Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs


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Auch im Erbfall bleibt der Bestandsschutz für die weiteren berechtigten Mitbenutzer, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses werden, bestehen. Dagegen ist die reine Erbschaft eines Behältnisses, etwa durch Erben ohne waffenrechtliche Erlaubnis, nicht geschützt. Diese Erben müssen die geerbten Waffen blockieren und zusätzlich einen Schrank mindestens der Stufe 0 (DIN/EN 1143-1) nachweisen.

      Sicherheitsnormen: Für Waffen und Munition gelten nun folgende neue Sicherheitsvorkehrungen (gem. § 13 AWaffV):

      • Mindestens in einem verschlossenen Behältnis sind Waffen und Munition aufzubewahren, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Darunter fallen beispielsweise Luftdruckwaffen, Schreckschusswaffen, aber auch ein Bajonett (als Hieb- oder Stoßwaffe).

      • Mindestaufbewahrungsstandard für erlaubnispflichtige Munition ist ein Stahlblechbehältnis (auch ohne Klassifizierung) mit Schwenkriegelschloss (oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung) oder ein gleichwertiges ­Behältnis.

      • Erlaubnispflichtige Schusswaffen, Lang- wie Kurzwaffen, müssen mindestens in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 (DIN/EN 1143-1) aufbewahrt werden. Dabei ist die Zahl der Langwaffen unbegrenzt und auch die Munition kann gemeinsam mit den Schusswaffen untergebracht werden.

      • Einschränkungen gibt es bei der Anzahl der Kurzwaffen (und ggf. bei verbotenen Waffen): Liegt das Gewicht eines »0er-Schranks« unter 200 kg, dürfen darin maximal 5, bei einem ­Gewicht ab 200 kg bis zu 10 Kurzwaffen untergebracht werden. Ist der Kurzwaffenbestand größer, ist ein Waffenschrank des Widerstandsgrads I (DIN/EN 1143-1) notwendig, bzw. mehrere Waffenschränke des Widerstandsgrads 0 (s. auch grafische Übersicht >).

      Ein »1er-Schrank« ist auch erforderlich, wenn Schusswaffen in einem nicht ständig bewohnten Gebäude (z. B. Jagdhütte) aufbewahrt werden sollen. Dabei ist die Anzahl auf maximal 3 Langwaffen beschränkt.

      Die Behörde kann auch eine gleichwertige Aufbewahrung zulassen, beispielsweise einen Waffenraum.

      Aufbewahrungsnachweis: Die sichere Aufbewahrung ist der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Behörde ist zudem berechtigt, vor Ort – auch unangemeldet – zu überprüfen, ob die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Den Kontrollorganen ist der Zutritt zu den Räumen, in denen Schusswaffen und Munition aufbewahrt werden, einzuräumen. Allenfalls zur Verhütung dringender Gefahren dürfen auch die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers betreten werden – die Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt!

      Vorübergehende Aufbewahrung: Auch bei ­einer vorübergehenden Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, beispielsweise bei einem Hotel­aufenthalt im Rahmen einer Jagdreise, müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Keinesfalls darf eine Schusswaffe über einen längeren Zeitraum im Fahrzeug gelassen werden. Im Hotelzimmer ist sie im verschlossenen Transportkoffer oder auch in einem verschlossenen Schrank aufzubewahren. Empfehlenswert ist das Anbringen einer Abzugssperrvorrichtung oder die Entnahme eines wesentlichen Teils (Schloss, Vorderschaft). Wobei das Mitführen eines wesentlichen Teils seit der aktuellen Novellierung nicht mehr dem Führverbot unterliegt.

      § 27 Jugendliche in der Jägeraus­bildung

      Grundsätzlich darf nur in zugelassenen Schießstätten geschossen werden. Für Jugendliche (14–16 Jahre) gilt Folgendes: Sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, ist ihnen das Schießen mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt, und mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet. Hierfür muss der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt haben oder beim Schießen anwesend sein.

       Waffenaufbewahrung im privaten Bereich (nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV)

       Aufbewahrung Neuregelung

      Definition Waffenschränke:

      A = Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992

      B = Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992

      0 = Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1

      1 = Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1

       Aufbewahrung Altbesitz

      * Liegt das Gewicht des Behältnisses oder eine gleichwertige Verankerung gegen Abriss unter 200 kg, dürfen nur 5 Kurzwaffen darin aufbewahrt werden!

      §§ 20, 37 Erbfall, Anzeigepflichten bei Fund, ­Verlust

      Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass Schusswaffen vererbt werden. Voraussetzung ist, dass der Erblasser diese Waffen berechtigt besessen hat und der Erbe zuverlässig und persönlich geeignet ist. Dem Erben wird eine Frist von 1 Monat (nach Annahme der Erbschaft) eingeräumt, eine WBK zu beantragen oder die Schusswaffen in eine bestehende WBK eintragen zu lassen. Kann ein Erbe kein Bedürfnis im Sinne des WaffG geltend machen (z. B. als Jäger oder Sportschütze), sind die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockier­system – sofern es für die jeweilige Waffe zur Verfügung steht – zu sichern.

      Zunächst muss jedoch derjenige, der beim Tod eines Waffenbesitzers Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Die unverzügliche Pflicht zur Information der Behörden gilt auch bei Fund oder Verlust von Waffen. Bei »Fundstücken« kann die Behörde die Waffe sicherstellen oder anordnen, dass sie unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen wird. Bei Verlust von Waffen wird die örtliche Polizei zwecks Aufnahme von Ermittlungen von der zuständigen Behörde informiert.

      Immer wieder entschließt sich ein Waffenbesitzer dazu, dass eine erlaubnispflichtige Schusswaffe unbrauchbar gemacht werden soll, möchte diese aber als Dekorationswaffe behalten. Die Vorgehensweisen zur Unbrauchbarmachung werden künftig in einer eigenen Verordnung geregelt. Allerdings muss der Besitzer die Unbrauchbarmachung der zuständigen Behörde binnen 2 Wochen schriftlich anzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorlegen.

      Europäischer Feuerwaffenpass

      §§ 29–33 Mit der Waffe ins Ausland

      Auslandsjagdreisen erfreuen sich bei Jägern zunehmender Beliebtheit, doch auch ein Waffenkauf im oder ein Verkauf ins Ausland ist heute nichts Ungewöhnliches. Das Gesetz unterscheidet hier 2 Verfahrensweisen – das Verbringen und die Mitnahme.

      Verbringen: Beim Verbringen wird die Schusswaffe und/oder Munition dauerhaft in den bzw. aus dem Geltungsbereich des WaffG verbracht.


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