Schweizerische Strafprozessordnung – StPO. Schweiz
und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
a. damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
b. zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
c. zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
d. wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
2 Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und
Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.
3 Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.
4 In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:
a. eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
b. das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.
Art. 75 Mitteilung an andere Behörden
1 Befindet sich eine beschuldigte Person im Strafoder Massnahmenvollzug, so informieren die Strafbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden über neue Strafverfahren und die ergangenen Entscheide.
2 Die Strafbehörden informieren die Sozialund Vormundschaftsbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist.
3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die Vormundschaftsbehörden.
4 Bund und Kantone können die Strafbehörden zu weiteren Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen.
4. Abschnitt: Protokolle
Art. 76 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
2 Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.
3 Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.
4 Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
Art. 77 Verfahrensprotokolle
Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:
a. Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;
b. die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen;
c. die Anträge der Parteien;
d. die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;
e. die Aussagen der einvernommenen Personen;
f. den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;
g. die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;
h. die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.
Art. 78 Einvernahmeprotokolle
1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2 Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3 Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4 Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5 Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
6 Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7 Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch oder mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen und anderen Aufzeichnungen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
Art. 79 Berichtigung
1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
2 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.
3 Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt.
5. Abschnitt: Entscheide
Art. 80 Form
1 Entscheide, in denen über Strafund Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2 Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3 Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
Art. 81 Inhalt der Endentscheide
1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a. eine Einleitung;
b. eine Begründung;
c. ein Dispositiv;
d. sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2 Die Einleitung enthält:
a. die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b. das Datum des Entscheids;
c. eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d. bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3 Die Begründung enthält:
a. bei