Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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[32]

      Vgl. hierzu BGH Beschl. v. 30.07.1999 – 3 StR 272/99, NStZ 1999, 578 = StV 1999, 579.

       [33]

      BGH Urt. v. 25.06.2010 – 2 StR 454/09, NStZ 2010, 630 = NJW 2010, 2963; hierzu Gaede, NJW 2010, 2925.

       [34]

      Verschärfung des Jugendstrafrechts?, Pro und Contra, ZRP 2008, 71.

       [35]

      http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/Koalitionsvertrag.

       [36]

      BR-Dr 26/12.

       [37]

      BT-Dr 655/07; hierzu Scherzberg/Thiee, ZRP 2008, 80.

      Teil 1 Einführung › C. Spezifische Erkenntnisprobleme bei Tötungsdelikten

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      Kaum verwunderlich also, dass dem Sachbeweis nicht zuletzt dank neuer oder verbesserter kriminaltechnischer Untersuchungsmöglichkeiten ständig wachsende Bedeutung zukommt. Unproblematisch ist dies jedoch nicht. Es beginnt mit höchst umstrittenen Methoden der Beweisgewinnung. Da werden mittlerweile ganze Dorfgemeinschaften einem DNA-Vergleich unterzogen. Im Mordfall einer 11-Jährigen aus Stücklingen (Kreis Cloppenburg) wurden im Frühjahr 1998 etwa 18.000 Männer zwischen 18 und 30 Jahren zur freiwilligen Speichelprobe gebeten. Etwa 15.000 haben teilgenommen; unter ihnen auch der später festgenommene mutmaßliche Mörder, der sich offensichtlich zur „freiwilligen“ Mitwirkung „genötigt“ gesehen hat, um nicht Tatverdacht auf sich zu lenken. Die Kosten allein dieses Gen-Massentests beliefen sich auf etwa 4,5 Millionen DM. Der damals 30 Jahre alte Täter, ein Familienvater mit drei Kindern, gestand weitere Missbräuche und einen zweiten Mord. Im Prozess erhielt er die Höchststrafe. Der Reihengentest und die Teilnahme auf freiwilliger Basis wird nun durch § 81h StPO ausdrücklich geregelt.

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