Immobilienrecht in Dänemark. Gerhard Ring
Vorstellungen und Gegebenheiten Rechnung tragen soll, zu ermöglichen. Zum anderen, und mit dieser Idee verknüpft, kommt Präjudizien jedoch keine absolut bindende Wirkung zu. Früher ergangene Urteile, insbesondere solche höherer Instanzen, sind aber tatsächlich von großer Bedeutung – vor allem vor dem Hintergrund der Prinzipien der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit. Ein Charakteristikum richterlicher Freiheit im dänischen Privatrecht besteht auch darin, dass (obgleich an sich nur wenige gesetzliche Formerfordernisse bestehen) die Gerichte der fehlenden Beachtung von Formerfordernissen oft keine wesentliche Bedeutung beimessen (und im Rahmen des Gerichtsverfahrens nur eine nachträgliche Erfüllung derselben verlangen). Es sei noch angemerkt, dass im Vergleich zu Deutschland relativ wenige Gerichtsverfahren geführt werden. Konfliktvermeidung und Schlichtung stehen im Vordergrund. Dänemark hat eine recht kleine, überschaubare Hochschullandschaft. Der juristischen Literatur und der rechtswissenschaftlichen Forschung und Lehre kommt allgemein eine große Bedeutung zu. Es besteht eine ausgeprägte gegenseitige Beeinflussung zwischen Rechtswissenschaft und Gerichtsbarkeit.
13
Die Färöer haben seit 1958 eine in weiten Bereichen von Dänemark unabhängige Selbstverwaltung (hjemmestyre). Darauf basiert ihr eigenes, vielfach autonomes Rechtssystem. Seit einiger Zeit wird auf den Färöern verstärkt die Frage einer Unabhängigkeit von Dänemark diskutiert. Grönland war seit 1397 (Kalmarer Union) eine dänische Kolonie. Erst 1953 änderte sich der Status. Grönland wurde eine Region Dänemarks und erlangte 1979 – wie die Färöer – Selbstverwaltung (hjemmestyre). Selbstverwaltung wurde Grönland und den Färöern insbesondere im Hinblick auf die kommunalen und lokalen Wirtschaftsverhältnisse sowie Steuern und kulturelle Angelegenheiten eingeräumt. Dies geschah jedoch jeweils unter dem Vorbehalt der Beachtung der grundsätzlichen verwaltungsrechtlichen Prinzipien Dänemarks. Die Selbstverwaltung auf Grönland und auf den Färöern wird durch das Landsting (Grönland) bzw. das Lagting (Färöer) als gewähltem Repräsentativorgan der Bürger sowie der Verwaltung (landsstyre), die vom Landsting/Lagting gewählt wird, ausgeübt. Im Jahre 2009 wurde auf Grönland eine erweiterte Selbstverwaltung (selvstyre) eingeführt, wonach sich die Landesvertretung Grönlands selbstständig sehr weitreichende Gesetzgebungs- und Exekutivkompetenzen zuerkennen kann. Allein die Außen- und Sicherheitspolitik bleiben Reichsangelegenheiten. Etwaige Rohstoffeinnahmen fallen Grönland zu. Dies führt parallel zu einer Reduktion der Zuschüsse des dänischen Staates. Der Weg in einen souveränen Staat ist angebahnt worden. Das Gesetz über Selvstyre ermächtigt das grönländische Volk, über die Frage einer etwaigen staatlichen Unabhängigkeit Grönlands selbst zu entscheiden. Allerdings wäre in diesem Falle auch noch eine nachträgliche Einwilligung des dänischen Parlaments erforderlich.
Auf immobiliarrechtliche Besonderheiten auf Grönland und den Färöern wird im Folgenden nicht näher eingegangen.
14
Auf internationaler Bühne ist Dänemark u.a. Mitglied der Vereinten Nationen und der NATO. Eine nordische politisch-rechtliche Zusammenarbeit findet auf vielen Ebenen, vor allem im Rahmen des Nordischen Rats, statt. Dieser besitzt zwar keine gesetzgeberische Kompetenz, kann aber in gemeinsamen Anliegen Empfehlungen an die nationalen Regierungen aussprechen. Seit Ende des 19. Jahrhunderts findet eine weitgehende internordische gesetzgeberische Zusammenarbeit statt, die zu einem gewissen Gleichklang der nordischen Rechtsordnungen auf vielen Gebieten, vor allem innerhalb des Privatrechts, geführt hat.
15
Zu erwartende Gesetzesreformen: Das dänische Immobilienrecht ist Gegenstand vieler, zum Großteil politisch motivierter Änderungen. Vor allem steuerrechtliche Aspekte stehen immer wieder auf der Tagesordnung des politischen Diskurses und es muss ständig mit Neujustierungen gerechnet werden. Fortwährend finden auch Korrekturen auf verbraucherschutzrechtlicher Ebene statt – ebenso wie eine Anpassung der Regelungen zur baulichen Verbesserung von Immobilien (bspw. durch Anordnung von Energiesparmaßnahmen). Das System eines Bausachverständigenberichts über den Zustand einer Immobilie im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf, verbunden mit dem Abschluss einer Versicherung gegen verdeckte Mängel, hat sich bewährt und ist im Jahre 2012 noch weiter ausgebaut worden.
1 › B. Europäisches Recht und internationale Abkommen
B. Europäisches Recht und internationale Abkommen
I. Europäisches Recht
16
Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union. Es trat der EWG zum 2.1.1973 bei. Nachdem im Juni 1992 bei einem Referendum eine knappe Mehrheit der Dänen gegen den Maastrichter Vertrag votiert hatte, gelang der dänischen Regierung im Dezember 1992 beim EU-Gipfel in Edinburgh die Einräumung einer Sonderstellung des Landes im Hinblick auf verschiedene Punkte. So findet in rechtlichen und inneren Angelegenheiten innerhalb der EU mit Dänemark lediglich eine zwischenstaatliche und keine supranationale Zusammenarbeit statt. Des Weiteren wirkt Dänemark bei verteidigungspolitischen Maßnahmen und Entscheidungen der Union nicht mit. Dem Land wurde außerdem gestattet, 1999 nicht den Euro einzuführen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit belassen, später der Währungsunion beizutreten. Dieser „nachgebesserte“ Maastricht-Vertrag wurde im Mai 1993 von einer knappen Mehrheit der dänischen Wähler bestätigt.
17
Die Färöer sind nie Mitglied der Europäischen Gemeinschaften geworden. Grönland verließ seinerseits im Jahre 1985 die EWG. Das Verhältnis der Färöer und Grönlands zur Europäischen Union ist heute durch bilaterale Abkommen festgeschrieben.
1 › B › II. Multilaterale Abkommen
II. Multilaterale Abkommen
18
Anerkennung (Beweiskraft) ausländischer öffentlicher Urkunden:
• | Dem Haager Abkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist Dänemark beigetreten – dies allerdings erst zum 1.1.2007. |
• | Dem europäischen Übereinkommen vom 7.6.1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation ist Dänemark mit Wirkung vom 10.6.1970 beigetreten (vgl. Lovtidende C 1970 Bekanntmachung Nr. 50, geändert durch Bekanntmachung Nr. 102 aus 1980). |
• | Dem Luxemburger Übereinkommen vom 26.9.1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandurkunden und den Verzicht auf die Legalisation ist Dänemark – soweit ersichtlich – nicht beigetreten. |
1 › B › III. Bilaterale Abkommen
III. Bilaterale Abkommen
19
Es besteht ein Abkommen des Deutschen Reichs mit dem Königreich Dänemark vom 17.6.1936 über den Verzicht der Legalisation (RGBl II, S. 213 – wieder anwendbar seit 1.9.1952: BGBl. 1953 II, S. 186). Das Abkommen gewährt weitgehende Befreiungen von der Legalisation und der innerstaatlichen weiteren Beglaubigung.