Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. Otto Bretzinger

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung - Otto Bretzinger


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eine gelegentliche Überprüfung wird jedoch empfohlen, insbesondere bei wesentlichen Änderungen der Lebensumstände bzw. des Gesundheitszustands.

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      Tipp: Selbstverständlich besteht das Risiko, dass der behandelnde Arzt Ihre in der Patientenverfügung festgelegten Behandlungswünsche nicht beachten will. Unabhängig von der gesetzlichen Verankerung dieser Vorsorgeverfügung gibt es keine Gewähr für die hundertprozentige Verbindlichkeit der Patientenverfügung. Vor allem bei lebensbedrohlichen Eingriffen und bei Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen wird der Arzt sich im Zweifel an das Betreuungsgericht wenden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Verfügung dann letztlich doch beachtet wird, können Sie erhöhen, wenn Sie Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung verbinden. In diesem Fall haben Sie die Gewähr dafür, dass Ihr Bevollmächtigter oder der vorgeschlagene Betreuer Ihren Willen umsetzen kann.

      Für die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese betreffen persönliche Anforderungen an den Verfasser sowie formale und inhaltliche Anforderungen an die Verfügung. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung werden unter 2.5. ausführlich dargestellt.

      Nur wenn Sie volljährig sind, wenn Sie also das 18. Lebensjahr vollendet haben, können Sie eine wirksame Patientenverfügung errichten. Voraussetzung ist ferner, dass Sie »einwilligungsfähig« sind.

      Einer medizinischen Maßnahme kann nur wirksam zustimmen, wer einwilligungsfähig ist. Ihre Einwilligungsfähigkeit ist deshalb auch Voraussetzung dafür, dass Ihre Patientenverfügung verbindlich ist. Sie müssen also in der Lage sein, Art, Bedeutung, Tragweite und die Risiken einer ärztlichen Maßnahme zu erfassen und danach Ihre Entscheidungen zu treffen. Im Einzelnen müssen für die Einwilligungsfähigkeit eines Patienten folgende Voraussetzungen vorliegen:

       Der Patient muss fähig sein, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen (Verständnis).

       Er muss in der Lage sein, bestimmte Informationen auch hinsichtlich der Folgen und Risiken in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung).

       Der Patient muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen angemessen zu bewerten (Bewertung).

       Der Patient muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens).

      Achtung: Die Patientenverfügung einer einwilligungsunfähigen Person ist unwirksam. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Sie einwilligungsfähig sind, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Einwilligungsunfähigkeit kann (muss aber nicht) bei einer psychischen Krankheit oder bei Demenz vorliegen. Bei diesem Personenkreis oder bei in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten Personen ist im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit gegeben ist. Sinnvoll ist es, in diesen Fällen bei der Errichtung der Vorsorgeverfügung einen Arzt hinzuzuziehen, der gegebenenfalls die Einwilligungsfähigkeit am Ende der Verfügung ausdrücklich bestätigt. Die Einwilligungsfähigkeit kann auch durch einen Notar bestätigt werden.

      Textbaustein

      Frau/Herr __________ ist in vollem Umfang einwilligungsfähig.

      ____________________________________

      Datum, Unterschrift des Arztes

      Die für eine medizinische Behandlung eines Patienten notwendige Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn der Arzt den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt hat. Dazu gehören in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

      Die Aufklärung muss

       mündlich durch den Arzt oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

       so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

       für den Patienten verständlich sein.

      Ausnahmsweise ist keine Aufklärung erforderlich, soweit diese aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. Auch die Ablehnung ärztlicher Maßnahmen ist unabhängig von einer vorherigen Aufklärung wirksam.

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      Tipp: Ist bei Errichtung der Patientenverfügung eine ärztliche Aufklärung erfolgt, sollte in der Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Alternativ kann auch vermerkt werden, dass auf eine ärztliche Aufklärung ausdrücklich verzichtet wird.

      Textbausteine

      Frau/Herr __________ wurde von mir am __________ hinsichtlich der möglichen Folgen dieser Patientenverfügung aufgeklärt.

      _________________________________

      Datum, Unterschrift des Arztes

       [Oder]

      Auf eine ärztliche Aufklärung verzichte ich ausdrücklich.

      Achtung: Ist bei Errichtung der Patientenverfügung weder eine Aufklärung des Arztes noch ein ausdrücklicher Verzicht auf eine ärztliche Aufklärung erfolgt, bedarf eine medizinische Behandlung der erneuten Einwilligung des Patienten nach vorheriger ärztlicher Aufklärung. Die Einwilligung muss entweder vom (einwilligungsfähigen) Patienten, vom Bevollmächtigten oder vom Betreuer erteilt werden. Die Patientenverfügung ist in diesem Fall nur ein Indiz für den mutmaßlichen Willen des Betroffenen.

      Die Patientenverfügung muss schriftlich errichtet werden. Das Erfordernis der Schriftform verfolgt in erster Linie das Ziel, den Betroffenen vor übereilten und unüberlegten Festlegungen zu warnen und das wirklich Gewollte klarzustellen.

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      Tipp: Obwohl für die Errichtung der Patientenverfügung Schriftform vorgeschrieben ist, sind mündliche Äußerungen deshalb aber nicht wirkungslos. Schließlich müssen Ihre mündlichen Äußerungen bei der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens von Ihrem Betreuer oder Bevollmächtigten berücksichtigt werden.

      Dem Erfordernis der Schriftform wird entsprochen, wenn die Verfügung handschriftlich unterzeichnet ist und eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Andernfalls ist die Patientenverfügung unwirksam. Nicht erforderlich ist eine eigenhändig geschriebene Erklärung, wie sie beispielsweise beim Testament verlangt wird. Die Patientenverfügung kann also auch mit der Schreibmaschine oder dem PC verfasst werden. Es können auch Textbausteine eines Formulars verwendet werden.

      Keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Patientenverfügung haben die Angabe des Orts und des Datums der Erstellung. Unabhängig davon können diese Angaben von Bedeutung sein, wenn es um die Frage geht, ob die Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Deshalb ist es ratsam, jedenfalls das Datum der Errichtung anzugeben.

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      Tipp: Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beglaubigt sein. Sollten Sie aber aufgrund Ihres angegriffenen Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sein, die Verfügung zu unterschreiben, sollten Sie unbedingt einen


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