Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs
wie Zielfernrohre und Rotpunktvisiere werden vom WaffG nicht erfasst.
Tragbare Gegenstände
1. Tragbare Gegenstände im technischen Sinne sind solche, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder zu beeinträchtigen.
• Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen). Zur Beurteilung, ob ein Gegenstand als Hieb- und Stoßwaffe einzuordnen ist, ist dessen Zweckbestimmung entscheidend.
Dazu gehören beispielsweise: Kampfmesser, Bajonett, Schwert, Schlagstock, Wurfstern, Schlagring.
Nicht darunter fallen beispielsweise: Küchenmesser, Axt, Machete, Hirschfänger, Baseballschläger.
•Gegenstände, die unter anderer als mechanischer Energie Verletzungen beibringen.
Dazu gehören beispielsweise Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte (sofern zum Einsatz gegen Menschen bestimmt), Molotow-Cocktails, Würgegeräte und Präzisionsschleudern.
• Tragbare Gegenstände im nichttechnischen Sinne sind solche, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Dazu gehören Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser.
Munition
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
• Patronenmunition (bestehend aus Hülse mit Ladung und Geschoss oder ein Geschoss mit Eigenantrieb)
• Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladung, aber ohne Geschoss)
• hülsenlose Munition (Ladung mit und ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe angepasste Form hat)
• pyrotechnische Munition (Munition, deren Geschosse einen explosionsgefährlichen Stoff enthalten, der Licht-, Schall-, Rauch- oder einen ähnlichen Effekt erzeugen soll.
§§ 12, 34, 35, 45 Verleihen, Transport, Überlassen, Widerruf
Verleihen: Vereinfacht wurde die Möglichkeit des Verleihens von Schusswaffen. Wer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend eine Waffe erwirbt (sprich: ausleiht), braucht keine Erlaubnis, d. h., die Waffe muss nicht in die WBK eingetragen werden. Damit können jetzt sowohl Lang- wie Kurzwaffen verliehen werden. An Jagdscheininhaber, die noch keine waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) haben (dürfen), z. B. Jugendjagdscheininhaber, können nur Langwaffen ausgeliehen werden. Der Verleihzeitraum ist auf maximal 1 Monat begrenzt! (Es wird eine schriftliche Bestätigung benötigt, aus der das Datum der Waffenübergabe hervorgeht.)
Beförderung: Berechtigte können problemlos Schusswaffen und Munition eines anderen Jägers/WBK-Inhabers befördern oder (sicher) aufbewahren.
Vom berechtigten Führen im Rahmen der befugten Jagdausübung muss der Transport unterschieden werden. Dazu zählt beispielsweise die Beförderung der Waffe im Fahrzeug zum Schießstand, zum Büchsenmacher oder auch eine längere Fahrt im Rahmen einer Jagdreise oder -einladung. Wird eine Waffe transportiert, darf diese
• nicht schussbereit (d. h. nicht geladen, auch nicht unterladen) sein und
• nicht zugriffsbereit sein. Nicht zugriffsbereit bedeutet, dass die Waffe nicht innerhalb von 3 Sekunden und mit weniger als 3 Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (also beispielsweise im Kofferraum untergebracht ist). Idealerweise verstaut man die Waffe jedoch in einem verschlossenen Waffenkoffer oder -futteral, da sie dann auf jeden Fall nicht zugriffsbereit im Sinne der Vorschrift ist.
Überlassen: Grundsätzlich dürfen Waffen und Munition nur Berechtigten überlassen werden. Diese Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden (z. B. WBK, bei Langwaffen reicht auch der Jagdschein, bei Kurzwaffenverkauf muss die Erlaubnis in der WBK des Erwerbers eingetragen sein!). Achtung: Damit darf z. B. beim Schüsseltreiben die Schusswaffe nicht dem Wirt zur Aufbewahrung überlassen werden (es sei denn, dieser ist Jahresjagdscheininhaber und kann die Waffen sicher aufbewahren).
Besitzwechsel: Wenn ein Berechtigter nicht gewerblich einem anderen Berechtigten eine Schusswaffe überlässt (verkauft, schenkt), so muss er dies binnen 2 Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen und die WBK zur Berichtigung vorlegen.
Der Erwerber wiederum muss die Waffen innerhalb von 2 Wochen unter Nennung von Name und Anschrift des Überlassenden in seine WBK eintragen beziehungsweise sich eine WBK ausstellen lassen.
Ist eine Schusswaffe noch nicht in die WBK eingetragen, muss ein schriftlicher Nachweis mit sich geführt werden, dass die Anmeldefrist für diese Waffe noch nicht verstrichen ist. Dies gilt auch beim Führen von »Leihwaffen« auf der Jagd.
Werbung: Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Medien (Zeitschriften, Internet) anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:
• bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: »Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis«,
• bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: »Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr«,
• bei verbotenen Waffen: »Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung«.
Die Waffen oder Munition dürfen auch unter einer Chiffrenummer oder nur mit Telefonangabe angeboten werden. Nicht erlaubt sind der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe, auf Messen, Ausstellungen und Märkten. Es können jedoch Ausnahmen erteilt werden.
Rücknahme, Widerruf: Waffenrechtliche Erlaubnisse können auch zurückgenommen beziehungsweise widerrufen werden beispielsweise dann, wenn kein Bedürfnis mehr vorliegt. Dies ist für einen Jäger von Bedeutung, wenn er z. B. den Jagdschein nicht mehr löst und somit kein Bedürfnis mehr dokumentiert. Allerdings hat die Behörde hier einen Ermessensspielraum: Aus besonderen Gründen kann auch in Fällen eines endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen werden.
§ 36, § 13 (AWaffV) Waffenaufbewahrung
Mit der Waffengesetznovellierung 2017 wurde die Aufbewahrung von Waffen und Munition neu geregelt. Geblieben ist die Grundvorschrift: Alle Waffen sowie Munitionen müssen so aufbewahrt werden, dass sie nicht abhandenkommen können und vor unbefugtem Zugriff (auch von Familienangehörigen) geschützt sind. Vorgeschrieben ist nun auch, dass Schusswaffen im Waffenschrank ungeladen sein müssen.
Seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (6.07.2017) sind erlaubnispflichtige Schusswaffen (sowie verbotene Waffen und verbotene Munition) jedoch mindestens in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 (DIN/EN 1143-1) aufzubewahren.
Waffen dürfen ausschließlich ungeladen aufbewahrt werden. Erlaubnisfreie Waffen und Munition, insbesondere SRS-Waffen und Dekowaffen, Hieb- und Stoßwaffen, außerdem erlaubnispflichtige Salutwaffen sowie Magazine sind in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.
Für die bisher von Jägern sehr oft verwendeten Waffentresore der Sicherheitsstufen A und B (nach VDMA 24992) hat der Gesetzgeber jedoch einen Bestandsschutz eingeräumt. Die Behältnisse dieser Normen können vom Altbesitzer unter Beachtung der für diese bisher geltenden Vorschriften weiter genutzt werden. Beim Neukauf eines Waffenschranks wird aber auf jeden Fall ein Behältnis des Widerstandsgrads 0 oder I benötigt.
Gemeinschaftliche Aufbewahrung: Zulässig ist auch die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Beispielsweise kann also der Sohn (Jagdscheininhaber) seine Schusswaffen im Waffenschrank des Vaters (ebenfalls