Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29[extern] Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
1.zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein,
2.zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2, zur Information der Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und
3.zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten.
Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(6) § 65[extern] Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)
§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anlagen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Anbindungsleitungen und Konverterplattformen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Anbindungsleitungen und Konverterplattformen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als Teil des Energieversorgungsnetzes.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.
(3) Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Verfahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3. Ein Anspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Offshore-Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in einem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere Offshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Errichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt ist.
(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
1.zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein,
2.zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Information der Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und
3.zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten.
Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(6) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des OffshoreNetzentwicklungsplans errichtet.
Begründung, S. 25 f.
Absatz 1 verankert wie bisher die Verpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers, in dessen Regelzone der Netzanschluss erfolgt, zur Errichtung der Anschlussleitung von der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz. Der Übertragungsnetzbetreiber bleibt weiterhin zur Anbindung der Windkraftwerke auf hoher See verpflichtet. Anbindungsleitungen gelten nach Satz 3 weiterhin als Teil des Energieversorgungsnetzes. Anders als im bisherigen § 17 Absatz 2a Satz 1 zweiter Halbsatz EnWG a. F. richtet sich die Errichtungspflicht nunmehr aber nach den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans. Die technische Betriebsbereitschaft des Offshore-Windparks ist nicht mehr das maßgebliche Kriterium für die Fertigstellung. Anders als im bisherigen Recht besteht der Anbindungsanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nur noch im Rahmen der Absätze 2 und 3.
Windparkbetreiber und -investoren brauchen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Investitionssicherheit. Dazu gehört auch die Terminierung der Herstellung des Netzanschlusses. Die Erfahrungen mit dieser neuen Technologie haben gezeigt, dass die Errichtung solcher Anlagen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Daher ist in Absatz 2 ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Nach Zuschlag der ausgeschriebenen Anbindungsleitung ist der Übertragungsnetzbetreiber zu einer ersten Einschätzung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins in der Lage. Dieser ist dem Anlagenbetreiber und der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Sollten Schwierigkeiten bei der Fertigstellung eintreten, kann dieses Datum nach Prüfung und Zustimmung durch die Bundesnetzagentur geändert werden. 30 Monate vor dem vom Übertragungsnetzbetreiber genannten Fertigstellungsdatum ist keine Änderung mehr möglich. An das damit verbindliche Fertigstellungsdatum knüpfen die Rechtsfolgen der Entschädigungsregelung in § 17e Absatz 2 an.
Absatz 3 Satz 1 beschreibt den Gegenstand des Anspruchs des Offshore-Windparkbetreibers gegen den Übertragungsnetzbetreiber. Der Anspruch erstreckt sich auf die ihm zugewiesene Kapazität auf einer konkreten Anbindungsleitung. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf andere Kapazitäten.