.
§ 504a verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer, der eine erlaubte Überziehung seines Kontos ununterbrochen 6 Monate lang und in Höhe von mehr als 75 % des vereinbarten Höchstbetrags nutzt, eine Beratung anzubieten (I), die der Darlehensnehmer annehmen (II) oder ablehnen kann (III).
11.3 Die geduldete Kontoüberziehung
Ein Verbraucherdarlehen kommt auch dann zustande, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Überziehung des laufenden Kontos zwar nicht erlaubt, aber für den Fall, dass er sie dulde, ein Entgelt verlangt. § 505 sagt dazu:
- | Diese Vereinbarung muss die Angaben des Art. 247 § 17 I EGBGB enthalten, und sie müssen dem Verbraucher regelmäßig auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden (I 1). |
- | Eine erhebliche Überziehung über einen Monat hinaus ist dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger entsprechend Art. 247 § 17 II EGBGB mitzuteilen (II 1). |
- | Für eine ununterbrochene Überziehung während drei Monaten in bestimmter Höhe gilt § 504a entsprechend (II 2, 3). |
- | Wenn der Unternehmer diese Pflichten verletzt, verliert er seinen Anspruch auf Zinsen und Kosten (III). |
- | Die §§ 491a-496, 499-502 sind nicht anwendbar (IV). |
11.4 Die Pflicht des Darlehensgebers, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen
Man sollte meinen, der gewerbliche Kreditgeber prüfe die Kreditwürdigkeit seiner Kunden im ureigenen Interesse von sich aus, aber § 505a verpflichtet ihn zum Schutze des Darlehensnehmers, der ein Verbraucher ist, dazu[99]. Was die Grundlage dieser Prüfung betrifft, unterscheidet § 505b zwischen dem Allgemein-Verbraucherdarlehen (I) und dem Immobiliar-Verbraucherdarlehen (II-IV). Die Folgen einer Verletzung dieser Prüfungspflicht regelt § 505d und § 505e ermächtigt zu einer Rechtsverordnung über die Leitlinien der Kreditwürdigkeitsprüfung.
12. Die entgeltliche Finanzierungshilfe
Auf die entgeltliche Finanzierungshilfe eines Unternehmers für einen Verbraucher wie den Zahlungsaufschub sind nach § 506 I die §§ 358-360, 491a-502 und 505a-505e „mit Ausnahme des § 492 IV und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4“ entsprechend anzuwenden[100]. Dunkel bleibt der Hinweis auf „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen“. Nach § 506 II gilt unter Umständen auch die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als Finanzierungshilfe.
Für Teilzahlungsgeschäfte: die Lieferung von Sachen oder sonstige Leistungen gegen Teilzahlung[101] gelten gemäß § 506 III auch noch die §§ 507, 508, jedoch vorbehaltlich des § 506 IV, der die Verträge des § 491 II, III ausnimmt. Obwohl auch die Teilzahlungsgeschäfte zu den Finanzierungshilfen gehören, haben sie in den §§ 507-508 eine Fülle eigener Regeln über Form, Formfehler, Rückgaberecht des Verbrauchers, Rücktritt des Unternehmers wegen Zahlungsverzugs und Pflicht des Unternehmers, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen.
13. Das unabdingbare Verbraucherschutzrecht
Nach § 512 S. 1 darf der Verbraucherdarlehensvertrag, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, von den §§ 491-511, 514, 515 nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Unerlaubte Abreden sind unwirksam, lassen den Vertrag aber ohne diese Abreden bestehen, denn § 139 ist nicht anwendbar.
Diese Vorschriften sind nach § 512 S. 2 auch dann anwendbar, „wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden“. Das ist eine überflüssige Regel. Ob und in welchem Umfang die §§ 491 ff. gelten sollen, direkt oder wenigstens entsprechend, müssen sie durch eine klare oder wenigstens auslegungsfähige Formulierung schon selbst sagen. Wenn der Gesetzgeber dazu nicht mehr fähig ist, kann auch ein Umgehungsverbot nicht helfen.
14. Existenzgründer
Nach § 513 gelten die §§ 491-512 bis zum Betrag von 75 000,– € auch für Existenzgründer.
15. Unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen
Der Verbraucher ist inzwischen so tief gesunken, dass er auch vor unentgeltlichen Darlehen geschützt werden muss. § 514 wendet auf derartige Darlehen die §§ 497 I, III, 498, 505a-505c, 505d II, III, 505e entsprechend an (I 1 mit Ausnahme I 2) und gibt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 (II 1 mit Ausnahmen in II 2), über das der Verbraucher nach Art. 246 III EGBGB belehrt werden muss (II 3, 4).
Und nach § 515 gelten die §§ 514, 358-360 entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
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