Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die Grundausbildung. Patrick Lerm
der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:
■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,
■ den Individual- und Universalrechtsgütern,
■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.
oder
Öffentliche Ordnung
Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.
Im Aufgabenbereich der BPOL
Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.8
Denkbarer Adressat des Platzverweises:
■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG
■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG
■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Evakuierungen).
Raum für eigene Notizen:
3. Datenerhebungsgeneralklausel
Gesetzestext (Auszug)
§ 21 BPolG (Erhebung personenbezogener Daten)
(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. […]
Denkbare Fallbeispiele
■ Den Streifenbeamten fällt im Bahnhof eine Person wegen ihres merkwürdigen Verhaltens auf. Es könnte sich um einen Taschendieb handeln. Die Beamten folgen der Person unauffällig, um zu beobachten, wohin die Person geht und was sie macht.
■ Auf einem Parkplatz im 30-km-Grenzgebiet wird durch die eingesetzte Streife ein Kfz beobachtet, welches in auffälliger Weise hin- und zurückfährt.
1. Voraussetzung – Erheben personenbezogener Daten9
Erheben umfasst das aktive Beschaffen von personenbezogenen Informationen über den Betroffenen, abhängig von Dauer und Intensität.
Personenbezogene Daten i. S. d. § 46 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.10
2. Voraussetzung – Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung
Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die BPOL ihre Aufgabe (§§ 1–7 BPolG) ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.
3. Voraussetzung – Subsidiarität
Es ist keine Maßnahme im BPolG vorhanden, welche das Erheben von personenbezogenen Daten genauer regelt.11
Denkbarer Adressat der Datenerhebungsgeneralklausel:
■ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem die für die Aufgabenerfüllung personenbezogenen Daten erhoben werden → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG.
Raum für eigene Notizen:
Gesetzestext (Auszug)
§ 22 BPolG (Befragung und Auskunftspflicht)
(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen. […]
Denkbare Fallbeispiele
■ Der im 30-km-Grenzgebiet tätige Landwirt wird befragt, da er möglicherweise durch seine Tätigkeit verdächtige Personengruppen und/oder Fahrzeuge gesehen haben könnte, die im Zusammenhang mit Schleusungen bzw. unerlaubten Einreisen stehen.
■ Befragung von Fluggästen, wer den herrenlosen Koffer abgestellt hat.
Ein dazu passendes Lernvideo finden Sie auf der elopage.com/s/SogehtEinsatzrecht welche ebenfalls von PHK Lerm betrieben wird
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1. Voraussetzung – Tatsachen
Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.12
2. Voraussetzung – Sachdienliche Angaben
Sachdienliche Angaben sind jede die Aufgaben der BPOL unterstützenden oder fördernden Informationen, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.
3. Voraussetzung – Aufgabenerfüllung
Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.
Denkbarer Adressat der Befragung nach § 22 I BPolG:
■ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass er sachdienliche Angaben für eine bestimmte der Bundespolizei obliegende Aufgabe machen kann → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG.
Raum für eigene Notizen:
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