Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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keine Ausnahmen zulässt, ist die Zuständigkeit der Hauptversammlung zwingend.

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      In einigen wenigen Fällen ist der Vorstand zur Satzungsänderung berechtigt. Hat die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) zu erhöhen und macht der Vorstand hiervon Gebrauch, hat er die Angaben in der Satzung über das Grundkapital und die Anzahl der ausgegebenen Aktien anzupassen und zusammen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats dem Handelsregister zur Eintragung anzumelden (§§ 203 Abs. 1, 188 AktG). Bei der vereinfachten Einziehung von Stückaktien nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann der Vorstand zur Anpassung der Angabe über die Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt werden.

      4. Kapitel SatzungIII. Änderung der Satzung › 2. Verfahren

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      4. Kapitel SatzungIII. Änderung der Satzung › 3. Inhalt satzungsändernder Beschlüsse

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      4. Kapitel SatzungIII. Änderung der Satzung › 4. Einzelne Satzungsänderungen

4. Einzelne Satzungsänderungen

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