Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
indem sie die Reste an Vermögensgegenständen und Schulden darstellt, die noch nicht verbraucht worden sind und damit noch nicht zu Aufwendungen und Erträgen geworden sind.
315Durch die Erstellung von Jahresbilanzen wird die Lebensdauer eines Unternehmens in Teilperioden zerlegt. Da zum Bilanzstichtag noch nicht alle Geschäftsvorfälle abgeschlossen sind, fallen Ausgaben und Aufwendungen, Einnahmen und Erträge zeitlich auseinander.
316Diese Theorie wurde in den Inflationsjahren 1920–1924 von Fritz Schmidt entwickelt. Als dualistische Bilanz soll die organische Bilanz eine richtige Vermögensrechnung und eine richtige Erfolgsrechnung ermöglichen.
317Das Unternehmen wird als Organ oder Glied der Gesamtwirtschaft gesehen, das über den Beschaffungs- und über den Absatzmarkt mit anderen Unternehmen verbunden ist. Es unterliegt dem Einfluss der Wertschwankungen in der Gesamtwirtschaft. Die organische Bilanztheorie wird vom Grundsatz der substantiellen Kapitalerhaltung beherrscht. Voraussetzung ist, dass alle Bilanzpositionen zum Tages- bzw. zum Wiederbeschaffungswert angesetzt werden. Die Bewertung zum Tageswert schließt die Bildung stiller Reserven aus. Offene Rücklagen sind erlaubt. Geldwerte werden zum Nominalwert bilanziert. Handels- und Steuerrecht gehen dagegen grundsätzlich von der nominalen Kapitalerhaltung aus.
318 318 Ein Fahrradhändler zahlt am 1. 3. einen Einstandspreis je Fahrrad von 250 €, am 1. 6. von 275 €. Verkauft er am 20. 5. ein Fahrrad für 270 €, liegt ein Substanzverlust in Höhe von 5 € vor.
319Die Bilanz ist die Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden in Kontenform zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Bilanzstichtag. Rechtsquellen sind §§ 242 Abs. 1, 244, 245 und 266 HGB (Gliederung bei Kapitalgesellschaften).
320Die Seiten der Bilanz heißen Aktivseite und Passivseite. Die Bilanz ist summengleich, weil beide Seiten denselben Inhalt haben. Lediglich die Betrachtungsweise ist unterschiedlich:
321Wie das Inventar ist die Bilanz in Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital und Schulden gegliedert.
322Die für Kapitalgesellschaften in § 266 HGB verbindlich vorgeschriebene Gliederung nach der Herkunft des Kapitals weicht bei der Darstellung der Verbindlichkeiten von der Reihenfolge nach Fälligkeit bzw. Dringlichkeit ab.
323Anlässe der Bilanzerstellung sind die Gründung, der Schluss eines Geschäftsjahres, die Auflösung oder die Veräußerung des Unternehmens.
324Sonderbilanzen unterscheiden sich von den regelmäßig erstellten Eröffnungs-, Zwischen- und Schlussbilanzen dadurch, dass sie unregelmäßig oder nur einmalig aus einem besonderen Anlass und teilweise losgelöst von der Buchführung erstellt werden.
325Gründungsbilanzen oder Eröffnungsbilanzen werden bei der Neugründung eines Unternehmens, bei der Umgründung und bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln erstellt. Der Begriff „Eröffnungsbilanz” ist doppelt belegt, da auch die in einem bestehenden Unternehmen zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres freiwillig erstellte Bilanz so bezeichnet wird.
Die Gründungsbilanz dient
der Dokumentation der Vermögens- und Kapitalverhältnisse bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs, |
der Abgrenzung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen des Inhabers, |
als Ausgangspunkt für die Bewertung in den künftig zu erstellenden Jahresabschlüssen, |
als Ausgangspunkt für den Vermögensvergleich zur Ergebnisermittlung am Ende des ersten Geschäftsjahres, |
im Falle der Übernahme eines bestehenden Unternehmens dem rechnungsmäßigen Abschluss des bisherigen Rechtsträgers. |
326Die Gründung kann als Bargründung, Sachgründung oder Mischgründung erfolgen. Bei der Bargründung bringen der Inhaber oder die Gesellschafter bzw. Gründer Bargeld, Bankguthaben oder Schecks ein. Das Eigenkapital entspricht dann dem Vermögen in Gestalt der liquiden Mittel, die zum Nominalwert anzusetzen sind.
327Die Sachgründung ist dadurch gekennzeichnet, dass Vorräte, Sachanlagen und auch immaterielle Vermögensgegenstände eingebracht werden. Nicht eingebracht werden können vorgeleistete Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB) oder ein Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB). Die Sacheinlagen müssen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag konkret festgelegt werden (§ 27 Abs. 1 AktG; § 5 Abs. 4 GmbHG).
328Eine Mischgründung liegt vor, wenn die Gründer einer Kapitalgesellschaft oder die Gesellschafter einer Personengesellschaft sowohl liquide Mittel als auch Realgüter und Rechte (Sacheinlagen) einlegen.
329Das Umwandlungsgesetz (UmwG) ermöglicht den Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen, ohne Liquidation durch Gesamtrechtsnachfolge, Sonderrechtsnachfolge oder Vollübertragung die Rechtsform zu ändern, sich miteinander zu verbinden oder sich zu teilen. § 1 Abs. 1 UmwG unterscheidet die Umwandlung durch
Verschmelzung (durch Aufnahme oder durch Neubildung – §§ 2 ff. UmwG); |
Spaltung (als Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung – §§ 123 ff. UmwG); |
Vermögensübertragung (als Sonderform der Verschmelzung oder Spaltung von Unternehmen auf die öffentliche Hand und zwischen Versicherungsunternehmen – §§ 174 ff. UmwG); |
Formwechsel (d. h. keine Vermögensübertragung, der Rechtsträger besteht weiter, lediglich die Rechtsform ändert sich – §§ 190 ff. UmwG). |
330Zu den Auseinandersetzungsbilanzen werden allgemein die Abfindungsbilanz und die Realteilungsbilanz gezählt.
331Die Abfindungsbilanz dient der Feststellung der Vermögenslage der Gesellschaft zum Stichtag des Ausscheidens eines Gesellschafters. Sie ist eine Vermögensbilanz (Vermögensstatus) und weist den Verkehrswert des Unternehmens aus. Eine Auseinandersetzung wird erforderlich, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, das Unternehmen aber von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird.
332Die Realteilungsbilanz wird bei Auflösung einer OHG, KG, GbR erstellt. Auf der Grundlage der Realteilungsbilanz wird das Gesamthandsvermögen auf die Gesellschafter verteilt. Eine Realteilung liegt auch dann vor, wenn mehrere Gesellschafter ausscheiden und eine neue Personengesellschaft gründen, auf die sie Teile des bisherigen Gesamthandsvermögens übertragen.
333Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht,
hat der Vorstand der AG unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen (§ 92 Abs. 1 AktG), |