Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs


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des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der ­Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

      203 | Wer gilt als »bestätigter« Jagdaufseher?

      Wer von der Unteren Jagdbehörde angelobt, ­bestätigt und mit einem Dienstausweis (teilweise auch Dienstabzeichen) versehen wurde.

      204 | Wie müssen sich Jagdschutzberechtigte ausweisen?

      In Ausübung des Jagdschutzes ist ein Dienst­ausweis (bestätigte Jagdaufseher, Forstbeamte) mitzuführen; private Revierinhaber sind durch den Jagdschein ausgewiesen. In den meisten Bundesländern sind außerdem Jagdschutzab­zeichen vorgeschrieben, die am Hut oder am ­Revers zu tragen sind. Beim Einschreiten gegen Perso­nen muss der Dienstausweis vorgezeigt werden, soweit das aus Sicherheitsgründen zumutbar ist.

      205 | Dürfen Jagdschutzbefugnisse auch an Jagdgäste übertragen werden?

      Nur teilweise, z. B. das Füttern des Wildes in Notzeiten (landesrechtlichen Vorschriften ­beachten).

      206 | Ist ein bestätigter Jagdaufseher auch dann jagdschutzberechtigt, wenn er als Gast im Nachbarrevier jagt?

      Nein, dort nicht.

      207 | Welche Rechte hat der Jagdschutz­berechtigte gegenüber einem Wilderer?

      Er hat

      • das Anhalterecht (er darf ihn am Weitergehen oder Weiterfahren hindern),

      • das Abnahmerecht (er darf ihm Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abnehmen),

      • das Personenfeststellungsrecht (Feststellung der Personalien).

      208 | Was ist bei jeder Jagdschutzhandlung immer zu wahren?

      Die Verhältnismäßigkeit der Mittel.

      209 | Wer ist zum Jagdschutz gegen ­wildernde Hunde und Katzen berechtigt?

      In der Regel der Jagdausübungsberechtigte sowie der von der zuständigen Behörde bestätigte Jagdaufseher. Die landesrechtlichen Bestimmungen sind dabei stets zu beachten.

      210 | Müssen Hunde im Jagdrevier, zumindest im Wald, an der Leine geführt werden?

      Grundsätzlich besteht kein Leinenzwang (allerdings ist § 8 Abs. 3 der Tollwutverordnung zu beachten). Doch ist der Hundehalter dafür verantwortlich, dass sich sein Hund nicht seiner Einwirkung entzieht. Je nach Landesrecht begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, wer Hunde unbeaufsichtigt in einem Jagdrevier laufen lässt.

      211 | Ist der Hundehalter für den Schaden haftbar, den sein Hund durch Reißen von Wild anrichtet?

      Ja. Der Revierinhaber kann den Hundehalter privatrechtlich auf Schadenersatz verklagen, wenn der Hund nachweislich Wild gerissen hat.

      212 | Welche Hunde sind von der Tötungs­befugnis im Jagdschutz grundsätzlich ausgenommen?

      Hirtenhunde, Jagdhunde, Blindenhunde, Sanitätshunde, Polizeihunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass der dienstlichen Verwendung nur vor­übergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

      213 | Wann darf eine streunende Katze ­getötet werden?

      Unbedingt Landesrecht beachten.

      214 | Was gilt für die Tötung gefangener ­Katzen?

      Dieselben Regelungen wie für den Abschuss von Katzen.

      215 | Was muss der Jäger bei Auftreten einer Wildseuche tun?

      Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

      216 | Was tut die Jagdbehörde bei Auftreten einer Wildseuche?

      Sie erlässt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.

      217 | Was hat mit seuchenverdächtigem Wild zu geschehen?

      Es ist der amtstierärztlichen Untersuchung zuzuführen.

      218 | Wer darf zur Verhütung von Wild­schäden Wild von Grundstücken fernhalten oder es verscheuchen?

      Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigen­tümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.

      219 | Muss der Grundeigentümer Maß­nahmen des Jagdpächters zum Fernhalten des Wildes immer dulden?

      Ja, muss er, jedoch nur, soweit diese zumutbar sind.

      220 | Darf der Grundeigentümer ohne Rücksprache mit dem Jagdausübungsberechtigten das Wild verscheuchen?

      Ja, wenn dies zur Abwehr von Schäden notwendig ist.

      221 | Welche Möglichkeiten hat die Behörde im Falle »übermäßiger Wildschäden«?

      Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat; insbesondere wenn dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft notwendig ist.

      222 | Hat die Jagdbehörde die Möglichkeit der Ersatzvornahme?

      Ja, kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen.

      223 | Wie sieht die Ersatzvornahme aus?

      Ein erfahrener Jäger wird mit der Erfüllung des Abschusses beauftragt.

      224 | Darf Schwarzwild in freier Wildbahn gehegt werden?

      Nein. Schwarzwild darf nur in solchen Ein­friedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.

      225 | Welche Tierarten dürfen nicht aus­gesetzt werden?

      Schwarzwild und Wildkaninchen.

      226 | Was ist Wildschaden?

      Schaden an Grund und Boden und Nutzpflanzen.

      227 | Schäden welcher Wildarten sind ­ersatzpflichtig?

      Ersatzpflichtig sind nur Schäden, die durch ­Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane ver­ursacht werden.

      228 | Wer haftet für Wildschäden in einem Gemeinschaftsjagdrevier?

      Grundsätzlich zunächst die Jagdgenossenschaft. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

      229 | Wie wird der Wildschaden unter den Jagdgenossen aufgeteilt?

      Der aus der Genossenschaftskasse geleistete ­Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteilig­ten Grundstücke zu tragen.

      230 | Wer trägt den Wildschaden in einer Eigenjagd?

      Ist die Eigenjagd verpachtet, haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen.

      231 | Müssen Schäden an zum Abtransport aufgehäuften Rüben ersetzt werden?

      Ja, es ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.

      232 | Ist der Schaden an eingelagerten ­Feldfrüchten zu ersetzen?

      Nein.


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