Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. Otto Bretzinger

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung - Otto Bretzinger


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sorgfältig überlegt sein. Schließlich sind damit einschneidende Konsequenzen verbunden. Planen Sie also Ihre Vorsorgeverfügung sorgfältig und gründlich. Dabei können Sie in folgenden Schritten vorgehen:

       Schritt 1 – Information und Beratung: Machen Sie sich schlau. Informieren Sie sich umfassend. Holen Sie Informationen über Krankheiten und mögliche Behandlungen ein und lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt beraten. Befassen Sie sich eingehend mit dem möglichen Inhalt und den Formalitäten der Patientenverfügung.

       Schritt 2 – Willensbildung: Machen Sie sich Gedanken darüber, wie Sie in konkreten Situationen medizinisch behandelt werden wollen und welche Therapien Sie ablehnen.

       Schritt 3 – Textentwurf: Verfassen Sie den ersten Entwurf einer Patientenverfügung. Dabei können Sie zunächst auf Textbausteine zu den wichtigsten Themen »lebenserhaltende Maßnahmen«, »Wiederbelebung«, »Künstliche Ernährung«, »künstliche Beatmung« und »Schmerz- und Symptombehandlung« zurückgreifen. Prüfen Sie dann, welche weiteren Themen Sie regeln wollen (z.B. »Beistand«).

       Schritt 4 – Reinfassung: Fertigen Sie die endgültige Fassung Ihrer Patientenverfügung. Sie müssen Ihre Patientenverfügung schriftlich verfassen.

       Schritt 5 – Unterschrift: Unterschreiben Sie den Text und geben Sie Ort und Datum an.

       Schritt 6 – Aufbewahrung: Hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung bei Ihren anderen wichtigen persönlichen Unterlagen zu Hause. Wichtig ist, dass Ihre Verfügung auch aufgefunden und den behandelnden Ärzten übergeben werden kann. Erzählen Sie Ihren Angehörigen und Freunden, dass Sie eine Patientenverfügung haben und wo Sie diese aufbewahren. Für Notfälle ist es hilfreich, in Ihren Geldbeutel oder in Ihrer Brieftasche einen Zettel mit einem Hinweis aufzunehmen, dass Sie eine Patientenverfügung errichtet und wo Sie diese verwahrt haben.

      10 wichtige Regeln für Ihre Patientenverfügung

      1 Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

      2 Sie müssen einwilligungsfähig sein. Das ist der Fall, wenn Sie in der Lage sind, Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer ärztlichen Maßnahme zu erfassen und danach Ihre Entscheidung zu treffen.

      3 Sie müssen Ihre Patientenverfügung schriftlich verfassen und durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnen. Die Festlegungen müssen nicht eigenhändig geschrieben sein, sie können also auch mit der Schreibmaschine oder dem PC verfasst werden. Es kann auch ein Formular verwendet werden.

      4 Es wird empfohlen, den Ort und das Datum der Erstellung der Verfügung anzugeben. Diese Angaben sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzungen, sie können jedoch von Bedeutung sein, wenn es um die Frage geht, ob die Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

      5 Sinnvoll ist es, die Patientenverfügung nach ärztlicher Beratung oder gemeinsam mit Ihrem Hausarzt zu erstellen. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht allerdings nicht.

      6 Inhaltlich müssen Sie konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen treffen. Die Konkretisierung kann auch durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

      7 Um Festlegungen in Ihrer Verfügung besser nachvollziehen zu können, kann es für Ärzte und das Pflegepersonal hilfreich sein, Ihre persönlichen Auffassungen dazu zu kennen. In einer schriftlichen Dokumentation Ihrer Wertvorstellungen (z.B. über Ihr zukünftiges Leben, eigene leidvolle Erfahrungen, Beziehungen zu anderen Menschen) können Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer Patientenverfügung unterstreichen. Ferner kann die Dokumentation eine wichtige Ergänzung und Hilfe sein, wenn es Auslegungsprobleme gibt oder wenn die konkrete Behandlungssituation nicht genau derjenigen entspricht, die Sie in Ihrer Verfügung niedergelegt haben.

      8 Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen Ihre einmal getroffenen Festlegungen. Schließlich können sich Ihre Lebenseinstellung oder Ihre Wertvorstellungen geändert oder sich eventuell ganz neue Behandlungsmethoden ergeben haben. Wenn Sie nach Überprüfung Ihrer Festlegungen zum Ergebnis gelangen, dass alles so bleiben soll, wie es ist, sollten Sie einfach mit Ihrer Unterschrift und mit Datum bestätigen, dass Ihre Patientenverfügung weiterhin gültig sein soll.

      9 Sie können Ihre Verfügung bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahren oder einem Angehörigen oder einer anderen Person Ihres Vertrauens zur Verwahrung überlassen. Sinnvoll ist es, in Ihren Geldbeutel oder in Ihrer Brieftasche einen Zettel mit einem Hinweis aufzunehmen, dass Sie eine Patientenverfügung errichtet und wo Sie diese verwahrt haben.

      10 Sinnvoll ist es, die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Damit haben Sie die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens rechtlich in die Lage zu versetzen, Entscheidungen im Sinne der von Ihnen in Ihrer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen zu treffen.

      Die Patientenverfügung ist als Vorsorgeinstrument gesetzlich anerkannt. Sie ist für Ärzte, Pflegepersonal, Betreuer und Bevollmächtigte verbindlich. Sie gilt auch dann, wenn das Sterben nicht unmittelbar bevorsteht, beispielsweise beim Wachkoma oder bei einer schweren Demenz. Sie gilt selbstverständlich nicht, wenn sie rechts- oder sittenwidrige Festlegungen enthält.

      !

      Tipp: Sie haben auch im Pflegeheim Anspruch auf Beachtung Ihres Patientenwillens gegenüber dem Pflegepersonal und der Heimleitung. Weder Regelungen im Heimvertrag noch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals dürfen z.B. Ihrem Verlangen nach Abbruch der künstlichen Ernährung entgegenstehen.

      Verbindlich ist eine Patientenverfügung, wenn sie von einer volljährigen einwilligungsfähigen Person verfasst wurde, der Wille des Betroffenen für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann und der Patient nicht erkennbar von den einmal getroffenen Festlegungen abweichen will. Die Würde des Menschen gebietet, dass ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren ist, wenn der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.3.2003, Aktenzeichen XII ZB 2/03). Die Missachtung des in einer verbindlichen Patientenverfügung festgelegten Patientenwillens durch den Arzt kann als Körperverletzung strafbar sein.

      Achtung: Neben den persönlichen Anforderungen an die Person des Verfassers und formalen Erfordernissen setzt die Verbindlichkeit der Patientenverfügung auch voraus, dass sie inhaltlichen Ansprüchen genügt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7.4.2017, Aktenzeichen XII ZB 604/15) hat unmissverständlich entschieden, dass eine Patientenverfügung nur wirksam ist, wenn sie ausreichend konkret ist. Dazu muss sie eine Erklärung zu den ärztlichen Maßnahmen, in die eingewilligt oder die untersagt werden, beinhalten und außerdem erkennen lassen, in welchem konkreten Behandlungsstadium die Verfügung gelten soll.

       ine wirksame Patientenverfügung kann nur von einer volljährigen Person errichtet werden.

       Einwilligungsfähigkeit des Verfassers: Der Verfügende muss »einwilligungsfähig« sein.

       Ärztliche Aufklärung: Wenn im Rahmen der Errichtung der Patientenverfügung eine ärztliche Aufklärung erfolgt ist, sollte darauf hingewiesen werden, andernfalls sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass auf eine ärztliche Aufklärung verzichtet wird.

       Form: Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und vom Verfasser handschriftlich unterzeichnet werden.

       Konkrete Behandlungsentscheidung: Die Patientenverfügung muss genau beschreiben, für welche bestimmten, noch nicht unmittelbar bevorstehenden ärztlichen Maßnahmen Ihr Wille als Patient gelten soll.

       Konkrete Behandlungssituation: Die Festlegungen in der Patientenverfügung müssen sich auf Ihre dann aktuelle Lebens- und Behandlungssituation beziehen.

       Aktive Sterbehilfe: Unwirksam in einer Patientenverfügung sind rechtlich verbotene Festlegungen, insbesondere die


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