Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung, Anlass und Beweggrund des Mediums oder Schwere des Verschuldens. Zu berücksichtigen kann auch die Eingriffsintensität durch Verbreitungsauflage oder Verbreitungsgebiet sein. Formelhafte Berechnungen, etwa solche, die sich an Umsatzerlösen orientieren, verbieten sich. Die Höhe kann bei Klagen in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Der Kläger ist jedoch verpflichtet ist, die ungefähre Höhe des geltend gemachten Anspruchs anzugeben.[586]

VI. Der Gegendarstellungsanspruch

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      Der Gegendarstellungsanspruch hat seine Wurzel im allgemeinen Persönlichkeitsrecht und soll dem Betroffenen die Möglichkeit gewähren, zeitnah, an gleicher Stelle und mit entspr. Publizitätsgrad seine Sicht der Dinge zu einem mitgeteilten tatbestandlichen Sachverhalt im Wege der Selbstverteidigung einbringen zu können.[587]

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      Das Gegendarstellungsrecht ist eine zersplitterte Rechtsmaterie. Jedes der 16 Bundesländer besitzt ein eigenes Landespressegesetz und ein eigenes Landesrundfunk- oder Landesmediengesetz mit jeweils unterschiedlichen Vorschriften. Hinzu kommen verschiedenste Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, je nach Rundfunkanstalt, sowie der Mediendienste-Staatsvertrag. Es ist deshalb für den Praktiker zwingend geboten, sich der jeweilig anwendbaren Regelung zu vergewissern. Da verfahrensrechtlich die Vorschriften über die einstweilige Verfügung entsprechend anwendbar sind, findet auch keine Revision zum BGH statt,[588] die der Rechtsvereinheitlichung dienen könnte.

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      Eine Gegendarstellung ist nur gegenüber Tatsachenbehauptungen möglich. Bei mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen ist eine Gegendarstellung nur zulässig, wenn sich die gegendargestellte Aussage der Erstmitteilung als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss, nicht schon, wenn der Erstmitteilung eine nicht fern liegende Deutung unterstellt wird oder sie einen nicht fern liegenden Eindruck vermittelt.[589] Bei Verdachtsberichterstattung dürfte sich die Gegendarstellung wohl nicht gegen den geäußerten Verdacht als solches richten, da in ihm ein Sachverhalt noch nicht als feststehend dargestellt wurde und insoweit noch keine Tatsachenbehauptung vorliegt; allerdings kann sich die Gegendarstellung gegen einzelne im Zusammenhang mit dem Verdacht geäußerte Tatsachenbehauptungen richten oder dagegen, ob ein Verdacht überhaupt erhoben wurde.[590] Auch aus einer Fotomontage können sich grundsätzlich gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen ergeben; allein in der Zusammensetzung mehrerer Einzelfotos liegt aber noch keine solche Behauptung.[591]

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      Auch auf Zitate, also auf mitgeteilte Äußerungen Dritter, kann entgegnet werden.[592] Dabei ist auch die Entgegnung möglich, der Zitierte habe eine solche Äußerung gar nicht getan.[593] Allerdings ist bei der Wiedergabe der Ausgangsmitteilung und der Entgegnung stets notwendig darzustellen, dass die Gegendarstellung sich gegen die Äußerung eines Dritten wendet und nicht gegen eine selbst von dem Druckwerk oder der Sendeanstalt aufgestellte Behauptung.[594]

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      Anspruchsberechtigt ist die betroffene Person oder Stelle. Der Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fallen natürliche Personen ebenso wie juristische, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine, aber auch Organe von Gesellschaften oder auch Behörden. Der Anspruch ist höchst persönlich. Er steht Verstorbenen nicht zu und ist nicht vererbungsfähig, selbst wenn er vor dem Tod des Betroffenen tituliert war.[595] Erforderlich ist eine individuelle, unmittelbare[596] Betroffenheit. Das Betroffensein eines Angehörigen reicht nicht aus. Individuell betroffen kann auch nur sein, wer durch die Darstellung erkennbar ist.[597] Bei einer Mehrzahl von Betroffenen ist zwar grds. jeder berechtigt, mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen, jedoch gilt dies dann nicht, wenn bei gleicher Interessenwahrung inhaltsgleich Gegendarstellungen verlangt werden, ohne dass ein persönlich individuelles Interesse vorliegt.[598]

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      Anspruchsverpflichtet bei einem Druckwerk ist der im Impressum genannte verantwortliche Redakteur und der Verleger, mithin das Verlagsunternehmen, das das Erscheinen des Druckwerkes bewirkt.[599]

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      Gegendarstellungen müssen schriftlich erfolgen. Die Gegendarstellung muss unterzeichnet sein. Wer zu unterzeichnen hat, kann je nach LPG unterschiedlich sein. Unterzeichnet der Betroffene,[600] so hat dies handschriftlich zu erfolgen. Maschinelle Unterzeichnung genügt nicht. Die Unterzeichnung mit dem Familiennamen reicht in der Regel aus, es sei denn, der Betroffene ist nur zusammen mit seinem Vornamen identifizierbar. Ist der Betroffene eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, muss deutlich werden, dass die Unterzeichnung durch eine natürliche Person nicht in ihrem Namen selbst, sondern im Namen der Gesellschaft erfolgt.[601] Bei Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift darf der Anspruchsverpflichtete eine Beglaubigung verlangen.[602] Die Unterschrift ist an den Schluss der Gegendarstellung zu setzen. Eine Angabe von Ort und Datum ist üblich, aber entbehrlich. In welcher Sprache die Gegendarstellung gegen eine fremdsprachige Erstmitteilung erfolgen kann, ist strittig.[603]

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      Erfolgt – soweit zulässig – eine Unterzeichnung durch Vertreter, ist zu fragen, ob stets der gesetzliche Vertreter unterzeichnen muss oder auch ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter ausreicht. Eine Reihe von Ländern fordern Unterzeichnung durch den gesetzlichen Vertreter.[604] Dies gilt auch in der Regel für rundfunkrechtliche Gegendarstellungen. Wegen der bestehenden Unsicherheiten ist deshalb stets zu empfehlen, eine Gegendarstellung durch den gesetzlichen Vertreter unterzeichnen zu lassen.[605]

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      Streng zu unterscheiden ist zwischen dem Zugang der Gegendarstellung und dem Abdruckverlangen.

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      Strittig ist zunächst, ob die unterschriftlich unterzeichnete Gegendarstellung im Original zugeleitet werden muss.[606] Teilweise sollen Telefaxe genügen.[607] Vorsorglich sollte (auch) immer das handschriftliche Original zugeleitet werden.

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      Das Abdruckverlangen stellt keine rechtsgeschäftliche, sondern eine geschäftsähnliche Handlung dar.[608] Es ist nicht formgebunden. In der Zuleitung der Gegendarstellung kann ein schlüssiges Abdruckverlangen gesehen werden. Die Zuleitung kann durch jedermann erfolgen. Das Abdruckverlangen kann vom Betroffenen oder von einem von ihm Beauftragten erfolgen. Wegen der Gefahr der Zurückweisung nach § 174 BGB ist jedoch zu raten, dem Abdruckverlangen eines willkürlichen Stellvertreters die Originalvollmacht beizulegen.[609] Im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abdruck der Gegendarstellung kann kein wirksames Abdruckverlagen gesehen werden.[610]

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      Es reicht aus, wenn Gegendarstellung und Abdruckverlangen in dem Machtbereich des Empfängers gelangt sind; Erhalt seitens Redaktion oder Verlag genügt i.d.R.[611] Da dies jedoch strittig ist,[612] ist zu empfehlen, das Abdruckverlangen und die Zuleitung der Gegendarstellung an den Passivlegitimierten zu bewirken.[613] Die Zuleitung von Gegendarstellung und Zugang des Abdruckverlangens konkretisieren den Gegendarstellungsanspruch (sog. verhaltener Anspruch).[614]

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      Grds besteht eine Pflicht zur Bündelung der Gegendarstellung, wenn verschiedene Tatsachenbehauptungen in ein und demselben Artikel enthalten sind, damit nicht


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