Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
erteilt wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen hat.
(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.
(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.
(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § 32[extern] Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6) Der Betreiber der Offshore-Anlage hat dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 31[extern] Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754, 26 f. (Gesetzentwurf)
Die Bundesregierung verfolgt seit dem Energiekonzept 2010 das Ziel, die Erzeugungsleistung aus Offshore-Windenergieanlagen bis zum Jahr 2030 auf 25 Gigawatt zu erhöhen, um den Umbau des Energieversorgungssystems voranzutreiben. Die errichtete Erzeugungsleistung in Nord- und Ostsee muss an das Übertragungsnetz an Land angeschlossen werden. Bereits mit Artikel 7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 wurde durch Einfügung des § 17 Absatz 2a EnWG a. F. die ursprüngliche Rechtslage, nach der ein Betreiber von Offshore-Anlagen für die Errichtung der Anbindungsleitung an das Übertragungsnetz verantwortlich war, aufgegeben. Seit Einfügung des § 17 Absatz 2a EnWG a. F. ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen erfolgen soll, verpflichtet, die Netzanbindung bis zum Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen zu errichten. Die Leitung wird Bestandteil des Netzes der öffentlichen Versorgung und fällt somit den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, der im Gegenzug die Kosten für Errichtung und Betrieb im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen und so refinanzieren kann. Nicht geregelt wurde im Rahmen der Gesetzesänderung im Jahr 2006 wer wem in welchem Umfang für eine verzögerte oder gestörte Anbindungsleitung in welchem Umfang haftet. Eine Haftung konnte sich damit nur aus der allgemeinen Vorschrift des § 32 Absatz 3 EnWG ergeben. Die Rechtsfolgen und der Umfang dieser Haftung sind im Einzelnen aber sehr umstritten.
Seit dem Inkrafttreten der Regelung aus dem Jahr 2006 wurde erkennbar, dass sich die Errichtungszeiten für die Leitungen zur Anbindung von Offshore-Windparks gegenüber den ursprünglichen Annahmen deutlich verlängerten. Gleichzeitig hatten sich die Investoren in Offshore-Windanlagen aber auf die ihnen gegenüber gemachten Angaben zum Errichtungszeitpunkt verlassen. Angesichts des gesetzlichen Anspruchs auf Anschluss ihrer Anlagen ist dieses Vertrauen besonders schützenswert. Durch die verlängerte Bauzeit könnten den Windparkbetreibern Schäden in erheblicher Höhe entstehen (z. B. durch Umstellung der zwingend notwendigen Eigenstromversorgung der Offshore-Windanlagen auf Notstromaggregate; Kosten für Vertragsanpassungen des Investors mit seinen Lieferanten), die von ihnen mitunter nicht beeinflussbar sind und sich existenzgefährdend auswirken könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betreiber von Offshore-Anlagen neben dem Anspruch auf Anschluss ihrer Anlage auch Ansprüche auf Abnahme und Vergütung ihres Stroms haben. Die Vergütungen werden im Erneuerbare-Energien-Gesetz auf Grundlage der Stromgestehungskosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung festgelegt. Zum Ausgleich von Risiken beim Netzanschluss ist keine höhere Verzinsung vorgesehen.
Gleichzeitig argumentierten auch einzelne Übertragungsnetzbetreiber, dass die Haftungs- und Refinanzierungsfrage gesetzlich geklärt werden müsste, damit eine Existenzgefährdung vermieden werde und die gesetzliche Anbindungspflicht zumutbar bleibe. Angesichts der Unsicherheiten bei der Haftungsfrage werden sowohl seitens der Windparkinvestoren als auch seitens einzelner Übertragungsnetzbetreiber Investitionen im Offshore-Bereich derzeit zurückgestellt.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, eine Regelung in das EnWG aufzunehmen, um die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Haftung für eine verzögerte oder gestörte Anbindungsleitung einer Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz zu klären, insbesondere wer wem unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang Entschädigungszahlungen zu leisten hat. Ziel der Entschädigungsregelung in den §§ 17e ff. ist es, den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie und die Errichtung der erforderlichen Anbindungen an das Onshore-Netz zu beschleunigen, um das Ziel, bis 2030 25 Gigawatt Erzeugungsleistung im Offshore-Bereich installiert zu haben, zu erreichen. Dies dient nicht zuletzt der Gewährleistung der sicheren Versorgung Deutschlands mit Strom.
Absatz 1 bzw. 2 regelt die Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers bei einer gestörten bzw. einer verzögert errichteten Anbindungsleitung. Zunächst ist Voraussetzung, dass die Offshore-Anlage selbst betriebsbereit ist und die Nichteinspeisung lediglich auf die Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung zurückzuführen ist, d. h. ein Entschädigungsanspruch entfällt, wenn aus anderen Gründen eine Einspeisung aus der Offshore-Anlage, z. B. wegen eines Defekts oder laufender Wartungsarbeiten, nicht möglich wäre. Den Absätzen 1 und 2 ist gemein, dass die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers auch bei einer nicht verschuldeten Störung oder Verzögerung eintritt. Eine verschuldensunabhängige Entschädigungspflicht ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Um die energiepolitischen Ziele hinsichtlich der Offshore-Windenergie zu erreichen, wird von den Betreibern der Offshore-Anlagen erwartet, dass sie ein deutlich erhöhtes Risiko eingehen, um auf hoher See die Offshore-Anlagen zu errichten. Der Gesetzgeber hat den Betreibern der Offshore-Windparks umfangreiche Anreize zur Verfügung gestellt, damit sie dieses Risiko im Interesse der Allgemeinheit eingehen. So wird dem Betreiber der Offshore-Anlage ein Anspruch auf Anbindung der Offshore-Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellt. Die Realisierung dieser Ansprüche hängt wesentlich von der Verfügbarkeit der Netzanbindungsleitung ab, die jedoch von dem Betreiber der Offshore-Anlage in der Regel nicht beeinflussbar ist. Zur Reduzierung der Netzausbaukosten im Offshore-Bereich wird im Interesse der Verbraucher auf das n-1-Kriterium, das an Land für das Übertragungsnetz gilt, verzichtet. Bei Ausfall einer Anbindungsleitung unabhängig davon, ob dies von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder einem Dritten verschuldet wurde oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, steht dem Betreiber der Offshore-Anlage daher keine Ersatzleitung zur Verfügung, um seinen Abnahme- und Vergütungsanspruch aus dem EEG zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass der Betreiber einer Offshore-Anlage bei Nichteinspeisung auf Grund der Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung auf Grund einer Störung oder der nicht rechtzeitigen Fertigstellung eine Entschädigung erhält, unabhängig davon, ob diese durch den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber verschuldet wurde oder nicht. Da aber auch der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit hohem Tempo und unter Einsatz neuer Technologien die Anbindung der Offshore-Anlagen, die sich zukünftig in immer größeren Entfernungen von der Küstenlinie befinden werden, vorantreibt, wäre es sowohl bei unverschuldetem als auch bei fahrlässigem Verhalten – insbesondere aber bei unverschuldetem Verhalten – nicht sachgerecht, ihm die alleinige Entschädigungspflicht in vollem Umfang aufzubürden. Vielmehr