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Schroth, Ulrich Der Regelungsgehalt des 2. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, wistra 1986, 158 ff.
Schwark, Eberhard/Zimmer, Daniel (Hrsg.) Kapitalmarktrechtskommentar, 5. Aufl. 2020 (zitiert: Schwark/Zimmer/Bearbeiter)
Seibt, Christoph H./Cziupka, Johannes Rechtspflichten und Best Practices für Vorstands- und Aufsichtsratshandeln bei der Kapitalmarktrecht-Compliance, AG 2015, 93 ff.
Seibt, Christoph H./Danwerth, Christopher Ad-hoc-Publizitätspflichten beim Vorstandswechsel zwischen Börsenunternehmen, NZG 2019, 121
Spoerr, Wolfgang Tatsachenermittlung durch Rechtsanwälte und Strafverteidiger: Fakten und rechtlicher Schutz, StV 2019, 697 ff.
Spindler, Dr. Gerald/Stilz, Eberhard Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1, 4. Aufl. 2019
Stelkens, Paul/Bonk, Heinz Joachim/Sachs, Michael Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018 (zitiert: Stelkens/Bonk/Sachs/Bearbeiter)
Strasser, Philipp Die Deckung von Schäden aus Kartellgeldbußen in der D&O-Versicherung, VersR 2017, 65 ff.
Stucke, Thilo/Kirchmeier, Stephanie Zweite BaFin-Veranstaltung zur Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht, AG Report 2016 R 220
Steinmeyer, Roland Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 4. Aufl. 2019 (zitiert: Steinmeyer/Bearbeiter)
Süßmann, Rainer Die richtlinienkonforme Auslegung der Mitteilungspflichten nach § 30b I WpHG, NZG 2015, 467 ff.
Systematischer-Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band IV, 9. Aufl. 2015 (zitiert: SK-StGB/Bearbeiter)
Szesny, André-M. Finanzmarktaufsicht und Strafprozess, 2008
ders. § 4 Abs. 3 WpHG: Mitwirkungspflicht trotz Selbstbelastungsgefahr?, BB 2010, 1995 ff.
ders. Das Sanktionsregime im neuen Marktmissbrauchsrecht, DB 2016, 1420 ff.
ders. Beschlagnahme von Unterlagen beim Ombudsmann?, CCZ 2017, 25 ff.
Szesny, André-M../Kuthe, Thorsten Kapitalmarkt Compliance, 2. Aufl. 2018 (zitiert: Szesny/Kuthe/Bearbeiter)
Teichmann, Christoph/Epe, Daniel Die neuen Meldepflichten für künftig erwerbbare Stimmrechte (§§ 25, 25a WpHG), WM 2012, 1213 ff.
Theile, Hans/Petermann, Stefan Die Sanktionierung von Unternehmen nach dem OWiG, JuS 2011, 496 ff.
Thomas, Stefan Bußgeldregress, Übelszufügung und D&O-Versicherung, NZG 2015, 1409
Többens, Hans W. Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität durch die Troika der §§ 9, 130 und 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, NStZ 1999, 1 ff.
Veil, Rüdiger Sanktionsrisiken für Emittenten und Geschäftsleiter im Kapitalmarktrecht, ZGR 2016, 305
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ders. Europäisches Insiderrecht 2.0 – Konzeption und Grundsatzfragen der Reform durch MAR und CRIM-MAD, ZBB 2014, 85 ff.
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Einleitung
1
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt in ihrem Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management[1] (nachfolgend: Wertpapieraufsicht) die staatliche Aufsicht über den Wertpapierhandel mit dem Ziel aus, die Transparenz und Integrität des Kapitalmarktes zu stärken sowie den kollektiven Anlegerschutz zu gewährleisten.[2] Zu den zentralen Aufgaben der Wertpapieraufsicht gehören die Bekämpfung von Insidergeschäften und Markmanipulation, die Überprüfung von Ad-hoc-, Managers’ Transactions- und Stimmrechtsmeldungen, die Überwachung von Unternehmensübernahmen und die Bilanzkontrolle. Zudem führt der Geschäftsbereich die Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und von diesen aufgelegten Investmentfonds und ist für die Billigung von Prospekten für Wertpapiere und Vermögensanlagen sowie die Gestattung entsprechender Informationsblätter zuständig.[3]
2
Die Wertpapieraufsicht der BaFin trägt damit in Deutschland die wesentliche Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung des nationalen und europäischen Kapitalmarktrechts. In Anlehnung an die sanktionsseitige Definition der BaFin[4] sollen unter dem Begriff des Kapitalmarktrechts insoweit insbesondere die Regelungen in WpHG, WpÜG, VermAnlG, WpPG sowie PRIIPs-VO, LeerverkaufsVO, ProspektVO, MiFIR und MAR verstanden werden.
3
Um den Gefahren für den Kapital- und Wertpapiermarkt und marktschädigenden Verhaltensweisen entgegenzuwirken, wird die BaFin einerseits als Aufsichtsbehörde und andererseits als Bußgeldbehörde tätig. Neuere Befugnisse der BaFin verwischen die überkommene Einteilung in (präventive) Aufsicht und (repressive) Sanktionierung allerdings (dazu sogleich).
4
In ihrer Funktion als Wirtschafts- und Gewerbeaufsicht kommt der BaFin zunächst die Aufgabe zu, den Kapitalmärkten drohenden Gefahren und Missständen durch geeignete Maßnahmen (präventiv) entgegenzutreten (vgl. § 6 Abs. 1 WpHG).[5] Hierzu ist die BaFin befugt, alle Anordnungen zu treffen, die zur Durchsetzung der von ihr überwachten Ge- und Verbote aus den nationalen und europäischen Rechtsakten erforderlich sind (§ 6 Abs. 2 S. 2 WpHG). Die Befugnisse zur Aufdeckung und Bekämpfung kapitalmarktrechtlicher Verstöße stellen sich insoweit als klassische Gefahrenabwehrmaßnahmen dar. Erkenntnisse erhält die BaFin entweder durch eigene Überwachungsinstrumente oder aus externen Quellen, etwa – seit Juli 2016 – durch anonyme Hinweisgeber. Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen (Whistleblower), können sich seitdem an die Hinweisgeberstelle der BaFin wenden, vgl. § 4d FinDAG.[6] Die Maßnahmen im Aufsichtsverfahren können von den fachlich zuständigen Referaten (Fachreferate) mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden, § 17 Abs. 1 FinDAG.[7] So werden in der Praxis etwa im Bereich der Finanzberichte regelmäßig