Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs
die Waffe dabei nicht schussbereit sein! Zudem sollte bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs dieses verschlossen und die Waffe so untergebracht sein, dass sie nicht unmittelbar als solche zu erkennen ist.
Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch den Jagdscheininhaber vorsieht.
Ansonsten ist das Führen einer Schusswaffe nur mit einem Waffenschein gestattet! Verboten ist auch das Führen von Waffen (das gilt nicht nur für Schusswaffen) bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Volksfesten, Märkten, Sportveranstaltungen, aber auch bei Kino- und Diskothekenbesuch).
Wer als Jäger eine Schusswaffe führt, muss Personalausweis (oder Pass), die WBK und einen gültigen Jagdschein mit sich führen. Diese Dokumente sind zur Kontrolle befugten Personen (z. B. Polizeibeamten) auf Verlangen vorzuzeigen.
Nur in einem ganz eng begrenzten Rahmen gestattet das WaffG Ausnahmen. So benötigt keine Erlaubnis zum Führen von Waffen, wer
• diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
• diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
Ausnahmen gelten auch für ganz bestimmte Sportwettkämpfe (wie Biathlon), für Signalwaffen beim Bergsteigen oder auf Wasserfahrzeugen (Leuchtpistole) sowie zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen.
Schießen: Das Schießen außerhalb von Schießstätten sowie das Schießen auf Tiere, das nicht unter die »Jagdausübung« oder den »Jagdschutz« fällt, ist verboten. In solchen Fällen genügt der Jagdschein nicht, sondern es muss eine Schießerlaubnis beantragt werden.
Waffenrechtliche Definitionen
Das Waffengesetz teilt Waffen in folgende Kategorien ein:
1. Schusswaffen
2. Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände
3. Tragbare Gegenstände, die
a) bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen
b) nicht bestimmt, aber geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und in diesem Gesetz genannt sind.
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Geschosse sind im Sinne des WaffG für Waffen oder Schusswaffen bestimmte feste Körper oder aber gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
Der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt.
Anhand der Art des Antriebsmittels unterscheidet man
• Feuerwaffen: Geschossantrieb durch heiße Gase
• Druckluftwaffen: Geschossantrieb durch Luft, die in einem Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem freigegeben wird;
• Federdruckwaffen: Geschossantrieb durch direkte Federkraft oder ein von einem Kolben erzeugtes Luftpolster
• Kaltgaswaffen: Geschossantrieb durch kalte Treibgase (z. B. CO2-Waffen),
Weiterhin erfolgt eine gesetzliche Unterteilung in:
• Automatische Schusswaffen:
Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können.
• Halbautomatische Schusswaffen:
Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzugs nur ein Schuss abgegeben werden kann. Double-Action-Revolver zählen nicht dazu.
• Repetierwaffen:
Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Patronenlager nachgeladen wird.
• Einzelladerwaffen:
Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden.
• Langwaffen:
Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.
• Kurzwaffen:
Alle anderen Schusswaffen.
Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände
Gleichgestellte Gegenstände müssen tragbar sein, ihr Wesensmerkmal ist, dass sie keinen Lauf haben, durch den Geschosse getrieben werden. Hierzu gehören beispielsweise:
• SRS-Waffen: Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen
• Armbrüste (gezieltes Verschießen von festen Körpern, deren Antriebsenergie eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann).
Pfeil und Bogen gehören nicht dazu, da die Antriebsenergie nicht gespeichert werden kann.
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Hierzu gehören:
• Lauf- oder Gaslauf
• Verschlussstück
• Patronen- oder Kartuschenlager
• Bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
• Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.
Magazine von Schusswaffen sind keine wesentlichen Teile.
Weitere Begriffe:
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen): vormals funktionsfähige Schusswaffen, die durch bestimmte Maßnahmen dauerhaft so verändert wurden, dass ihre Schussfähigkeit oder die Funktionsfähigkeit ihrer wesentlichen Teile mit allgemeingebräuchlichen Werkzeugen nicht mehr hergestellt werden kann (hierzu ist eine eigene Verordnung vorgesehen).
Salutwaffe: so »unbrauchbar« gemachte Langwaffe (nie Kurzwaffe), dass mit ihr nicht mehr »scharf« geschossen, jedoch noch Kartuschenmunition verwendet werden kann. Die veränderte Waffe muss gemäß BeschussV gekennzeichnet sein. Einsatz z. B. bei Film-, Fernsehaufnahmen, Theatervorführungen.
Anscheinswaffen: Darunter fallen Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden (bspw. Soft-Air-Waffen im Militärwaffen-Optik).
Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen:
• Zielscheinwerfer: für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (auch Infrarot)
• Laser- oder Zielpunktprojektoren: für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren
• Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte: für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen