Ausbildungsförderungsrecht. Roland Deres
Absatzes 1a erfüllt sind, ist die Berechtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen im Zuge vorangegangener Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht mehr zu prüfen.
Zu Absatz 2
7.2.1 Eine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist eine Ausbildung (vgl. Tz 7.1.1), durch die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt werden und die vorhandene berufliche Qualifikation erweitert wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung und der Erteilung eines Zeugnisses abschließt. Auch ein Masterstudium kann grundsätzlich eine Ausbildung i. S. d. Absatzes 2 darstellen (vgl. aber Tz 7.1a.4).
Absatz 2 ist nur anzuwenden, wenn der Grundanspruch des Absatzes 1 ausgeschöpft ist.
Auch eine fachlich weiterführende Ausbildung oder eine Ausbildung an Kollegs, Abendgymnasien usw. kann noch im Rahmen von Absatz 1 liegen.
7.2.2 Nach Absatz 2 wird nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert.
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