Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs


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tätiges Gremium, das den Behörden auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene in jagdlichen Belangen beratend zur Seite steht.

      263 | Wie setzt sich der Jagdbeirat zusammen?

      Vertreten sind zumindest die Jägerschaft, Land- und Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaft und der Naturschutz. Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung des Jagdbeirats treffen die Länder.

      264 | Wie ist die Jagdverwaltung aufgebaut?

      Die Oberste Jagdbehörde ist Teil des zuständigen Bundesministeriums. In den Ländern bestehen Jagdbehörden auf 2–3 Ebenen – im Landkreis (Untere Jagdbehörde), im Regierungsbezirk und bei der Landesregierung (Obere Jagdbehörde).

      265 | Was ist ein Jagdberater?

      In Bayern werden von den Jagdbehörden Jagd­berater als Wahlbeamte bestimmt, deren Aufgabe es ist, die jeweilige Behörde in Jagdsachen zu ­beraten.

      266 | Welche Funktion hat ein Kreisjäger­meister?

      Das ist, je nach Landesrecht, ganz unterschiedlich. Auch gibt es nicht in allen Bundesländern Kreisjägermeister. In der Regel berät er die ­Untere Jagdbehörde.

      267 | Was ist eine anerkannte Vereinigung der Jäger?

      Nach Vorgaben der Bundesländer Vereinigun­gen von Jägern, so beispielsweise die Landesjagdverbände.

      268 | Welche Straftatbestände kennt das BJagdG?

      • Abschuss von in seinem Bestand bedrohtem Wild

      • Abschuss von Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt wurde

      • Abschuss von Elterntieren, die noch zur Aufzucht (hierzu zählt auch die anschließende Betreuungszeit) der Jungen notwendig sind.

      269 | Wie hoch ist der Strafrahmen?

      Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

      270 | Ein 18-jähriger Inhaber eines Jugendjagdscheins setzt sich am 31. Januar alleine im Revier auf Sauen an. Darf er das?

      Nein, er begeht eine Ordnungswidrigkeit, da er die Jagd ohne Begleitperson ausübt.

      271 | Sie werden in Ihrem Revier von einer Polizeistreife angehalten. Bei der Kontrolle verweigern Sie das Vorzeigen des Jagdscheins. Mit welcher Anzeige müssen Sie ­rechnen?

      Mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, da Sie den zum Jagdschutz berechtigten Kontroll­organen zum Vorzeigen des Jagdscheins verpflichtet sind.

      272 | Sie erlegen am Abend des 30. Aprils unmittelbar an der Grenze einen starken Rehbock, dem Sie schon lange nachgestellt haben. Ihr Reviernachbar, der das beobachtet hat, zeigt Sie an – wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit?

      Einer Ordnungswidrigkeit, Sie haben ein Schonzeitvergehen begangen.

      273 | Womit können Ordnungswidrigkeiten geahndet werden?

      Mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro.

      274 | Wer ahndet jagdliche Ordnungswidrigkeiten?

      Die Untere Jagdbehörde.

      275 | Kann ein Gewehr, das in Verbindung mit einer jagdlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet wurde, eingezogen werden?

      Ja.

      276 | Wer kann die Entziehung des Jagdscheins anordnen?

      Die Untere Jagdbehörde.

      277 | Welche Gründe führen zur Entziehung des Jagdscheins?

      Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Jagdgesetz, nach bestimmten Paragrafen des Strafgesetzbuches (unter anderem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand), sowie wegen Wilderei und viele andere).

      278 | Was ordnet das Gericht gleichzeitig mit dem Entzug des Jagdscheines an?

      Eine Jagdscheinsperre für die Dauer von 1bis zu 5 Jahren.

      279 | Kann die Sperre lebenslänglich angeordnet werden?

      Ja.

      280 | Kann auch eine Ordnungswidrigkeit zur Entziehung des Jagdscheins führen?

      Nein, aber zum Verlust der jagdlichen Zuver­lässigkeit.

      281 | Was kann das Gericht anordnen, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt keinen Jagdschein besaß?

      Die spätere Verweigerung der Ausstellung eines Jagdscheins.

      282 | Was kann zu einem Jagdverbot führen?

      Das Verhängen einer Strafe für ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit, das/die bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen wurde, oder die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung.

      283 | Ab welchem Zeitpunkt gilt das Jagd­verbot?

      Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

      284 | Was ist der Unterschied zwischen Jagdscheinentzug und Verbot der Jagdausübung?

      Bei einem Jagdverbot wird der Jagdschein nicht eingezogen, sondern nur für begrenzte Zeit amtlich verwahrt.

      285 | Für welchen Zeitraum kann ein Jagd­verbot ausgesprochen werden?

      Von 1 bis zu 6 Monaten.

      286 | Können die Länder zusätzliche Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände in ihr Landesjagdgesetz aufnehmen?

      Ja.

      Bundeswildschutz­verordnung (BWildSchV)

      Die Bundeswildschutzverordnung ist am 1.4.1986 in Kraft getreten. Sie ergänzt das Bundesjagdgesetz aufgrund der in § 36 vorgesehenen Ermächtigung, den Besitz, Erwerb, den Handel und sons­tiges Inverkehrbringen von Wild näher zu regeln. Die früher bestehenden landesrecht­lichen Vorschriften auf diesem Gebiet waren hauptsächlich darauf abgestellt, den Wildbrethandel zu kontrollieren (um die Wilderei besser bekämpfen zu können). Deshalb bestanden Vorschriften in erster Linie über Wildursprungszeichen und Wildhandelsbücher. Die Erwartung, hier eine neue, bundeseinheitliche Regelung zu bringen, hat die Bundeswildschutzverordnung nicht erfüllt. Sie ist mehr auf den Schutz gefährdeter Wildarten abgestellt, und zwar mit Schwerpunkt auf dem Federwild. Die Bestimmungen sind recht kompliziert und unübersichtlich. Ohne auf alle Einzelheiten einzugehen, sollen die Grundzüge so weit dargestellt werden, wie es für die Jagdpraxis nötig ist.

      Alle Wildarten, die der Bundeswildschutzverordnung unterliegen, sind in der folgenden Übersicht aufgeführt. Dazu ist angegeben, welche ­Vorschriften im Einzelnen für die betreffende Wildart gelten, nämlich unterschieden nach den Anlagen 1 bis 5.

      Anlage 1 enthält die allgemeinen, weit gefassten Verbote, während die Anlagen 2 und 3 gewisse Ausnahmen davon zulassen. Anlage 4 enthält die besonderen Vorschriften für die Haltung von Greifvögeln, Anlage 5 spezielle Vorschriften für die gewerbliche Verarbeitung (z. B. durch Präparatoren). Verstöße gegen die BWildSchV werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

      Allgemeines

      Anlage 1

      Es ist allgemein verboten, die in Anlage 1 aufgeführten Tiere (lebend oder tot) sowie Teile (z. B. Skelette, Felle, Federn, Eier, Larven, Puppen) von ihnen oder aus ihnen gewonnene ­Erzeugnisse in Besitz zu nehmen, zu erwerben, sie zu be- oder verarbeiten oder irgendwie zu verwenden; diese Tiere (Teile, Erzeugnisse) dürfen auch nicht gehandelt werden (abgeben, anbieten, veräußern, in den Verkehr bringen).

      Ausgenommen


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