Straßenverkehrsrecht – StVR. Deutschland

Straßenverkehrsrecht – StVR - Deutschland


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112

      

      Unebene Fahrbahn

      8

      Zeichen 114

      

      Schleuder- oder Rutschgefahr

      Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz

      9

      Zeichen 117

      

      Seitenwind

      10

      Zeichen 120

      

      Verengte Fahrbahn

      11

      Zeichen 121

      

      Einseitig verengte Fahrbahn

      12

      Zeichen 123

      

      Arbeitsstelle

      13

      Zeichen 124

      

      Stau

      14

      Zeichen 125

      

      Gegenverkehr

      15

      Zeichen 131

      

      Lichtzeichenanlage

      16

      Zeichen 133

      

      Fußgänger

      17

      Zeichen 136

      

      Kinder

      18

      Zeichen 138

      

      Radfahrer

      19

      Zeichen 142

      

      Wildwechsel

      1

      2

      3

      lfd. Nr.

      Zeichen

      Erläuterungen

      Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7)

      20

      Zeichen 151

      

      Bahnübergang

      21

      Zeichen 156

      

      Bahnübergang mit dreistreifiger Bake

      Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.

      22

      Zeichen 159

      

      Zweistreifige Bake

      Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang

      23

      Zeichen 162

      

      Einstreifige Bake

      Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang

      Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)

      Vorschriftzeichen

      (Fundstelle: BGBl. I 2009, 2640 — 2655)

      1

      2

      3

      lfd. Nr.

      Zeichen und Zusatzzeichen

      Ge- oder Verbote Erläuterungen

      Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote

      1

      Zeichen 201

      

      Andreaskreuz

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.

      Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

      Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen

      a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,

      b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m

      nicht parken.

      Erläuterung

      Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.

      2

      Zeichen 205

      

      Vorfahrt gewähren.

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.

      Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

      Erläuterung

      Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

      2.1


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