4.Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2)43, 44
5.Die Entstehung des Kennzeichenschutzes45 – 70
b)Die Kennzeichnungskraft46 – 53
aa)Allgemeines46 – 49
bb)Wortkombinationen50, 51
cc)Familiennamen52, 53
c)Die rechtsbegründende Ingebrauchnahme54 – 59
aa)Allgemeines54, 55
bb)Die rechtsbegründende Ingebrauchnahme durch ausländische Kennzeicheninhaber56 – 59
d)Die Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung60 – 70
aa)Allgemeines60 – 63
bb)Der notwendige Grad der Verkehrsgeltung64 – 68
cc)Der Gebrauch des Kennzeichens durch mehrere69
dd)Die räumliche Begrenzung der Verkehrsgeltung70