Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug. Bernd Volckart
1.Das Ende der Gesetzlosigkeit (Rechtsgrundlagen)
3.Materielles Jugendstrafvollzugsrecht
a)Erziehung/Mitwirkungspflicht?
V.Besonderheiten bei § 20 StGB
Teil 6 Muster von Verteidigungsanträgen
Teil 1 Vollstreckung I
Verteidigung und Rechtsbehelfe
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › I. Einführung
I. Einführung
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Das Strafvollstreckungsrecht ist ein System von Regeln darüber, ob rechtskräftig festgesetzte strafrechtliche Sanktionen durchgesetzt werden sollen oder – ganz oder zeitweilig – nicht. Früher ging es dabei fast ausschließlich um formelle Voraussetzungen der Vollstreckung. Deshalb galt und gilt zum Teil immer noch das Strafvollstreckungsrecht als ein Gebiet, das weitgehend auf Funktionsträger der Justiz mit weniger qualifizierter Ausbildung übertragen werden könne. Heute sind diese Vollstreckungsmaßnahmen nahezu ausschließlich Sache der Rechtspfleger (§ 31 RPflG).
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Dieser scheinbaren Herabstufung des Vollstreckungsrechts stehen aber andere Entwicklungen gegenüber, denn es hat sich als Einfallstor für rechtspolitische Anliegen erwiesen. Einerseits ermöglicht es die Milderung kriminalpolitisch unerwünschter, unverhältnismäßiger Härten und die Verwirklichung des Freiheitsgrundrechts im Strafrecht, denn der zu einer freiheitsentziehenden strafrechtlichen Sanktion Verurteilte hat gleichwohl Anspruch auf Belassung oder Gewährung seiner Freiheit, wenn „kontrollierte Freiheit“ genügt. Alle Freiheitsstrafen sind darauf angelegt, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann; alle Maßregeln dürfen nur so lange vollstreckt werden, wie ihr Zweck dies erfordert.[1] Die wichtigste Entwicklung des Sanktionsrechts im letzten Jahrhundert war die Möglichkeit der Ersetzung des Vollzugs durch Aussetzung zur Bewährung (§§ 56 ff., 67 ff. StGB) oder durch eine Drogentherapie bei der Zurückstellung der Vollstreckung (§§ 35 ff. BtMG). „In dubio pro libertate“ – wie es sich für einen sozialen Rechtsstaat gehört!
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Andererseits – und insoweit muss der Enthusiasmus früherer Vorauflagen relativiert werden – greift eine gegenläufige Entwicklung in all diesen Bereichen immer stärker um sich, eine Entwicklung, die sich dem Prinzip „in dubio pro securitate“ verschrieben hat. Das individuelle Freiheitsgrundrecht wird gegen ein allgemeines „Grundrecht auf Sicherheit“ ausgespielt; Gesetzgebung und Ministerialbürokratie suchen eifrig nach Sicherheitslücken, um diese sogleich publikumswirksam zu stopfen. Diesem Trend können sich weder das Vollstreckungsrecht noch die zu seiner Ausführung berufenen Behörden entziehen – dass sich alle Beteiligten dabei ihrer hohen Verantwortung bewusst sind und ihr gerecht werden, muss bisweilen bezweifelt werden. Um so wichtiger, dass die Verteidigung ihre Verantwortung