Unternehmensnachfolge. Manzur Esskandari
handelsrechtliche Haftung durch drei Maßnahmen beschränken:
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Er stellt das zunächst fortgeführte Unternehmen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ein, § 27 Abs. 2 HGB. Umstritten ist, welche Maßnahmen der Erbe ergreifen muss, um das Unternehmen einzustellen. Nach der überzeugenden, vordringenden Auffassung ist entscheidend, dass der Erbe die Unternehmensträgerschaft aufgibt, d.h. der Erbe selbst das Unternehmen nicht mehr fortführt.[16] Nach dieser Ansicht könnte der Erbe das ererbte Unternehmen also etwa dadurch einstellen, dass er es an einen Dritten veräußert, verpachtet oder in eine von ihm gegründete Handelsgesellschaft, z. B. KG, einbringt. Die wohl noch herrschende Meinung hingegen verlangte, dass das Geschäft selbst eingestellt werden muss, um die Haftungsbeschränkung nach § 27 Abs. 2 HGB zu erreichen.[17] Nicht ausreichend ist nach beiden Ansichten, dass das Unternehmen durch einen Bevollmächtigten fortgeführt wird, wie etwa einen Prokuristen oder einen Testamentsvollstrecker bei der Vollmachtslösung (vgl. Rn. 222).[18] Ausreichend für eine Einstellung ist nach beiden Ansichten hingegen die Herausgabe des Unternehmens an den Nachlassinsolvenzverwalter innerhalb der Frist des § 27 Abs. 2 HGB, den Nachlassverwalter, an den Testamentsvollstrecker im Fall der Treuhandlösung (vgl. Rn. 228) oder an einen Vermächtnisnehmer.[19] Nach der Einstellung darf der Erbe keine neuen Geschäfte abschließen oder Verbindlichkeiten begründen. Unberührt bleiben die Abwicklung der vor der Einstellung begründeten Geschäfte, insbesondere die Erfüllung von Verbindlichkeiten und die Einziehung von Forderungen.
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Der Erbe führt das ererbte Unternehmen mit neu gebildeter Firma fort, §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1, 3 HGB.[20] Dabei muss aber der Firmenkern und nicht nur der Firmenzusatz neu gebildet werden.[21]
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Nach umstrittener Auffassung kann der Erbe schließlich einen Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten im Handelsregister eintragen lassen, §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 2 HGB.[22] Selbst wenn man eine solche Haftungsbeschränkung des Erben zulässt, wird dieser Weg oftmals nicht zu dem gewünschten Ziel führen. Der Erbe muss den Haftungsausschluss nämlich unverzüglich nach Geschäftsübernahme anmelden und bekanntmachen.[23] Sechs bis zehn Wochen nach der Übernahme gelten nach der Rechtsprechung nicht mehr als unverzüglich.[24] In vielen Fällen wird der Erbe jedoch die notwendigen erbrechtlichen Nachweise hinsichtlich der Erbenstellung (Erbschein, Eröffnungsniederschrift, § 12 HGB) nicht so zeitnah beibringen können.
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Formulierungsbeispiel:[25]
… beantragt in das Handelsregister einzutragen, dass der Übergang der im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten bei dem Erwerb des Geschäfts kraft Erbfolge durch … ausgeschlossen ist.
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Für alle nach dem Erbfall neu begründeten Verbindlichkeiten haftet der Erbe des Einzelunternehmers persönlich mit seinem gesamten Vermögen (mehreren Erben analog § 128 HGB).[26] Für den Fall, dass der Erbe seine Haftung handelsrechtlich gemäß § 27 HGB beschränkt, werden davon allerdings auch solche Neuverbindlichkeiten erfasst, die der Erbe bei ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses neu begründet hat (Nachlasserbenschulden gemäß § 1967 Abs. 2 BGB).[27] Voraussetzung dafür ist, dass dem Geschäftspartner die Absicht bekannt oder erkennbar war, dass der Erbe nur mit Wirkung für den Nachlass handeln wollte.[28] Dazu wird im Regelfall genügen, dass der Vertragsabschluss im Namen der bisherigen Firma erfolgt, wenn diese sich vom Namen des Erben unterscheidet.[29]
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Betrieb der Erblasser nach Maßgabe der §§ 1 und 2 HGB ein nichtkaufmännisches Unternehmen, besteht keine handelsrechtliche persönliche Haftung des Unternehmensnachfolgers. Allenfalls können die Erben nach Rechtsscheinsgrundsätzen für Altverbindlichkeiten haften, sofern der Nachfolger das Unternehmen unter gleicher Bezeichnung fortführt.
d) Nachlassverwaltung
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Der Unternehmensnachfolger kann seine bürgerlich-rechtliche Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers durch Nachlassverwaltung auf den Nachlass beschränken, §§ 1975 ff. BGB. Die Nachlassverwaltung kann der Erbe ohne Angabe eines Grundes beantragen, wohingegen ein Gläubiger darlegen muss, dass die Befriedigung seiner Forderung aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des Erben gefährdet erscheint, § 1981 BGB. Folge der Nachlassverwaltung ist, dass der Nachlass rückwirkend auf den Erbfall vom Eigenvermögen des Erben getrennt wird und der Erbe nur noch beschränkt mit dem Nachlass haftet, § 1975 BGB. Die Verwaltungsbefugnis geht auf den Nachlassverwalter über, § 1984 BGB.
Gehört zum Nachlass ein einzelkaufmännisches Unternehmen, ist mittlerweile unstreitig, dass der Nachlassverwalter dieses grundsätzlich fortführen kann.[30] Das Firmenvermögen wird als Teil des Gesamtvermögens des Erblassers ohne jede Besonderheit betrachtet. Handelt der Verwalter bei der Fortführung des Unternehmens für den Vertragspartner erkennbar als Verwalter, verpflichtet er den Nachlass, d.h. die Erben als Träger des Nachlasses. Gleichermaßen fallen die Unternehmensgewinne in den Nachlass. Veräußert der Verwalter das Unternehmen, begründet er keine Haftung der Erben nach § 27 HGB oder des Erwerbers nach § 25 HGB.[31] Die Erben müssen auch dann einer Veräußerung nicht zustimmen, wenn deren Familienname im Unternehmen enthalten ist. Der Nachlassverwalter trägt allerdings ein persönliches Regressrisiko, wenn er der Aufgabe der Unternehmensfortführung grob fahrlässig nicht gerecht wird. Keineswegs haftet er nur für die „diligentia quam in suis“.[32] Insbesondere besteht eine persönliche Haftungsgefahr des Nachlassverwalters, wenn er bei Insolvenzgefährdung des Unternehmens den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, §§ 1985 Abs. 2 i. V. m. 1980 BGB.
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Gemäß §§ 1978, 667, 668 BGB ist der Erbe verpflichtet, den Nachlass, d.h. das Unternehmen, herauszugeben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das vom Erben fortgeführte Unternehmen überhaupt noch Bestandteil des Nachlasses ist. Ab einem bestimmten Zeitpunkt wird das fortgeführte Unternehmen in das Eigenvermögen des Unternehmensnachfolgers hineinwachsen. Wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, lässt sich nur sehr schwer bestimmen. Die Frist des § 27 Abs. 2 HGB lässt sich nicht entsprechend anwenden.[33] Lediglich wenn die Nachlassverwaltung kurz nach dem Erbfall angeordnet wird, wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass das Unternehmen noch ein solches des Erblassers darstellt.
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Der Nachlassverwalter benötigt für die in §§ 1821, 1822, 1828–1831 BGB genannten Geschäfte die Zustimmung des Nachlassgerichts, auch wenn die Erben nicht minderjährig sind, §§ 1960, 1915, 1837, 1886, 1962 BGB. Selbst wenn alle (volljährigen) Miterben einer bestimmten Maßnahme zustimmen, hebt dies nicht die Zustimmungsbedürftigkeit durch das Nachlassgericht auf. Erst wenn alle Miterben und alle Gläubiger mit einer bestimmten Maßnahme einverstanden sind, kann das Nachlassgericht der Maßnahme nicht mehr widersprechen.[34]
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Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, § 1987 BGB. Im unternehmerischen Bereich dienen die Insolvenzverwaltergebühren als Anhaltswerte.[35] Der Nachlassverwalter hat daher Anspruch auf eine auf das Aktivvermögen bezogene Rahmengebühr von 3–5 % des Nachlasses.[36]
Sofern nicht Nachlassinsolvenz beantragt wird, endet die Nachlassverwaltung mit Zweckerreichung, §§ 1986, 1919 BGB, d.h. wenn sämtliche Gläubiger befriedigt sind bzw. alle Miterben und Gläubiger übereinstimmend die Beendigung der Nachlassverwaltung beantragen. Bei einem aktiven Unternehmen würde dieser Zweck faktisch nie erreicht werden, da ständig neue Verbindlichkeiten entstehen. Richtigerweise steht daher der Beendigung