Immobilienrecht in Dänemark. Gerhard Ring
dieses Vertrags ausgenommenes) grundsätzliches Verbot für in Dänemark nicht wohnhafte Personen Ferienwohnungen zu erwerben (dazu Rn. 305).
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Die Gesetzgebung vollzieht sich im Zusammenspiel von Folketing und Regierung. Gesetzentwürfe werden im Folketing in dreimaliger Lesung beraten. Sie beinhalten neben dem Gesetzestext auch Motive. Diesen kann neben den Berichten der Parlamentskommissionen (betænkninger) und den Gesetzesberatungen im Folketing erhebliche Bedeutung für die spätere Auslegung des verabschiedeten Gesetzes zukommen. Somit spielt bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen der teleologisch-historische Blickwinkel eine entscheidende Rolle.
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Das Grundgesetz Dänemarks stammt aus dem Jahre 1848 und basiert auf dem Prinzip der Gewaltenteilung. Mit seinen weniger als 4.000 Wörtern zählt es zu den kürzesten Verfassungen der Welt und behandelt deshalb nicht alle verfassungsrechtlich relevanten Fragen der Gegenwart mit der gebotenen Ausführlichkeit. Die Regelungen des Grundgesetzes haben zum großen Teil einen unbestimmten Inhalt. Es besteht ein wachsendes Spannungsfeld zwischen der historischen Tradition und den Erfordernissen eines modernen Verfassungsstaates. Seit einigen Jahren finden Diskussionen über den Reformbedarf der Verfassung statt. Im Mittelpunkt der Überlegungen stehen vor allem die Grundrechte. Der Grundrechtekatalog der Verfassung ist aus heutiger Sicht unvollständig (so wird in der Praxis bspw. die Europäische Menschenrechtskonvention ergänzend herangezogen) und spiegelt vor allem jene Grundrechtsgewährleistungen wider, die am Ende des absolutistischen Zeitalters als zentral erachtet wurden. Eine Grundgesetznovellierung wird aber wahrscheinlich noch lange Zeit auf sich warten lassen. Das Verfahren zur Verfassungsänderung (mit plebiszitären Elementen) fordert nämlich eine erhebliche Mobilisierung der Wählerschaft, die bei dem Thema „Präzisierung der Menschenrechte“ schwerlich zu erwarten steht.
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Dänemark ist seit einer großen Gemeindereform im Jahre 2007 verwaltungsmäßig in fünf Regionen (regioner) aufgeteilt, deren Aufgaben im Wesentlichen auf das Krankenhauswesen, den öffentlichen Nahverkehr sowie die Regionalentwicklung beschränkt ist. Daneben bestehen 98 Gemeinden (kommuner). Repräsentativorgan auf Gemeindeebene sind die gewählten Regional- und Gemeindevertretungen (regionalråd und byråd), in der Hauptstadt Kopenhagen die Bürgervertretung (borgerrepræsentationen). In den einzelnen Stadtteilen der Hauptstadt existieren Lokalausschüsse (lokaludvalg), die als Bindeglied zwischen den Bürgern der jeweiligen Stadtteile und der Bürgervertretung Kopenhagens fungieren, der Bürgervertretung Vorschläge vorlegen können und u.a. bei der Ausarbeitung von Plänen zur Stadtteilentwicklung mitwirken. Auf lokaler Ebene werden staatliche Aufgaben durch Staatsverwaltungen (statsforvaltningerne), die selbstständige regionale Institutionen sind, aber organisatorisch dem Innen- und Gesundheitsministerium unterstehen, ausgeübt. Die Staatsverwaltungen üben die staatliche Kontrolle zusammen mit den Gemeinden aus und sind in einer Reihe von Bereichen, etwa auch in Bezug auf Entscheidungen der Gemeinden nach dem Baugesetz, Beschwerdeinstanz. Die Staatsverwaltung ist außerdem in familienrechtlichen Angelegenheiten tätig.
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Gegenwärtig werden konkrete Überlegungen zu einer Neustrukturierung der Verwaltung angestellt. Es wird erwogen, die – erst 2007 eingeführten – Regionen wieder abzuschaffen, vor allem um das Gesundheitswesen in staatlicher Regie zu steuern.
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Der Gerichtsaufbau ist im Prozessgesetz geregelt. Zum 1.1.2007 fand eine umfassende Gerichtsreform statt. Gericht erster Instanz ist das Stadtgericht (byretten). Daneben urteilt in Kopenhagen ein Fachgericht für See- und Handelsrecht (sø- og handelsretten), das neben See- und Handelssachen auch in Konkursstreitigkeiten und in Fällen der Schuldensanierung sowie in gewissem Umfang in Immaterialrechtsstreitigkeiten zu befinden hat. Gegen Entscheidungen des See- und Handelsgerichts kann unmittelbar der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Gerichte der zweiten Instanz sind die beiden Landgerichte – das „Vestre Landsret“ in Viborg mit Jurisdiktion über die Gerichte erster Instanz in Jütland, und das „Østre Landsret“ in Kopenhagen mit Jurisdiktion für den Rest des Landes. Die Landgerichte können als Rechtsmittelgericht gegen Entscheidungen der Stadtgerichte angerufen werden. Dritte und letzte Instanz ist der Oberste Gerichtshof (højesteret) mit Sitz in Kopenhagen. Obwohl das Grundgesetz die Errichtung von Verwaltungsgerichten inzident erlaubt, kennt Dänemark kein Verwaltungsgerichtssystem. Alle Klagen gegen die Verwaltung oder die Regierung werden vor den allgemeinen Gerichten verhandelt, es sei denn, entsprechende Klagen sind ausdrücklich gesetzlich für unzulässig erklärt worden. Den Gerichten als Justizorgan vorgeschaltet sind in vielen Fällen übergeordnete Verwaltungsorgane, bisweilen ein gerichtsähnlicher Beschwerdeausschuss. Des Weiteren kann ein vom Parlament bestellter Ombudsmann auf Beschwerden hin – oder aus eigenem Entschluss heraus – untersuchen, ob die Verwaltung geltendes Recht verletzt hat bzw. andere Fehler oder Versäumnisse vorliegen.
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Ein spezifisches Verfassungsgericht existiert nicht. Dänische Gerichte haben sich bei der Berufung auf die Verfassung traditionell sehr zurückhaltend gezeigt. Die Verfassungstradition ist entscheidend von der Vorstellung geprägt, dass dem Gesetzgeber in Gestalt des Parlaments als – im Gegensatz zur Gerichtsbarkeit – vom Volk gewähltes Organ eine demokratische Legitimation als „autoritativer Verfassungsinterpret“ zukommt, die den Gerichten fehlt. 1999 wurde erstmalig ein Gesetz mit dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit belegt. Durch dieses Verfahren und das 1998 ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verfassungskonformität des Maastrichter-Vertrags (die vom højesteret bejaht wurde) mag allerdings etwas Bewegung hin zu einer verstärkten verfassungsrechtlichen Kontrolle nationaler Gesetze erfolgt sein.
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An der Spitze der hierarchisch strukturierten Staatsanwaltschaft steht der Reichsadvokat (rigsadvokaten). Unter dem Reichsadvokaten sind die Staatsadvokaten (statsadvokater) und die Direktoren der Polizeikreise (politidirektører) tätig.
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Die Wirtschaft Dänemarks ist nach Jahren von Stabilität gegenwärtig von der Finanzkrise erfasst worden. Die Arbeitslosigkeit beträgt gegenwärtig ungefähr 6 %. Währungspolitisch ist anzumerken, dass Dänemark zwar den Euro nicht eingeführt hat, die dänische Krone (dkr) allerdings kursmäßig (innerhalb einer schmalen Schwankungsmarge) an den Euro gekoppelt ist (rund 7,46 dkr pro €).
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Das Rechtssystem Dänemarks ist Teil des nordischen Rechtskreises, der ursprünglich auf germanischen Rechtstraditionen beruht. Im Vergleich zum Recht der Staaten Mitteleuropas wurde der nordische Rechtskreis im Laufe der Zeit nur in begrenztem Maße von fremden Rechtssystemen beeinflusst. Allein der Hanse kommt eine entscheidende Bedeutung für die frühe Konzeption des Handels- und Seerechts zu. Es hat keine eigentliche Rezeption des römischen Rechts stattgefunden. Eine Reihe von Prinzipien des römischen Rechts sowie naturrechtliche Vorstellungen flossen allerdings im 18. und 19. Jahrhundert in das nordische Rechtssystem mit ein.
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Die dänischen Gesetzesstrukturen unterscheiden sich erheblich von den deutschen. Es fehlt eine dem BGB und HGB vergleichbare zivilrechtliche Gesamtkodifikation. Stattdessen existiert eine große Zahl von Einzelgesetzen, die jeweils begrenzte Rechtsmaterien zum Gegenstand haben. Die Einzelgesetze zielen im Allgemeinen nicht darauf ab, das jeweilige Rechtsgebiet erschöpfend zu regeln. Neben den Gesetzesvorschriften beanspruchen allgemeine, ungeschriebene Rechtsgrundsätze ergänzende Geltung. Bei der Gesetzesauslegung werden des Weiteren oftmals Analogie- oder Umkehrschlüsse aus anderen Gesetzesbestimmungen und/oder aus von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien gezogen. Auch ungeschriebenes Recht (Gewohnheitsrecht), darunter Handelsbräuche, hat vielfach ein bedeutendes Gewicht bei der Rechtsfindung. Daneben ist die Rechtsprechung wesentlicher Faktor der Rechts(fort)bildung. Die Judikatur mag mit dem Stichwort „Elastizität“ gekennzeichnet