Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO. Carmen Födisch

Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO - Carmen Födisch


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darin, einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten.237 Das wesentliche Merkmal eines Verantwortlichen ist dessen Entscheidungsmöglichkeit über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung.238 Statt auf formale Kriterien kommt es vielmehr auf die tatsächliche Entscheidungsfähigkeit über und den faktischen Einfluss auf die Verarbeitungsvorgänge an sich an.239 Als Verantwortlicher gilt daher derjenige, der die eigentliche Kontrolle über die Verarbeitung innehat.240

       d. Zwischenergebnis: Der Begriff des Zielunternehmens

      Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass weder jedes Unternehmen als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn gilt noch jeder Verantwortlicher ein Unternehmen ist: Bspw. ist ein gemeinnütziger Verein zwar kein Unternehmen, er kann aber trotzdem verantwortlich für eine Datenverarbeitung sein. Nur sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet, gilt es als Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Da aber heutzutage nahezu jedes Unternehmen in irgendeiner Art und Weise personenbezogene Daten verarbeitet, ist Prämisse der nachfolgenden rechtlichen Untersuchung, dass die betreffenden Unternehmen datenverarbeitend auf dem Markt tätig sind. Auch wenn es auf die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit nur für den datenschutzrechtlichen Unternehmensbegriff, nicht aber für die Begriffsbestimmung des Verantwortlichen ankommt, werden nachfolgend nur solche Unternehmen erfasst, die Datenverarbeitungsprozesse mit Kundendaten durchführen und daher als Verantwortliche gelten.

       2. Abgrenzung zu datenschutzrelevanten Übermittlungen innerhalb oder zwischen Unternehmen

       a. Fehlendes Konzernprivileg


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