Straßenverkehrsrecht – StVR. Deutschland
target="_blank" rel="nofollow" href="#_46.jpg"/>
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
2.2
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
3
Zeichen 206
Halt. Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.
Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
3.1
Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Dabei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
zu 2 und 3
Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt.
4
Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote Erläuterungen
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
zu 5 bis 7
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
5
Zeichen 209
Rechts
6
Zeichen 211
Hier rechts
7
Zeichen 214
Geradeaus oder rechts
8
Zeichen 215
Kreisverkehr
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.
Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
9
Zeichen 220
Einbahnstraße
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.
9.1
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist.
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt
10
Zeichen 222
Rechts vorbei
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.
Erläuterung
„Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben.
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände
zu 11 bis 13
Erläuterung