Ausbildungsförderungsrecht. Roland Deres
Ausbildungsförderung wird auch für den Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren EU-Mitgliedstaaten oder der Schweiz bis zum berufsqualifizierenden Abschluss in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Deutschland geleistet.
5.2.20 Die Auslandsausbildung wird regelmäßig zunächst nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gefördert. Ein Wechsel in § 5 Abs. 2 Nr. 3 erfolgt, wenn der Auszubildende von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen wechselt oder seine Ausbildung ohne die Gründe des § 16 Abs. 2 länger als ein Jahr oder ansonsten länger als die nach § 16 Abs. 2 gewährte Zeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortsetzt.
5.2.21 Wechselt ein Auszubildender aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen begrenzten Zeitraum in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist davon auszugehen, dass er von Beginn seines ersten Auslandsaufenthaltes an nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 gefördert wurde.
5.2.22 Eine Kooperationsvereinbarung ist nur dann anzuerkennen, wenn sie in schriftlicher Form geschlossen oder im Rahmen einer mehrjährigen Praxis umgesetzt wurde. Absprachen zwischen einzelnen Beschäftigten der Ausbildungsstätten, die nicht von der jeweiligen Ausbildungsstätte legitimiert wurden, stellen keine Kooperationsvereinbarung dar.
Zu Absatz 4
5.4.1 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist.
Für den Vergleich zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte sind dabei nicht der konkrete Ausbildungsgang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen maßgeblich, sondern die Art der Ausbildungsstätte (institutionelle Gleichwertigkeit). Die Art der ausländischen Ausbildungsstätte muss einer der in § 2 genannten Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgeblich für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Damit kann im Rahmen der Studierendenförderung ein Förderungsanspruch beispielsweise auch bestehen, wenn an der ausländischen Hochschule Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegt werden, die der inländischen Hochschulausbildung in einem Master-Studiengang förderlich sind und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit des inländischen Master-Studiengangs angerechnet werden können (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Wurde z. B. im Bereich der Schülerförderung die Gleichwertigkeit des Besuchs einer ausländischen Ausbildungsstätte festgestellt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausbildung in Deutschland auf demselben Niveau durchgeführt wird (z. B. Lehrerausbildung an einer Fachschule) und der Ausbildungsabschluss in Deutschland anerkannt werden kann bzw. die Ausbildung zu einer Berufsbefähigung in Deutschland führt.
5.4.2 Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in Tz 2.1.6 bis 2.1.8, 2.1.14 und 2.1.16 bis 2.1.19. Besonderheiten der landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat, bleiben außer Betracht.
5.4.3 Der Besuch der Ausbildungsstätte gilt grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies gilt nicht für Sprachausbildungen.
5.4.5 Soweit das zuständige Amt nicht in der Lage ist, die Entscheidung aus eigener Sachkenntnis zu treffen, kann es die Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister oder des DAAD einschließlich seiner Zweigstellen einholen.
5.4.6 Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, die Abendgymnasien und Kollegs gleichwertig sind, kann nach dem Absatz 2 nicht geleistet werden.
5.4.7 Bei einer Ausbildung im Ausland nach Absatz 2 i. V. m. Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 entfällt eine Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a.
Zu Absatz 5
5.5.1 Ein Auslandspraktikum kann nach Absatz 5 nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 erfüllt sind. Tz 5.2.5 ist anzuwenden. Vorpraktika im Ausland sind nicht förderlich und können daher nicht gefördert werden.
5.5.2 Über die Förderung kann erst nach Vorlage der Anerkennungsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 entschieden werden.
§ 5aUnberücksichtigte Ausbildungszeiten15
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach Satz 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.
VwV zu § 5a
5a.0.1 Ob der Auslandsaufenthalt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung im Sinne des Satzes 4 vorgeschrieben ist, ist unter Berücksichtigung der Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu ermitteln. Nicht als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung gilt ein Auslandsaufenthalt, wenn die Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu einem Zwei- oder Mehrfachstudiengang die Ausbildung in nur einem der Fächer als notwendig im Ausland durchzuführen festlegen.
5a.0.1a § 5a findet keine Anwendung auf Auslandsaufenthalte, die nach Tz 5.2.4 mit Inlandsförderung gefördert werden.
5a.0.2 Eine positive oder negative Entscheidung eines Antrags auf Ausbildungsförderung für eine Auslandsausbildung hat keine Bindungswirkung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 4 für die Förderung einer anschließenden Ausbildung im Inland. § 5a geht als Spezialnorm der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 vor.
Während einer anschließenden Ausbildung im Inland bleibt das erste Jahr der Ausbildung im Ausland unberücksichtigt
a) bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage der Eignungsnachweise nach § 48 sowie für die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer,
b) bei der Prüfung, ob die auszubildende Person die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat.
5a.0.3 Die Förderungshöchstdauer bzw. das Ende der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 verschiebt sich immer um die Ausbildungszeit(en) im Ausland, wenn der (die) Auslandsaufenthalt(e) innerhalb der Förderungshöchstdauer bzw. vor dem Ende der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 begonnen wurde(n). Die auszubildende Person kann die Verschiebung im In- und/oder Ausland in Anspruch nehmen. Die Verschiebung entspricht aber in jedem Fall insgesamt nur der (Gesamt-) Dauer der Ausbildungsaufenthalte im Ausland und ist zudem innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts auf ein Jahr begrenzt.
5a.0.4 Satz 1 und 2 finden nur auf Aufenthalte im Ausland Anwendung, in denen eine Ausbildungsstätte der in § 5 Abs. 4 bezeichneten Art besucht wird. Für den Besuch einer Praktikumsstelle gilt ausschließlich die Regelung des Satzes 1. Tz 5a.0.1 und § 5a Satz 4 sind zu beachten.
5a.0.5 Tz 5a.0.2 gilt unabhängig davon, ob die auszubildende Person in der Zeit der Ausbildung im Ausland gefördert worden ist oder nicht.
5a.0.7 Während eines Ausbildungsabschnitts kann die Vergünstigung des § 5a nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn sich der Zeitraum von bis zu einem Jahr aus mehreren Auslandsaufenthalten zusammensetzt.
5a.0.8