Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
(ist). Doch ohne Regelung eines beschleunigten Ausbaus des Stromnetzes für den Transport in die Verbrauchszentren kann dieses Projekt nicht gelingen …“ (Effizienz und Energieforschung als Bausteine einer konsistenten Energiepolitik, Empfehlungen des Rates für nachhaltige Entwicklung an die Bundesregierung, 14. November 2004).
Die geplanten installierten Leistungen dieser Windparks liegen mit ca. 350 bis 1000 MW in der Größenordnung der Leistungen von konventionellen Kraftwerksblöcken. Diese Leistungen sind nur mit neuen Leitungskapazitäten auf Höchst- und Hochspannungsebene übertragbar. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Ausbau der 380-kV-Spannungsebene.
3. Stromerzeugung aus Wind ist starken täglichen und jahreszeitlichen Schwankungen ausgesetzt. Die Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung erfordert insbesondere auch ein ausreichend dimensioniertes Übertragungsnetz. Durch bestehende bzw. weiterzunehmende Engpässe, deren Beseitigung durch lange währende Genehmigungsverfahren behindert wäre, ergibt sich eine Verringerung der Systemstabilität bis hin zur zunehmenden Wahrscheinlichkeit von volkswirtschaftlich schädlichen Blackouts. Auch aus diesem Grund ist ein beschleunigter Netzausbau ein dringendes Gebot zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
4. Von sachverständiger Seite wird aus den genannten Gründen die Notwendigkeit eines zeitnahen Ausbaus insbesondere des Übertragungsnetzes anerkannt. Speziell Engpässe auf Höchstspannungsebene, Instabilitäten in der Übertragungsnetzsystemführung oder gar Blackouts können besonders nachteilige Auswirkungen auf wirtschaftliche Entwicklung, Investitionen und Beschäftigung zur Folge haben. Im Extremfall könnte die dringend erforderliche Erholung der Wirtschaftskonjunktur einschließlich der damit verbundenen Arbeitsplatzeffekte regional oder gar überregional nachhaltig behindert werden.
Auch aus konjunktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an dem für eine sichere Versorgung notwendigen zeitnahen Ausbau der Hochspannungsnetze, insbesondere wegen ihrer überregionalen Bedeutung.
5. Aus den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen müssen in Deutschland mehrere hundert Kilometer 380-kV-Leitungen neu gebaut sowie auf mehreren hundert Kilometern Netzverstärkungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser besonderen Herausforderung werden die bislang bestehenden allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Genehmigung des Baus und der Änderung von Hochspannungsfreileitungen nicht gerecht. Es bedarf über das bisherige EnWG hinaus umfassender Beschleunigungsregeln, insbesondere einer Straffung der Verfahrensfristen und einer frühzeitigen Einbeziehung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine und sonstigen Umweltschutzvereinigungen (siehe die Ausführungen zu den entsprechenden verkehrswegerechtlichen Vorschriften).
6. Soweit aufgrund der in der Vorschrift § 12b EnWG genannten besonders schutzwürdigen Umstände des Einzelfalls Erdkabel verlegt werden, können die angemessenen Mehrkosten auf die Netzzugangsberechtigten umgelegt werden. Mit dieser auf den Ausnahmefall bezogenen Regelung ist keine Privilegierung zugunsten von Erdkabeln in Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen verbunden.
BT-Drs. 16/3158 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
§ 11d § 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
5.Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahre nach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan außer Kraft.
Begründung, S. 44 f.
Im Übrigen wurden die zu den vorhergehenden Artikeln getroffenen Änderungen
–zur Beteiligung der Vereinigungen in § 43a Nr. 2,
–zur Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse und zur Streichung der Außerkrafttretensregelung der Planfeststellungsbeschlüsse nach Baubeginn in § 43c Nr. 1,
–und zur Planänderung in § 43d
auch auf den Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes übertragen. Zur jeweiligen Begründung wird auf Artikel 1 an der jeweils einschlägigen Stelle verwiesen.
Begründung zur Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse und zur Streichung der Außerkrafttretensregelung der Planfeststellungsbeschlüsse nach Baubeginn, S. 38 ff.
Auch diese Änderung fußt auf einem Vorschlag des Bundesrates (vgl. Drucksache 16/1338). Mit der Änderung verlängert der mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestattete Planfeststellungsbeschluss für die planbetroffenen Grundstückseigentümer die Unsicherheit, ob ihre Grundstücke tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zwar führt der Planfeststellungsbeschluss noch nicht zum Eigentumsentzug betroffener Grundstückseigentümer, er ist aber dennoch an Artikel 14 Abs. 3 GG zu messen, weil er Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren entfaltet. Artikel 14 GG schließt wegen dieser enteignenden Vorwirkung eine Vorratsplanung aus.
Das BVerwG hat in ständiger Rechtsprechung (zu § 17 Abs. 7 FStrG) entschieden, dass eine Planung nur dann eine (unzulässige) Vorratsplanung ist, wenn ihre Verwirklichung nicht beabsichtigt oder sie objektiv nicht realisierungsfähig ist (vgl. Urt. vom 24. November 1989 – 4 V 41.88 – BVerwGE 84, 123; vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154). Die Planfeststellungsbehörde habe bei der Planfeststellung vorausschauend auf der Grundlage des in § 17 Abs. 7 FStrG enthaltenen Zeithorizonts zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden. Der Beschluss der Bundesregierung, ein Straßenbauprojekt der Dringlichkeitsstufe des Vordringlichen Bedarfs (VB) zuzuordnen und die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, diese Einstufung in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes zu übernehmen, schließe die Annahme aus, dass die Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts innerhalb von 10 Jahren nicht möglich sei. Die Bedarfsplanung sei auch ein Instrument der Finanzplanung, die haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten zum Ausdruck bringe und deshalb indizielle Bedeutung für die Finanzierbarkeit prioritärer Vorhaben besitze. Dem stehe nicht entgegen, dass alle Neu- und Ausbaumaßnahmen des Bedarfsplans unter Haushaltsvorbehalt stünden, d. h. ihre Finanzierung nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen könne.
Auch das BVerfG (E 38, 175, 181) greift im Fall der Frist für einen Rückgabeanspruch nach Wegfall des Enteignungsgrundes auf die einschlägigen einfach-gesetzlichen Fristen für die Durchführung von Vorhaben bzw. Geltungsfristen für Enteignungsentscheidungen zurück, ohne sich festzulegen, ob Artikel 14 GG ausschließlich die festgelegten oder großzügiger bemessene Fristen erlaube.
Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, die primäre Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses auf insgesamt 10 Jahre festzusetzen.
Die weiterhin vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre (damit mögliche Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen insgesamt 15 Jahre) bleibt bestehen. Sie wurde u. a. im Lichte der oben genannten Gerichtsentscheidungen