Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug. Bernd Volckart

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug - Bernd Volckart


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Wahlverteidigung

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      Zunächst ist zu klären, ob sich eine Vollmacht aus dem Hauptverfahren auf die Vollstreckung und ggf. sogar auf den Vollzug (in Fällen freiheitsentziehender Sanktionen) erstreckt; ggf. muss eine neue Vollmacht erteilt werden, die sich sinnvoll auf beide Bereiche bezieht. In Anbetracht der dürftigen Gebührenpositionen wird sich häufig eine Honorarvereinbarung empfehlen (s.u. Rn. 49).

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      In diesen Verfahrensabschnitten unterscheidet sich die Verteidigung in mancherlei Hinsicht von der „klassischen“ Strafverteidigung im Hauptverfahren und insbesondere vor Gericht: Dies gilt etwa für das Verfahrens- und Beweisrecht, die Akteneinsicht (s.u. Rn. 53 ff.), die Geltung der Unschuldsvermutung und insb. die Rechtswege und -mittel. Wehrt sich die Verteidigung im Hauptverfahren gegen den Schuldspruch und/oder die Rechtsfolgen, so weicht dies nach Eintritt der Rechtskraft dem Kampf gegen Vollstreckung (ob, wann, wo, wie, wie lange?) und im Vollzug – soweit dieser nicht zu vermeiden war – um die besonderen Rechte des Mandanten im jeweiligen Vollzugsrecht.

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      Wird die Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug – wie das nicht selten der Fall ist – erst nachträglich übernommen, empfiehlt sich eine umgehende Kontaktaufnahme zu der im Hauptverfahren tätig gewordenen Verteidigung. Dabei sind nicht nur ggf. offene Fragen der Bevollmächtigung zu klären, sondern es besteht auch ein frühzeitiger Zugriff auf Unterlagen (Urteil, Akten …), bevor offiziell Akteneinsicht gewährt wird. Wird die Vollstreckungsverteidigung vor Eintritt der Rechtskraft übernommen, wäre zudem zu klären, ob und ggf. wie ein etwaiges Rechtsmittelverfahren weiter betrieben wird, was insb. für die zeitliche Planung eines evtl. nicht mehr zu vermeidenden Strafantritts von Bedeutung sein kann.

      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeIII › 2. Pflichtverteidigung

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      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeIII › 3. Vergütung

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