Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
Näheres zum Bericht kann gemäß Absatz 3 in einer Verordnung geregelt werden.
Mit Absatz 2 werden Artikel 5 und 6 der Richtlinie umgesetzt. Einzelheiten dazu werden in der Verordnung geregelt.
Mit Absatz 3 wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die das genaue Verfahren der Festlegung und Näheres zum Verfahren und zum Inhalt des Berichts sowie Näheres zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbeauftragten in einer Verordnung regeln kann.
Eine Anlage wird nur dann als europäisch kritisch bestimmt, wenn im Falle ihres Ausfalls u. a. Störungen der öffentlichen Sicherheit zu befürchten wären. Mit Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass der Bericht und alle weiteren im Rahmen des Festlegungsverfahrens notwendigen Informationen mindestens als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden.
BT-Drs. 17/6365 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
…
(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Informationen sowie, der Bericht der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Sicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.
Begründung, S. 33
Bei der Regelung zur Einstufung bestimmter Informationen und Dokumente sollten auch die Sicherheitspläne nach § 12g Absatz 2 erfasst werden. Da die Bestimmung europäisch kritischer Anlagen zumindest VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft werden wird, sollten auch die Sicherheitspläne für diese Anlagen entsprechend eingestuft werden. Die Sicherheitspläne könnten ansonsten Rückschlüsse auf z. B. die Beschaffenheit der zu schützenden Anlage ermöglichen.
§ 13 – § 15
[Nicht dokumentiert]
§ 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen und der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen, erstmals zum 1. April 2012. Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit enthalten, die in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legen die Betreiber von Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch mit anderen Ländern zugrunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung (Szenariorahmen). Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009[extern]. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen veröffentlichen den Szenariorahmen und geben der Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit zur Äußerung, sie legen den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde vor. Die Regulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern vor der Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierzu stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen die erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Betreiber von Fernleitungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung der deutschen Fernleitungsnetze. Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der aktuelle Netzentwicklungsplan muss den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans enthalten. Haben sich Maßnahmen verzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzugeben.
(3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf des Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das Ergebnis. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netznutz er beanspruchen, müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den Betreibern von Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie nach Absatz 2 entspricht. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen des Netzentwicklungsplans verlangen, diese sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen innerhalb von drei Monaten umzusetzen. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer Maßnahme aus dem Netzentwicklungsplan verantwortlich ist. Verlangt die Regulierungsbehörde keine Änderungen innerhalb der Frist nach Satz 3 und 4, ist der Netzentwicklungsplan für die Betreiber von Fernleitungsnetzen verbindlich.
(4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung der Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderliche Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29[extern] Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung der von den Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
(6) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen des Szenariorahmens oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem Vorjahr beschränken. Ein vollständiges Verfahren muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011
BT-Drs. 17/6072, 74 f. (Gesetzentwurf)
Absatz 1 enthält die generelle Verpflichtung für Fernleitungsnetzbetreiber einen jährlichen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweils gewählten Entflechtungsoption. Zwar sieht die Richtlinie die Erstellung eines jährlichen nationalen Netzentwicklungsplans lediglich für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber vor, doch ist es aufgrund der pluralistischen Netzbetreiberstruktur auf der Transportebene erforderlich, alle Fernleitungsnetzbetreiber – unabhängig von der jeweils gewählten Entflechtungsform – zur Erstellung eines solchen Planes zu verpflichten. So wird die Konsistenz mit den regionalen wie gemeinschaftsweiten Plänen nach der EU-Verordnung gewahrt. Aufgrund der engen Vermaschung der Fernleitungsnetze kann eine Investition in einem Fernleitungsnetz eine