Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
als Reaktion auf die schlechten Erfahrungen der Gründerjahre den Aufsichtsrat als Kontrollorgan (anstelle der fortgefallenen staatlichen Überwachung) ein.[8]
1.2 Mitbestimmungsanfänge
4
Unter dem Eindruck der Wirtschaftskrise der 30er Jahre erfolgte eine Reihe von markanten Eingriffen in das Aktienrecht des HGB, vor allem durch die Notverordnungen vom 19.9.1931[9] und vom 6.10.1931.[10] Bereits in den 20er Jahren waren durch das Betriebsrätegesetz vom 4.2.1920 und durch das Gesetz vom 15.2.1922 die ersten Mitbestimmungsregeln für die Aufsichtsräte der Aktiengesellschaften eingeführt worden. Beide Gesetze wurden später durch § 65 des Gesetzes zur Ordnung der Nationalen Arbeit vom 20.1.1934 aufgehoben.
1. Kapitel Geschichte und Zukunft des Aktienrechts › III. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland › 2. AktG 1937
2. AktG 1937
5
Das Aktiengesetz vom 30.1.1937 (AktG 1937)[11] beendete diese Entwicklung der laufenden Novellierung des Aktienrechts des HGB durch Ausklammerung der Materie aus dem HGB und Überführung in ein Sondergesetz. Die bedeutendste sachliche Neuerung des AktG 1937 war die erhebliche Stärkung der rechtlichen Stellung des Vorstands zu Lasten der Hauptversammlung, wobei innerhalb des Vorstands noch zusätzlich die Figur des Vorsitzenden (Generaldirektor) geschaffen und mit besonderen Zuständigkeiten und Vollmachten ausgestattet wurde. Dies wurde bisweilen als Ausdruck des Führerprinzips bezeichnet, kann aber auch als eine Orientierung am US-amerikanischen Recht mit der starken Stellung des CEO gesehen werden.[12] Weiterhin wurde das Mindestgrundkapital erhöht auf 500 000 RM statt zuvor 100 000 RM. Hiermit sollte erreicht werden, dass die Rechtsform der AG den großen Gesellschaften vorbehalten blieb, denn ein Grundkapital von 500 000 RM im Jahre 1937 dürfte heute (2016) etwa einem solchen von über 2 Mio. EUR entsprechen. Insgesamt war das AktG 1937 ein durchdachtes, sprachlich hervorragend ausgearbeitetes Gesetzgebungswerk, das wie inzwischen viele konzedieren, kein „Nazi-Gesetz“ war, sondern – bis auf einige Zeitgeistkonzessionen – der rechtswissenschaftlichen Forschung der Weimarer Republik entsprang und die Materie des Aktienrechts lückenlos, praxisnah und mit juristischer Prägnanz unter Verarbeitung von Rechtsprechung und Schrifttum aus einer jahrzehntelangen Entwicklung gestaltete.[13]
1. Kapitel Geschichte und Zukunft des Aktienrechts › III. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland › 3. Vom AktG 1965 bis zum KonTraG
3.1 Ausgangslage
6
Die nächste große Aktienrechtskodifikation in Deutschland war das Aktiengesetz vom 6.9.1965 (AktG 1965),[14] dem vor allem im Montanmitbestimmungsrecht und im Bereich der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und der Gewinn- und Verlustrechnung (so genannte kleine Aktienrechtsreform vom 23.12.1959) wichtige Reformgesetze vorangegangen waren. Das AktG 1965 basierte wesentlich auf dem AktG 1937, enthielt aber auch bedeutsame Neuregelungen, u.a.:[15]
– | völlige Neugestaltung des Konzernrechts; |
– | Verstärkung der Rechte der Hauptversammlung gegenüber der Verwaltung, jedoch Übertragung des Rechts der Feststellung des Jahresabschlusses auf Vorstand und Aufsichtsrat; |
– | Betonung der Gesamtverantwortung des Vorstands; |
– | verstärkte Verankerung von Minderheitsrechten und von Einzelrechten der Aktionäre; |
– | Neufassung (Verfeinerung) der Gliederungsvorschriften für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung; |
– | zusätzliche Verankerung von Erläuterungen, die im Geschäftsbericht enthalten sein müssen (z.B. Änderungen der Bewertungsmethoden); |
– | Prüfungspflicht hinsichtlich des Geschäftsberichts. |
3.2 Entwicklung
7
Mit dem AktG 1965, das trotz zahlreicher Änderungen noch heute die Basis unseres Aktienrechts darstellt, sollte weniger ein grundsätzlicher struktureller Neubeginn eingeläutet, als eine sichtbare Distanzierung von der Gesetzgebung des Dritten Reichs markiert und die auf Privateigentum beruhende freiheitliche Wirtschaftsordnung unterstrichen werden.[16] Demnach basiert das AktG 1965 in vielen Punkten auf dem AktG 1937 und dessen Vorstufen. Die Reform von 1965 war beseelt vom Idealbild des Klein- und Belegschaftsaktionärs, vom deutschen Privataktionär, der sich für sein Unternehmen interessiert. Sie wurde von der Vorstellung geleitet, dass der einzelne Aktionär der Wächter der Interessen seiner Mitaktionäre sein könne und das Aktienrecht daher vom Aktionär als dem wirtschaftlichen Eigentümer der AG ausgehen müsse.[17] Heute (2016), 50 Jahre später, sieht die Welt angesichts der globalisierten Finanzmärkte und des institutionalisierten Anteilsbesitzes anders aus. Wie hat die Gesetzgebung seither reagiert?
Das Aktiengesetz hat seit 1965 zahllose Änderungen erfahren,[18] unter anderem ist das aktienrechtliche Rechnungswesen seit dem 1.1.1986 (Inkrafttreten des BiRiLiG) in seinen wesentlichen Teilen Bestandteil des HGB, das nach diesem Zeitpunkt insbesondere in Bezug auf die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen geändert worden ist.[19] Auch zahlreiche weitere Änderungen des HGB sind, meist im Zusammenhang mit übergreifenden Artikelgesetzen, erfolgt, zuletzt durch das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24.2.2000.
3.2.1 Wiedervereinigung
8
Mit dem am 3.10.1990 erfolgten Beitritt der neuen Bundesländer (ehemalige DDR) zum GG wurden diese Teil der BRD (Art. 1 Einigungsvertrag – EVertr. – vom 31.8.1990).[20] Gleichzeitig trat das GG in diesen Ländern sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bislang nicht galt, in Kraft (Art. 3, 4 EVertr.). Außerdem wurde in diesen Gebieten das im bisherigen Bundesgebiet gültige Bundesrecht wirksam, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der BRD beschränkt war und soweit nicht durch den EVertr. etwas anderes bestimmt wurde (Art. 8 EVertr.).[21] Hierzu gehörte das Gesellschaftsrecht im weiteren Sinne, also insbesondere AktG, GmbHG, HGB, GWB, UmwG, KWG, KAGG, VAG und HypBankG.[22] Außerdem gehörte hierzu das gesamte Steuerrecht, also insbesondere EStG, KStG, UStG und UmwStG, und zwar mit Wirkung ab dem 1.1.1991.
3.2.2 Änderungsgesetze und ihre Gründe im Überblick
9
Abgesehen von den genannten Entwicklungen, war der gesetzgeberische Reformeifer im Gesellschaftsrecht von 1965 bis Anfang der 90er Jahre eher begrenzt. Es war die Zeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der EU, die stark vom deutschen Recht beeinflusst waren, und deren Umsetzung daher keine grundstürzenden Änderungen des Aktiengesetzes erforderte. Es war auch die Zeit des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 in der sozialliberalen Koalition unter Helmut Schmidt. Da der Gesetzgeber sich ansonsten eher zurücknahm, war es aber auch eine Phase richterlicher Rechtsfortbildung vor allem unter den Senatspräsidenten Robert Fischer (1963–1968) und Walter Stimpel (1971–1985), wobei die Gesellschaftsrechtswissenschaft,