Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Schutzbestimmungen, die insbesondere direkte Kaufappelle unter Ausnutzung der Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit oder des besonderen Vertrauens von Kindern und Jugendlichen verbieten.[73] Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen ist dabei aber nicht per se unzulässig, ebenso wenig wie solche, die sich lediglich als Reflex an Minderjährige richtet. Die Ausrichtung muss hingegen anhand einer Gesamtbeurteilung der jeweiligen Werbung erfolgen, so dass eine Kombination aus der direkten Anrede mit „Du“ und darüber hinaus die überwiegende Verwendung von kinder- oder jugendtypischen Begrifflichkeiten eine an Minderjährige gerichtete Ansprache begründen kann. Alleine die Anrede mit „Du“ oder eine comic-hafte grafische Darstellung genügen nicht. Der spezielle Schutz hinsichtlich der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit von Minderjährigen ergibt sich aus dem UWG.[74]

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      Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ist von Angeboten, die sich an Kinder und Jugendliche richten, zu trennen (§ 6 Abs. 3 JMStV). Für den Rundfunk regelt § 44 S. 1 Nr. 1 und 2 RStV zudem, dass Sendungen für Kinder nicht durch Produktplatzierungen unterbrochen werden dürfen.

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3. Novellierung des JMStV

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