Straßenverkehrsrecht – StVR. Deutschland
112
Unebene Fahrbahn
8
Zeichen 114
Schleuder- oder Rutschgefahr
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
9
Zeichen 117
Seitenwind
10
Zeichen 120
Verengte Fahrbahn
11
Zeichen 121
Einseitig verengte Fahrbahn
12
Zeichen 123
Arbeitsstelle
13
Zeichen 124
Stau
14
Zeichen 125
Gegenverkehr
15
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage
16
Zeichen 133
Fußgänger
17
Zeichen 136
Kinder
18
Zeichen 138
Radfahrer
19
Zeichen 142
Wildwechsel
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen
Erläuterungen
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7)
20
Zeichen 151
Bahnübergang
21
Zeichen 156
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.
22
Zeichen 159
Zweistreifige Bake
Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
23
Zeichen 162
Einstreifige Bake
Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2640 — 2655)
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
1
Zeichen 201
Andreaskreuz
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.
2
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.
Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.
2.1