Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug. Bernd Volckart
Da die aktenführende StA bisweilen nicht nur vom Aufenthaltsort des Mandanten sondern auch vom Büro des Verteidigers weit entfernt liegt, ist ggf. „Amtshilfe“ durch einen lokalen Kollegen in Anspruch zu nehmen.
BVerfG v. 6.6.2006 – 2 BvR 1349/05 = BVerfGK 8, 183 = R&P 2007, 42 (Ls.).
Zum Ganzen MüKo-Groß § 68a Rn. 18 ff. m.w.N.; vgl. auch Pollähne BewHi 2011, 326 f.
Vgl. AK-StVollzG-Goerdeler/Weichert § 185 Rn. 15 ff.; BVerfG StV 2003, 408; LG Landau StV 2007, 426; OLG Koblenz v. 20.10.2008 – 2 Ws 448/08 (Vollz); Laubenthal 2011, 605 ff.
OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301.
Zu Details AK-StVollzG-Kamann/Spaniol § 109 Rn. 14 und AK-StVollzG-Goerdeler/Weichert § 180 Rn. 55 ff.; KG StV 2008, 93.
Vgl. den Fall OLG Brandenburg R&P 1997, 37 m. Anm. Volckart.
OLG Hamm NStZ-RR 2002, 256; OLG Dresden NStZ 2000, 392; BVerfG StV 2002, 272; zur Einsichtnahme in den Vollzugsplan: BVerfG StV 2003, 408.
Vgl. den Fall OLG Celle StV 1983, 156, 158.
Zum Anspruch des Strafgefangenen auf Einsicht in die Krankenunterlagen SBJL-Keppler/Nestler § 56 Rn. 10 ff. m.w.N. und OLG Hamm FS 2013, 61.
BVerfG StV 2007, 421 = R&P 2006, 94 m. Anm. Pollähne.
BVerfG a.a.O.; OLG Brandenburg StV 2008, 308; OLG Koblenz v. 20.10.2008 – 2 Ws 448/08.
Teil 2 Vollstreckung II
Mandant ist in Freiheit
Inhaltsverzeichnis
IV. Geldstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
VI. Nebenfolgen und ähnliche Maßnahmen
VII. Freiheitsentziehende Maßregeln
VIII. Freiheitsbeschränkende Maßregeln
IX. Jugendstrafrechtliche Sanktionen
Teil 2 Vollstreckung II Mandant ist in Freiheit › I. Vorbemerkungen
I. Vorbemerkungen
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Nicht nur im Bereich der Vollstreckung von Geld- und Nebenstrafen, Nebenfolgen und nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen sind viele Mandanten noch (oder wieder) auf freiem Fuß: Auch im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Strafen und Maßregeln gilt es, die Verteidigung nach Rechtskraft fortzusetzen, um die bevorstehende oder wieder drohende Vollstreckung nach Möglichkeit zu verhindern oder zumindest im Interesse der Mandanten zu modifizieren. Die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen und Verteidigungsmöglichkeiten werden hier im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe dargestellt, worauf an zahlreichen anderen Stellen verwiesen wird.
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Der Kriminalprognose kommt bei vielen vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen eine große Bedeutung zu. Wenn es um die Prognose über die zukünftige Legalbewährung – im Strafvollzug wie bei der Maßregelunterbringung – geht oder eine Entscheidung über Vollzugslockerungen vorbereitet werden soll, bedarf es besonderer Sachkenntnis der Verteidigung. Oftmals werden psychiatrische und/oder psychologische Sachverständige in die Entscheidungen einbezogen, deren Auswahl bei der Verteidigungsstrategie eine wichtige Rolle spielen kann. Das Thema wird an dieser Stelle bearbeitet, auch wenn prognostische Einschätzungen insb. bei der Strafrestaussetzung (§§ 57, 57a StGB), der Erledigung bzw. Aussetzung der Maßregeln (§ 67d StGB), bei Bewährungswiderruf und Anordnungen der Führungsaufsicht sowie im Strafvollzug große Bedeutung erlangen (s.u. Rn. 168 f., 187 f., 214 ff., 299 ff., 346, 423 ff., 440 ff., 446 ff., 458, 492 f., 498 ff., 527, 561 ff., 587 ff.).[1]
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Obwohl sich die Führungsaufsicht in den allermeisten Fällen an die Vollstreckung anschließt (s.u. Rn. 475 f.), wird sie ebenfalls hier abgehandelt, weil unabhängig von ihrem jeweiligen Eintritt sich die Verteidigung in der Führungsaufsicht zumeist im ambulanten Sektor abspielt, der verstärkt Beachtung verdient.