Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich
9. Niedrige Gründungskosten
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Die Gründung der GmbH ist verhältnismäßig preiswert. Die Kosten sind vom Geschäftswert und davon abhängig, ob das kostengünstigere Gründungsprotokoll (Anlage 1 zum GmbHG) oder ein individueller Gesellschaftsvertrag verwendet wird.
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Bei einem Stammkapital von 25 000 EUR und individuell gestaltetem Gesellschaftsvertrag ist in etwa mit Notarkosten (netto zzgl. Umsatzsteuer) in Höhe von 400 EUR zu rechnen.
Bei Gründung mittels Gründungsprotokoll halbieren sich diese Kosten in etwa.
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Für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 1 EUR unter Verwendung des Gründungsprotokolls ergeben sich Notarkosten in Höhe von etwa 100 EUR.
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Für die Eintragung der GmbH ins Handelsregister ist mit ca. 100 EUR zu rechnen.
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Hinzu kommen noch Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung im elektronischen Bundesanzeiger und evtl. in weiteren Bekanntmachungsblättern. Auch hier sollte pro Veröffentlichung ein Betrag in der Größenordnung von 100 – 300 EUR eingeplant werden.
10. Gesellschafterliste
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Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG muss der Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister eine Liste der Gesellschafter beigefügt werden. Sinn und Zweck dieser Gesellschafterliste iSd § 40 Abs. 1 GmbHG ist es, die Gesellschafterentwicklung innerhalb einer GmbH lückenlos und transparent wiederzugeben.
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Gem. § 16 Abs. 1 GmbHG kann im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige Gesellschafter seine Gesellschafterrechte geltend machen kann, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommen Gesellschafterliste eingetragen ist. Nach § 16 Abs. 3 GmbHG ist ein gutgläubiger Erwerb eines Geschäftsanteils (oder eines Rechtes daran) nur auf Grund der Gesellschafterliste möglich. Ein aufmerksamer Umgang mit der Gesellschafterliste ist deshalb bei der GmbH von essentieller Bedeutung.[9]
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Durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie („Transparenzrichtlinie“)[10] sind die Rahmenbedingungen von § 40 GmbHG neu geordnet worden. Die Offenlegungspflichten des § 40 Abs. 1-3 GmbHG wurden erweitert, und in § 40 Abs. 4 GmbHG wurde eine Verordnungsermächtigung bezüglich der Ausgestaltung der Gesellschafterliste aufgenommen.
10.1 Offenlegungspflichten gem. § 40 Abs. 1–3 GmbHG
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Die Geschäftsführer einer GmbH trifft gem. § 40 Abs. 1 GmbHG die Pflicht, unverzüglich nach dem Wirksamwerden jeder Änderung der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine aktualisierte und von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Diese muss nunmehr nicht nur Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort aller Gesellschafter sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von ihnen übernommen Geschäftsanteile, sondern auch die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittele prozentuale Beteiligung am Stammkapital enthalten. Werden mehrere Geschäftsanteile von einem Gesellschafter gehalten, ist zudem der Gesamtumfang der Beteiligung in Prozent anzugeben.
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Bei Gesellschaftern, die selbst Gesellschaft sind, müssen gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG bei eingetragenen Gesellschaften Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer und bei nicht eingetragenen Gesellschaften Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte der Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung in die Gesellschafterliste aufgenommen werden. Wirkt ein Notar an der Veränderung der Gesellschafterliste iSd § 40 Abs. 1 GmbHG mit, trifft ihn gem. § 40 Abs. 2 S. 1 die Einreichungspflicht.
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Geschäftsführer, welche die in § 40 Abs. 1 GmbHG normierten Pflichten verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner (§ 40 Abs. 3 GmbHG).
10.2 Regelungen der GesLV
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Bei den Registergerichten ergaben sich unterschiedliche Umsetzungen in Bezug auf die Ausgestaltung der Gesellschafterliste; insbesondere die Angabe der prozentualen Beteiligung der Nennbeträge sorgte für Verunsicherung.[11] Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Justiz von der in § 40 Abs. 4 GmbHG normierten Verordnungsermächtigung zur Ausgestaltung der Gesellschafterliste Gebrauch gemacht und mit der am 1.7.2018 in Kraft getretenen Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) klare Vorgaben festgelegt.
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§ 1 Abs. 1 S. 1 GesLV normiert, dass die Geschäftsanteile mit Nummern fortlaufend und in eindeutiger Zuordnung zu den Gesellschaftern mit ganzen arabischen Zahlen oder – ggf. in dezimaler Gliederung – zu versehen sind. Dabei steht es im Ermessen der GmbH, ob sie die Liste nach Geschäftsanteilen oder nach Gesellschaftern sortiert, solange und soweit sichergestellt ist, dass die Anteilsnummerierungen gem. § 1 Abs. 2 GesLV insgesamt fortlaufend erfolgen. Werden Geschäftsanteile geschaffen, zusammengelegt oder geteilt, sieht § 1 Abs. 3 S. 1 GesLV die Vergabe einer jeweils neuen Einzelnummer verpflichtend vor, wobei gem. S. 2 die jeweils nächste freie ganze Zahl zu wählen ist. Gem. § 1 Abs. 3 S. 2 GesLV können bei einer Teilung oder Schaffung von Geschäftsanteilen die neu entstehenden Anteile auch durch Abschnittsnummern gekennzeichnet werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Geschäftsanteile zweifelsfrei und transparent identifiziert und einem Gesellschafter zugeordnet werden können.[12]
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Ausnahmen sind nur in von der GesLV bestimmten Fällen zulässig, wobei insbesondere eine vollständige Neunummerierung in Form einer Bereinigungsliste statthaft ist, wenn die Gesellschafterliste aufgrund der bisherigen Nummerierung unübersichtlich geworden ist (§ 1 Abs. 4 GesLV). Zur Erhöhung der Transparenz sollen nach Maßgabe des § 2 GesLV sämtliche Veränderungen i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 GesLV bezüglich der jeweiligen Geschäftsanteile in eine Veränderungsspalte eingetragen werden, die der Gesellschafterliste beigefügt wird. Abs. 3 normiert eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen, welche Änderungen in die Gesellschafterliste eingefügt werden müssen.
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Gemäß § 4 GesLV darf der prozentuale Beteiligungsbesitz bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden. Eine Abrundung auf 0,0 %, 25,0 % oder 50,0 % ist nicht zulässig. Beträgt der Anteil des Nennbetrags eines einzelnen Geschäftsanteils oder der Gesamtbeteiligung eines Gesellschafters weniger als 1 %, kann statt der genauen oder gerundeten Prozentzahl die Angabe von „< 1 %“ oder „kleiner als 1 %“ verwendet werden (§ 4 Abs. 4 GesLV).[13]
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Gem. § 5 GesLV finden die Anforderungen an die Gesellschafterliste bei Gesellschaften, die bereits vor dem 1.7.2018 gegründet wurden, erst dann Anwendung, wenn eine Änderung i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen ist.
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Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 40 Abs. 1 S. 1 und 3 GmbHG und der GesLV sind nicht normiert. Jedoch schützt eine sorgfältige Beachtung dieser Vorschriften von Sanktionen nach dem GwG. Denn der GmbH und ihren Geschäftsführern drohen nach Maßgabe des GwG (Geldwäschegesetz) erhebliche Bußgelder, wenn sie nach § 56 Abs. 1 Nr. 53 GwG