Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
Nach § 150 Abs. 1 und 2 AktG sind 5 % des Jahresüberschusses – gemindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr – in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die nach § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB gebildeten Kapitalrücklagen zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen.
Bürgers/Körber/Schulz § 150 Rn. 5; Hüffer/Koch § 150 Rn. 7; s. auch 11. Kap. Rn. 26.
§§ 268 Abs. 1, 266 Abs. 3 A HGB; s. im Einzelnen 11. Kap. Anh. 4 und 5.
Hüffer/Koch § 58 Rn. 12; s. Anh. 4 § 21 Abs. 2.
Bürgers/Körber/Westermann § 58 Rn. 4.
S. hierzu 11. Kap. Rn. 150 ff.
S. Hüffer/Koch § 58 Rn. 25 m.w.N.
§ 58 Abs. 5 AktG; Formulierungsvorschlag s. Anh. 5 § 21.
S. Begr. zum RegE des Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) zu § 58 Abs. 4 AktG BT-Drucks. 18/4349, 19 f.
S. BGBl I 2015, 2565, 2568.
BGHZ 84, 303.
Etwa bei Vorzugsaktien, s. Rn. 56; Vgl. Anh. 4 § 5 Abs. 4.
S. zu den Einzelheiten Henze/Born/Drescher.
BGHZ 123, 347, 351 f.
BGHZ 47, 172, 18; 116, 359, 364; 123, 347, 350.
BGHZ 116, 359, 366.
BGH DB 2008, 113; Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 41 ff.
BGH DB 2008, 113: Die Satzung einer Vorratsgesellschaft enthielt die Verpflichtung des Vorstands zur Aufstellung eines Lageberichts ohne den Zusatz „soweit gesetzlich vorgeschrieben“. Nach der wirtschaftlichen Neugründung blieb diese Satzungsbestimmung unverändert bestehen, obwohl die beklagte Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft gesetzlich von der Aufstellung eines Lageberichts befreit ist (§ 264 Abs. 1 S. 3 HGB). Den Umstand, dass schon in dem Zeitraum vor der wirtschaftlichen Neugründung keine Lageberichte aufgestellt wurden, lehnte der BGH als Auslegungskriterium ab.
LG München AG 2007, 255, 258.
Vgl. oben Rn. 18.
BGHZ 142, 116, 124.
Zum Meinungsstand s. Hüffer/Koch § 23 Rn. 40; Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 33; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 48; Bürgers/Körber/Körber § 23 Rn. 23.
4. Kapitel Satzung › III. Änderung der Satzung
III. Änderung der Satzung
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Jede Regelung in der Satzung kann im Wege der Satzungsänderung aufgehoben oder verändert werden; neue Bestimmungen können auf diesem Wege in die Satzung aufgenommen werden, soweit sie echte Satzungsbestimmungen[1] betreffen. Das für jede Satzungsänderung zu beachtende Verfahren ist generell in §§ 179–181 AktG geregelt; Kapitalmaßnahmen, die im Wege der Satzungsänderung beschlossen werden können, werden in den folgenden Vorschriften des AktG im Einzelnen behandelt.[2] Unechte Satzungsbestandteile,[3] die bereits in der Satzung enthalten sind, unterliegen grundsätzlich den Vorschriften, die für das betroffene Rechtsverhältnis gelten – bei vertraglichen Vereinbarungen bedarf die Änderung oder Aufhebung dann ebenfalls der vertraglichen Vereinbarung, die außerhalb der Satzung getroffen werden kann – es sei denn, es war beabsichtigt, der Hauptversammlung die Kompetenz über die Änderung der unechten Satzungsbestimmungen einzuräumen.[4] Die Zuständigkeit der Hauptversammlung ergibt sich auch dann, wenn der Text eines unechten Satzungsbestandteils geändert werden soll; allerdings sind die Anforderungen an diese Änderung des Satzungstextes nicht eindeutig geklärt.[5]
4. Kapitel Satzung › III. Änderung der Satzung › 1. Zuständigkeiten
1. Zuständigkeiten
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Jede Satzungsänderung bedarf grds. eines Beschlusses der Hauptversammlung. Dieser muss mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, gefasst werden, es sei denn, die Satzung selbst sieht für die Änderung eine andere Kapitalmehrheit oder weitere Erfordernisse vor (§ 179 Abs. 2 AktG). Für die Änderung des Unternehmensgegenstandes