Schweizerische Strafprozessordnung – StPO. Schweiz

Schweizerische Strafprozessordnung – StPO - Schweiz


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      2 Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.

      3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte

      1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

      1. Abschnitt: Begriff und Stellung

      Art. 104 Parteien

      1 Parteien sind:

      a. die beschuldigte Person;

      b. die Privatklägerschaft;

      c. im Hauptund im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.

      2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.

      Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte

      1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:

      a. die geschädigte Person;

      b. die Person, die Anzeige erstattet;

      c. die Zeugin oder der Zeuge;

      d. die Auskunftsperson;

      e. die oder der Sachverständige;

      f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.

      2 Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.

      Art. 106 Prozessfähigkeit

      1 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist.

      2 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.

      3 Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.

      Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör

      1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das

      Recht:

      a. Akten einzusehen;

      b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;

      c. einen Rechtsbeistand beizuziehen;

      d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;

      e. Beweisanträge zu stellen.

      2 Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.

      Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs

      1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:

      a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;

      b. dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.

      2 Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.

      3 Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.

      4 Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.

      5 Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.

      2. Abschnitt: Verfahrenshandlungen der Parteien

      Art. 109 Eingaben

      1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.

      2 Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

      Art. 110 Form

      1 Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.

      2 Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. Der Bundesrat bestimmt das Format der Übermittlung. Die Strafbehörde kann verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.

      3 Im Übrigen sind Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

      4 Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt.

      2. Kapitel: Beschuldigte Person

      Art. 111 Begriff

      1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.

      2 Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellung oder einem Urteil im Sinne des Artikels 323 oder der Artikel 410–415 wiederaufgenommen werden soll.

      Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen

      1 In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.

      2 Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist eine solche Vertretung, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.

      3 Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so hat das Unternehmen eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Verfahrensleitung zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 2 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.

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