Unternehmensnachfolge. Manzur Esskandari

Unternehmensnachfolge - Manzur Esskandari


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erlöschen, §§ 673, 675 BGB, ebenso dem Erblasser erteilte Vollmachten, §§ 168, 673, 675 BGB.[4] Manche höchstpersönliche Rechte sind allerdings aufgrund gesetzlicher Regelung vererblich, namentlich das Urheberrecht/verwandte Schutzrechte (§§ 28 Abs. 1, 64, 70 ff. UrhG), aber auch andere Immaterialgüterrechte und gewerbliche Schutzrechte, z. B. Patente und Lizenzen (§ 15 Abs. 1 S. 1 PatG), Marken (§ 27 MarkenG) sowie Geschmacks- und Gebrauchsmuster (§ 29 GeschmMG, § 22 GebrMG).

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      Praxishinweis:

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      Formulierungsbeispiel:

      Der im Handelsregister des Amtsgerichts … HRA … als Inhaber der Firma … eingetragene … ist am … verstorben.

      Gemäß der beigefügten Ausfertigung des notariellen Testaments des Notars … in … vom … samt Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts … vom …, Az: VI …, wurde er von mir, dem Antragsteller, beerbt. Zur Eintragung in das Handelsregister melde ich an, dass ich das Geschäft unter der geänderten Firma … fortführe. Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich unverändert in … Unternehmensgegenstand ist …

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      Formulierungsbeispiel:

      Hiermit setze ich meinen Sohn … zu meinem alleinigen Erben ein.

      Ich willige in die Fortführung der Firma meines in Neu-Ulm unter der Firma … e.K. betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens durch den Erben, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes, ausdrücklich ein.

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      Was die Haftung des Erben für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmers betrifft, muss unterschieden werden zwischen Alt- und Neuverbindlichkeiten auf der einen Seite sowie zwischen der bürgerlich-rechtlichen und der handelsrechtlichen Haftung auf der anderen Seite.

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      Für die im Geschäft vor dem Erbfall begründeten Altverbindlichkeiten haftet der Erbe bürgerlich-rechtlich persönlich unbeschränkt, §§ 1967 Abs. 2, 2058 ff. BGB. Diese Haftung kann der Erbe jedoch grds. auf das ererbte Vermögen durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975 ff. BGB) oder Erschöpfungs- und Dürftigkeitseinrede (§§ 1900 f. BGB) beschränken.

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