Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs
erlassen. Demnach ist es verboten,
• wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
• wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
• Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
• vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen.
Für den persönlichen Gebrauch ist es jedoch erlaubt, wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen pfleglich zu entnehmen und sich anzueignen.
Weiterhin beinhaltet das BNatSchG Verbote des Abbrennens von Bodendecken auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken, außerdem des Abschneidens von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
Für die besonders geschützten Tiere und Pflanzen sind die Schutzvorschriften noch enger gefasst: Tieren dieser Kategorie darf nicht nachgestellt werden, sie dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. Weiterhin ist es verboten, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Streng geschützte Arten sowie europäischen Vogelarten dürfen während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zudem nicht erheblich gestört werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Darüber hinaus besteht ein Aneignungs-, Besitz- und Vermarktungsverbot für besonders geschützte Tiere und Pflanzen.
Invasive Arten: Andererseits sind bei nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten geeignete Maßnahmen – Beseitigung, Verhinderung der Ausbreitung – zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch diese Tiere und Pflanzen entgegenzuwirken.
Dieser Aufgabe wurde mit der Umsetzung der EU VO Nr. 1143/2014 zum »Umgang mit gebietsfremden invasiven Arten« im Rahmen einer umfangreichen Novellierung des BNatSchG Rechnung getragen (s. auch Sachgebiet Recht, BJagdG, > und Sachgebiet Naturschutz >).
§§ 59, 60 Erholung in Natur und Landschaft
Etliche Berührungspunkte mit Jagd und Naturschutz haben die Regelungen über die Erholung in der Natur und das Betretungsrecht. Allgemein gilt, dass die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zweck der Erholung von allen betreten werden dürfen. Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder, die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG, §§ 23 und 24) sowie den Wassergesetzen der Länder. Örtlich und zeitlich begrenzte Betretungsverbote bzw. Wegegebote können aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers (nach Landesrecht auch in Wildschutzgebieten), verfügt werden. Wichtig: Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr!
§§ 63, 64 Mitwirkung von Vereinen
Anerkannten Naturschutzvereinigungen ist bei etlichen Verfahren im Bereich des Naturschutzes – Entstehung von Rechtsvorschriften, Planfeststellungsverfahren, Programmen etc. – Gelegenheit zu Stellungnahmen zu geben. Die Beteiligung geht hin bis zur sogenannten Verbandsklage: Naturschutzvereinigungen können, ohne in eigenen Rechten betroffen zu sein, gegen solche Verfahren klagen, wenn damit Eingriffe in die Natur verbunden sind.
§§ 69–72 Bußgeld und Strafvorschriften
Verstöße gegen das Naturschutzrecht sind vorwiegend Ordnungswidrigkeiten. § 69 zählt die Tatbestände im Einzelnen auf. Es kann ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro, in bestimmten Fällen – z. B. bei Verwendung eines Tellereisens oder Töten eines wild lebenden Tieres – bis zu 50.000 Euro ausgesprochen werden. Als Straftaten (§§ 71, 71a) geahndet werden Verstöße, die gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig begangen werden oder die sich gegen »besonders« bzw. »streng geschützte« Arten richten. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zur Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Zu einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat verwendete Gegenstände können eingezogen werden.
297 | Was beinhaltet das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG)?
Es stellt als Rahmengesetz die allgemeinen Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege auf.
298 | Welche Ziele verfolgt das Bundesnaturschutzgesetz?
Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die nachhaltige Nutzung der Naturgüter und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
299 | Haben diese Ziele unbedingt Vorrang gegenüber anderen (z. B. wirtschaftlichen) Ansprüchen?
Nein. Die Naturschutzziele sind gegen anderweitige Ansprüche der Allgemeinheit abzuwägen.
300 | Welcher Grundsatz gilt für die Nutzung von Naturgütern?
Um den Naturhaushalt nicht zu beeinträchtigen, sollen Naturgüter sparsam, schonend und nachhaltig genutzt werden.
301 | Welche Naturgüter sind besonders zu schützen?
Der Boden und seine Fruchtbarkeit, Gewässer und Luft (Schutz vor Verunreinigungen), der Pflanzenwuchs (Vegetation), insbesondere der Wald und der Uferbewuchs von Gewässern, sowie die Tierwelt.
302 | Was ist ein Biotopverbund?
Ein Netz verbundener Biotope, das der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften dienen soll.
303 | Aus welchen Elementen besteht ein Biotopverbund?
Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile sind Nationalparke und nationale Naturmonumente, bestimmte gesetzlich geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, ggf. Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken.
304 | Welche Auflagen macht das BNatSchG der Landwirtschaft?
Die Landwirtschaft hat Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten; insbesondere hat eine standortangepasste Bewirtschaftung zu erfolgen, die die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet.
305 | Was verlangt das BNatSchG von der Forstwirtschaft?
Bei der Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften.
306 | Gilt die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft als Eingriff in die Natur?
Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und die Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, beachtet werden.
307 | Welche Pflanzen und Tiere unterliegen dem Naturschutzrecht?
Alle