Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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Bau- und Wohnungswesen des Deutschen Bundestages vom 23. Februar 2005) zu einem Antrag des Bundesrates zur Änderung des FStrG beibehalten, der ausführte: „Wäre der Zeitraum in § 17 Abs. 7 FStrG damals [zur Zeit der getroffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts] länger festgesetzt gewesen (z. B. 8 plus 5 = 13 Jahre oder 10 plus 5 = 15 Jahre), hätte das BVerwG vermutlich diesen Zeitraum als Anknüpfungspunkt [für seine Entscheidung zur Vorratsplanung] herangezogen.“

      Die für die Bundesfernstraßen getroffenen Aussagen gelten gleichermaßen für den Bereich der anderen Verkehrsträger.

      Auf diese Weise kann dem vor allem in den alten Bundesländern entstandenen Rückstau an planfestgestellten und baureifen Bauvorhaben im Bundesfernstraßenbereich Rechnung getragen werden, der aller Voraussicht nach nicht mehr im Einklang mit der gegenwärtigen Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse abgebaut werden kann. Die Erhaltung dieser Planfeststellungsbeschlüsse, die mit erheblichem Verwaltungs- und Kostenaufwand entstanden sind, dient dem öffentlichen Interesse, da ansonsten im bisher nicht bekannten Umfang nicht nur erforderliche Verlängerungen der Geltdungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen sondern gar neue Planfeststellungsverfahren notwendig würden.

      Künftige Planfeststellungsbeschlüsse profitieren von vornherein von der verlängerten Geltungsdauer. In der Regel ist von einem Vollzug der bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse im Rahmen der primären Geltungsdauer von 10 Jahren auszugehen. Für den Regelfall verringert die vorgenommene Änderung den Verwaltungsaufwand damit erheblich. Das vormals bereits nach 5 Jahren erforderliche Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag – das, obwohl Gegenstand der Prüfung ausschließlich der Verlängerungsantrag ist, nach den Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens durchzuführen ist – ist künftig erst nach 10 Jahren erforderlich und bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt (z. B. Änderung der Prioritätenliste der zu vollziehenden Planfeststellungsbeschlüsse wegen unvorhersehbarer Verkehrsentwicklungen, denen anderenorts zunächst Rechnung zu tragen ist).

      Bei der Festlegung der Verlängerungsmöglichkeit wurde auch berücksichtigt, dass ein Bundesverkehrswegeplan (BVWP), der die Vorstellungen der Bundesregierung für den Ausbau und die Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur mit dem Bundesfernstraßennetz, dem Netz der Bundeswasserstraßen und den Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes enthält, in der Regel für einen Zeitraum aufgestellt wird, der 10 Jahre übersteigt. Der letzte BVWP stammte aus dem Jahr 1992. Er wurde von dem BVWP 2003 abgelöst, der nunmehr bis zum Jahr 2015 Gültigkeit beanspruchen soll. Die Bedarfspläne für die Bundesfernstraßen bzw. die Bundesschienenwege werden in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) dahingehend überprüft, ob ihre Anpassung an die Verkehrsentwicklung erforderlich ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz. Enthält ein derart aktualisierter Bedarfsplan ein bereits planfestgestelltes Bau- oder Ausbauvorhaben nicht mehr, so liegt keine Bereitschaft des Bundes mehr vor, das Vorhaben zu verwirklichen. Der Planfeststellungsbeschluss ist dann aufzuheben soweit von ihm noch kein Gebrauch gemacht wurde. Dies hat auch das BVerfG (BVerfGE 38, 175, 180) betont. Die Ermächtigung zur Enteignung gemäß Artikel 14 Abs. 3 GG bestehe nicht dafür, dass ein Vorhaben beabsichtigt sei, sondern dafür dass es ausgeführt werde.

      Damit bleibt festzuhalten: Die gesetzlich bekräftigte Verbindlichkeitserklärung in den jeweiligen Ausbaugesetzen beruht auf umfangreichen Untersuchungen und eingehenden Analysen der Verkehrsbedürfnisse sowie einer Abwägung der Wirtschaftlichkeits- und Verkehrsinteressen mit anderen berührten öffentlichen Belangen. Bei einer dennoch verbleibenden Ungewissheit über die weitere Entwicklung ist dem Grundrechtsschutz durch die Überprüfung des Bedarfsplans und seine ggf. erforderlich werdende Anpassung Rechnung getragen, der dann auch in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss umzusetzen wäre.

      Hinzu kommt, dass der Entwurf des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes bereits in der Fassung des Regierungsentwurfs beschleunigende Effekte enthält, die – rechnet man alle Maßnahmen zusammen – einen Zeitgewinn von 2 Jahren im Planfeststellungsverfahren ermöglichen. Dieser Zeitgewinn schwächt die Auswirkungen der vorgenommenen Änderung ab, denn er kommt auch den betroffenen Grundstückseigentümern zugute.

       § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

      Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75[extern] Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76[extern] des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76[extern] Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73[extern] Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9[extern] Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

       Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben v. 9.12.2006

       BT-Drs. 16/54 (Gesetzentwurf)

       § 11e Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

       Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

       Begründung, S. 40 f.

      Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereich des Eisenbahnwesens (Artikel 1 EnWG) für das Planungsrecht der Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen für die Zwecke der sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nach. Darüber hinaus übernehmen sie im Interesse der Vereinfachung des Baus, der Änderung und des Betriebs der Hochspannungsfreileitungen die Kernvorschriften aus dem gemeinsamen Bestand des Verkehrswegeplanungsrechts (Anfechtung, Vorarbeiten/Vorkaufsrecht, Veränderungssperre, Vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung).

      Dabei ist die Beschleunigung von Planungsverfahren für die Energiewirtschaft aus folgenden Erwägungen geboten:

      1. Dem Gedanken zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes auch aus energiepolitischer Sicht folgend, wurden im Juli 2003 einschlägige EU-Verordnungen bzw. Richtlinien erlassen, wonach alle Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Gewährleistung des europaweit ungehinderten Stromhandels, des freien Netzzuganges und der diskriminierungsfreien Netznutzung verpflichtet sind (Artikel 9 und 20 RL 2003/54/EG; Artikel 1 VO (EG) 1228/2003). Mit der damit einhergehenden Intensivierung des Stromhandels werden in Deutschland insbesondere die Höchst- und Hochspannungsverbindungen in Ost-West-Richtung erheblich belastet.

      Die Sicherstellung der erforderlichen Übertragungskapazitäten erfordert die zeitnahe Erweiterung der bestehenden Kuppelkapazitäten zu unseren Nachbarländern und die Erweiterung der Übertragungsnetze in Deutschland.

      2. Zur Umsetzung des Kyotoprotokolls hat sich die Bundesregierung verpflichtet, den CO2-Ausstoß in Deutschland auf den Zielwert von 1990 zurückzuführen.


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