Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer
34, 122; 75, 288; NJW 2002, 2875).
Im Regelfall des § 1000 ist die Herausgabeklage des Eigentümers nicht abzuweisen, sondern der Besitzer entsprechend § 274 zur Herausgabe zu verurteilen Zug um Zug gegen Erstattung der Verwendungen. Hier aber ist die Widerklage des Beklagten abzuweisen, weil der Beklagte die unstreitigen Verwendungen nicht genehmigen will. Nach § 1003 kann nun der Kläger, da die Höhe der Verwendungen unstreitig ist, ohne Fristsetzung und Klage den Kleinbus verwerten. Da er hierzu den Kfz.-Brief benötigt, ist seine Herausgabeklage aus §§ 985, 952 begründet (BGH 34, 153).
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Fall 6: Notwendige Verwendungen des unberechtigten Fremdbesitzers
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Beklagte hat daran angebaut. Mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin hatte die Beklagte vereinbart, dass sie auf ihre Kosten an das Wohnhaus anbauen solle und dafür ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht bekomme, das jedoch wegen des Eigentumswechsels nicht mehr bestellt werden konnte. Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe des Anbaus. Die Beklagte verweigert die Herausgabe wegen der Anbaukosten in Höhe von 94 000,– € und fordert widerklagend diesen Betrag.
Die Räumungs- und Herausgabeklage ist aus § 985 begründet. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz nach § 986, denn die schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Voreigentümer wirkt nicht gegen die Klägerin. Sie hat auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000. Zweifelhaft ist bereits, ob der Anbau noch eine Verwendung nach §§ 994, 996 oder bereits eine wesentliche Veränderung des bebauten Grundstücks ist (BGH NJW 79, 716). Eine notwendige Verwendung nach § 994 ist der Anbau nicht, allenfalls eine nützliche nach § 996. Aber auch dies kann offen bleiben. Zwar sind die §§ 994 ff. auch auf den unberechtigten Fremdbesitzer anwendbar, aber nur im Rahmen des vermeintlichen Besitzrechts. Nach der Vereinbarung mit dem Voreigentümer aber hatte die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anbaukosten, sondern nur einen Anspruch auf ein Wohnrecht. Diese Vereinbarung geht dem Gesetz vor, damit der unberechtigte Besitzer nicht besser fahre als der Berechtigte (BGH 34, 122; NJW 79, 716).
§ 999 II ändert daran nichts, denn er soll dem Besitzer den Anspruch auf Verwendungsersatz über den Eigentumswechsel hinüberretten, nicht aber den Besitzer gegenüber dem neuen Eigentümer besser stellen, als er gegenüber dem Voreigentümer stand (BGH NJW 79, 716).
Wegen des Wohnrechts muss die Beklagte sich nach § 280 I 1 an den Voreigentümer als ihren Vertragspartner halten.
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Fall 7: Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts
U repariert im Auftrag des A einen LKW, den A seiner Bank B als Sicherheit für einen Kredit übereignet hat, und gibt ihn repariert an A zurück. A bezahlt weder den Werklohn noch die Kreditraten. Später bringt A den LKW erneut zur Reparatur in die Werkstatt des U. Die Bank B verklagt den U auf Herausgabe. U verweigert die Herausgabe wegen der Kosten der ersten Reparatur.
Die Herausgabeklage der B ist aus § 985 begründet. U hat kein Recht zum Besitz nach § 986. Ein etwaiges Unternehmerpfandrecht nach § 647 oder nach §§ 1204, 185 wegen der ersten Reparatur ist durch die vorbehaltslose Herausgabe des reparierten LKW an A gemäß § 1253 I ebenso erloschen (BGH 27, 324; 51, 250; 87, 274) wie das Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 mit § 994 I, da es den Herausgabeanspruch aus § 985 nicht überlebt. Dem neuen Herausgabeanspruch des Eigentümers darf der Besitzer keine alten Verwendungen aus einem früheren Eigentümer-Besitzer-Verhältnis entgegenhalten (BGH 51, 250; 87, 274), auch nicht nach § 273, da die beiderseitigen Ansprüche nicht demselben rechtlichen Verhältnis entstammen (BGH 87, 274).
Nach § 1002 I erlischt der Anspruch auf Verwendungsersatz außerdem nach Ablauf eines Monats ab Herausgabe der Sache, wenn nicht der Beklagte ihn vorher gerichtlich geltendmacht oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt (BGH 87, 274).
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