Recht im E-Commerce und Internet. Jürgen Taeger
Dokument mit bloß einfacher elektronischer Signatur über dessen beA versendet. Das OLG Braunschweig35 erachtet das Vorgehen jedenfalls bei der Mandatserteilung zugunsten einer Anwaltsgesellschaft für unzulässig und verlangt die qualifizierte elektronische Signatur durch einen vertretungsberechtigten Partner. Ob dies der Intention des Gesetzgebers, welche in der neuerlichen Fokussierung auf die Einhaltung sicherer Übermittlungswege unter Aufgabe des Erfordernisses qualifizierter elektronischer Signatur in § 130 Abs. 3 Var. 2 ZPO deutlich wird, hinreichend Genüge tut, ist zu bezweifeln.36
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Das elektronische Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung am Gericht es gespeichert hat (§ 130a Abs. 5 ZPO). Ähnliche Regelungen finden sich in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 55a VwGO), im Arbeitsgerichtsgesetz (§ 46c ArbGG), für die Sozialgerichtsbarkeit (§ 65a SGG) und in der Finanzgerichtsordnung (§ 52a FGO).
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Was die Akteneinsicht in elektronisch geführte Prozessakten betrifft, kann diese durch Ausdrucke erfolgen, die – genauso wie bei Abschriften aus Akten, die in Papierform vorliegen – von der Geschäftsstelle zu fertigen sind (§ 299 Abs. 3 S. 1 ZPO). Daneben besteht gemäß § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO auch die Möglichkeit, Akteneinsicht durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung elektronischer Dokumente zu gewähren. Bevollmächtigte, also in der Regel Rechtsanwälte, haben außerdem nach § 299 Abs. 3 S. 2, S. 3 ZPO die Möglichkeit zum elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten, z.B. durch einen Fernzugriff über eine vom Gericht hierfür über das Internet bereitgestellte Anwendung.
5. Beweiswert elektronischer Dokumente im Rechtsstreit
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Soll ein elektronisches Dokument zum Beweisgegenstand gemacht werden, kann der Beweis durch Übermittlung oder Vorlegung der entsprechenden Datei angetreten werden, die sodann bei Gericht in Augenschein genommen wird (§ 371 Abs. 1 S. 2 ZPO).
a) Beweiswert einfacher elektronischer Dokumente
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Der Beweiswert eines elektronischen Dokuments ohne qualifizierte elektronische Signatur wie etwa einer einfachen E-Mail ist umstritten.
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Eine Meinungsgruppe tendiert dahin, der E-Mail eines Erklärenden einen Anscheinsbeweis hinsichtlich seiner Identität zukommen zu lassen.37 Andere wiederum setzen den Beweiswert einer E-Mail mit dem einer nicht unterschriebenen Postkarte gleich.38 Der Beweiswert einer E-Mail ist wie der eines jeden nicht besonders gesicherten elektronischen Dokuments im Regelfall als gering einzustufen, wenngleich auf die konkreten Umstände der Korrespondenz und der beweisführenden Partei im Einzelfall einzugehen ist.39 Zu groß sind die Unsicherheiten des Internet, als dass davon ausgegangen werden kann, dass im Einzelfall keine Manipulation stattgefunden hat. Dies kommt schon durch einen Umkehrschluss aus § 371a ZPO (§ 292a ZPO a.F.) zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat dort eine besondere Beweiskraft für elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur wegen des dadurch gegebenen „hohen Sicherheitsstandards“ angeordnet, der der Signatur einen der eigenhändigen Unterschrift überlegenen Beweiswert einräumt.40 Ein Anscheinsbeweis oder besonderer Beweiswert für eine E-Mail mit einfacher oder fortgeschrittener elektronischer Signatur wurde gerade nicht normiert. Damit unterliegt die Bewertung des Beweiswertes eines elektronischen Dokuments ohne qualifizierte elektronische Signatur der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 286 Abs. 1 ZPO.
b) Beweiswert elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur und von De-Mails
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§ 371a ZPO ordnet an, dass der Beweiswert eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur dem Beweiswert einer Privaturkunde (§ 371a Abs. 1 ZPO) oder einer öffentlichen Urkunde (§ 371a Abs. 3 ZPO) entspricht. Damit gilt ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur als richtig, vollständig und vom Erklärenden als Signaturschlüssel-Inhaber erteilt, solange nicht Tatsachen ernstliche Zweifel daran begründen, dass sie mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben wurde.41 Hierin erschöpft sich bis dato wohl der Nutzen einer in elektronischer Form abgegebenen Willenserklärung für die Allgemeinheit.
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Einer der entscheidenden Gründe dafür, dass die qualifizierte elektronische Signatur von Verbrauchern sich noch nicht allgemein durchgesetzt hat, mag darin liegen, dass Vertragsschlüsse über das Internet in den meisten Fällen keinerlei Formzwängen unterliegen. Die Zahl der Internetshops oder Online-Dienste, die eine qualifizierte elektronische Signatur zur Verfügung stellen, tendiert gegen Null, sodass die Verfahren rund um qualifizierte elektronische Signaturen in der Verbraucherpraxis weitestgehend bedeutungslos geblieben sind.42 Anders sieht es hingegen im Handels- und Registerrecht aus, in dessen Rahmen die qualifizierte elektronische Signatur durch Anordnungen des Gesetzgebers zur zwingenden Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen z.B. durch Notare erhebliche Bedeutung erlangt hat.
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Nicht viel besser im Geschäftsverkehr angekommen ist die auf Grundlage des De-Mail-Gesetzes eingeführte De-Mail. Diese stellt den gerichtsfesten Nachweis von Versand, Empfang und Identität der Kommunikationsteilnehmer sicher.43 Sofern sich eine natürliche Person bei einem ausschließlich ihr zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet hat, kann gemäß § 371a Abs. 2 S. 1 ZPO für jede von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gem. § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.44 Damit sind De-Mails mit elektronischen Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur vergleichbar.45
20 Noack/Kremer, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2020, § 126a Rn. 3. 21 Ausführlich Kremer, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Art. 28 Rn. 165. 22 BGBl. I 2013, S. 3642. 23 Zu den Begriffen der Textform und des dauerhaften Datenträgers Wendehorst, NJW 2014, 577f. 24 BT-Drs. 17/12637, S. 44. 25 Dörner, in: HK-BGB, 2019, § 126b Rn. 4. 26 Noack/Kremer, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2020, § 126b Rn. 10. 27 Noack/Kremer, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2020, § 126b Rn. 11. 28 BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 66/08, K&R 2010, 813 (Holzhocker); KG Berlin, Beschl. v. 18.7.2006 – 5 W 156/06, K&R 2006, 415; OLG Hamburg, Urt. v. 24.8.2006 – 3 U 103/06, K&R 2006, 526 = MMR 2006, 675, 676 m. Anm. Hoffmann; KG Berlin, Beschl. v. 5.12.2006 – 5 W 295/06, K&R 2007, 104; OLG Köln, Urt. v. 3.8.2007 – 6 U 60/07, CR 2008, 44; Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 2017, Kap. 4.2, Rn. 211; a.A. Noack/Kremer, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2020, § 126b Rn. 21; LG Flensburg, Urt. v. 23.8.2006 – 6 O 107/06, MMR 2006, 686; LG Paderborn, Urt. v. 28.11.2006 – 6 O 70/06, MMR 2007, 191; Kaufmann, CR 2006, 764. 29 So Weiden, GRUR 2012, 1223. 30 Kremer/Schmidt, CR 2014, 228, 230. 31 Noack/Kremer, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2020, § 126b Rn. 21. 32 Siehe dazu ausführlich Kap. 6. 33