Recht im E-Commerce und Internet. Jürgen Taeger
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_c87be7bc-351d-5f80-a868-c3099c905279">b) Fernkommunikationsmittel
I. Überblick
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Verbraucherschutz wird im europäischen und im deutschen Recht zum großen Teil durch gesetzliche Produkt- und Vertragsinformationspflichten des Unternehmers und gesetzliche Vertragslösungsrechte des Verbrauchers gewährt. Indessen betrifft nur ein Teil der verbraucherschützenden Gesetze, die Informationspflichten und Widerrufsrechte enthalten, auch die Diensteanbieter. Bei diesen Gesetzen handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 vor allem um das BGB mit seinen Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312c ff. BGB, unten Rn. 10ff.) und die Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i f. BGB, unten Rn. 187ff.). Darüber hinaus enthalten das Telemediengesetz (TMG, unten Rn. 233ff.), Vorschriften zur Streitbeilegung (unten Rn. 267ff.) sowie einige „klassische“ Verbraucherschutzmaterien wie das Verbraucherkreditrecht oder das Preisrecht einschlägige Informationspflichten (unten Rn. 284ff.).
1. Gleichzeitige Anwendbarkeit verschiedener Informationspflichten
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Zum Verhältnis der nachfolgend behandelten Informationspflichten des Diensteanbieters ist zu bemerken, dass sie bei Vorliegen ihrer jeweiligen Voraussetzungen im Internet und E-Commerce gleichzeitig zu beachten sind.
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Insbesondere die Informationspflichten des Fernabsatzvertrages und des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr bestehen kumulativ. Trotz seiner systematischen Stellung ist der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr kein Sonderfall des Fernabsatzvertrages. Dies zeigt sich schon daran, dass der persönliche Anwendungsbereich beider Verträge nicht deckungsgleich ist. Während der Fernabsatzvertrag definitionsgemäß zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) oder mittels einer in ihrem Namen oder Auftrag handelnden Person und Verbrauchern (§ 13 BGB) geschlossen wird, ist der E-Commerce-Vertrag ein Vertrag zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und „Kunden“ (§ 312i Abs. 1 BGB), die gewerbliche oder private Nachfrager sein können. Insofern gehört der E-Commerce-Vertrag nicht zwangsläufig zu den Verbraucherverträgen. Spezielle Informationspflichten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr sind erst nachträglich mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in § 312j BGB aufgenommen worden.
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Nach § 312k Abs. 1 BGB (ab 1.7.2022: § 312l Abs. 1 BGB) darf von den Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und im elektronischen Geschäftsverkehr nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, soweit nicht ausdrücklich im Gesetz ein anderes bestimmt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Informationspflichten durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden sollen, soweit wiederum nichts anderes im Gesetz bestimmt ist. Nach § 312k Abs. 2 BGB (ab 1.7.2022: § 312l Abs. 2 BGB) trägt der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher stets die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten.
2. Ableitung der Informationspflichten aus dem Europarecht
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Fast alle modernen Verbraucherschutzgesetze und -vorschriften zur Regelung von Internet und E-Commerce sind Transformationsgesetze, beruhen also ganz oder zum Teil auf Rechtsakten des europäischen Gesetzgebers, der die verbraucherpolitische Initiative in Europa weitgehend übernommen hat.
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So gehen die BGB-Vorschriften über Fernabsatzverträge