Elektronische Werbung und Cookies in der Praxis. Johannes Juranek

Elektronische Werbung und Cookies in der Praxis - Johannes Juranek


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nach der DSGVO und dem DSG

       6 Cookies

       6.1 Rechtlicher Hintergrund Und Status Quo

       6.2 Was sind Cookies?

       6.3 Welche Arten von Cookies werden unterschieden?

       6.3.1 Persistent Cookies vs. Session-Cookies

       6.3.2 First- vs. Third-Party-Cookies

       6.3.3 Cookies nach ihrer jeweiligen Funktion

       6.4 Was sind ähnliche Technologien?

       6.5 Rechtliche Rahmenbedingungen für Cookies und ähnliche Technologien

       6.6 Wer muss für die Einhaltung der Cookie-Regeln sorgen?

       6.7 Wer ist Berechtigter nach den geltenden Rechtsbestimmungen? Wer profitiert von den Cookie-Bestimmungen?

       6.8 Verarbeiten Cookies zwingend personenbezogene Daten?

       6.9 Informationspflichten

       6.9.1 Inhalt der zu erteilenden Information

       6.9.2 Ausnahmen von der Informationspflicht

       6.10 Einwilligungspflichten

       6.10.1 Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

       6.10.2 Anforderungen an eine gültige Einwilligung

       6.10.3 Widerruf einer gültigen Einwilligung

       6.11 Sanktionen und Strafen bei Verstößen

       6.12 Cookies und Einwilligung in der Praxis

       6.12.1 „Einwilligungslose” Cookies

       6.12.2 Einholung

       6.13 FAQs – Cookies in der Praxis

       6.13.1 Wie sollte um die Einwilligung für Cookies ersucht werden?

       6.13.2 Welche Rolle spielen Browser-(Vor-)Einstellungen im Zusammenhang mit Cookies?

       6.13.3 Was sind Cookie-Walls und ist ihr Einsatz erlaubt?

       6.13.4 Wie lange sollten Cookies gespeichert werden?

       6.13.5 Wie sollen Aufzeichnungen zu den Nutzerpräferenzen der einzelnen Tools geführt werden?

       7 Ausblick

       Anhang – Checklisten

       Literaturverzeichnis

       Herausgeber und Autoren

Abkürzungsverzeichnis
ABlAmtsblatt der Europäischen Union
AbsAbsatz
AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen
ArtArtikel
BGHBundesgerichtshof
BVwGBundesverwaltungsgericht
DSBDatenschutzbehörde/Datenschutzbeauftragter
DSGDatenschutzgesetz
DSFADatenschutz-Folgenabschätzung
DSFA-AVVerordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung
DSGVODatenschutz-Grundverordnung
ECGE-Commerce-Gesetz
EDSAEuropäischer Datenschutzausschuss
EGEuropäische Gemeinschaft
EuGHEuropäischer Gerichtshof
ePrivacy-RLDatenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
ePrivacy-VOVerordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation
ErwGrErwägungsgrund
EUEuropäische Union
EuGHEuropäischer Gerichtshof
EWREuropäischer Wirtschaftsraum
hAherrschende Ansicht
Hrsg.Herausgeber
iSdim Sinne der/des
litlitera
mwNmit weiteren Nachweisen
OGHOberster Gerichtshof
RzRandzahl
TKGTelekommunikationsgesetz
UWGBundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VfGHVerfassungsgerichtshof
VfSlgAusgewählte Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes
VStGVerwaltungsstrafgesetz
VwGHVerwaltungsgerichtshof
ZZiffer
Vorwort

      ELEKTRONISCHE WERBUNG UND COOKIES

      Wenige Gesetzesänderungen dürften in der Vergangenheit für mehr Unruhe und Unsicherheit bei Unternehmen gesorgt haben als die Datenschutz-Grundverordnung am 25.5.2018. Just in jener Zeit, in der personenbezogene Daten erheblich an Wert für die Unternehmen gewannen, trat der europäische Gesetzgeber aus Sicht der Unternehmen als „Spielverderber“ in Erscheinung und spannte mit der Datenschutz-Grundverordnung ein engmaschiges Netz an Vorgaben im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Nicht zuletzt die immens hohen Strafdrohungen zwangen unter anderem Unternehmen – von Einzelunternehmern über KMUs bis hin zu großen Konzernen – zur Prüfung und Überarbeitung ihrer Datenverarbeitungsprozesse.

      Aus der täglichen Beratungspraxis wissen wir, dass bei einem Großteil der Unternehmen spätestens durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und der in der Folge verhängten hohen Strafen ein verstärktes Bewusstsein für die gesetzeskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen wurde.

      Als wäre die Erfüllung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nicht bereits ausreichend, gesellt sich im Zusammenhang mit dem Versand elektronischer


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