Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
2. Jahr = 4/15 von 30 000 € = 8 000 €
im 3. Jahr = 3/15 von 30 000 € = 6 000 €
im 4. Jahr = 2/15 von 30 000 € = 4 000 €
im 5. Jahr = 1/15 von 30 000 € = 2 000 €
Summe der Abschreibung 30 000 €
564Die Degression fällt bei der arithmetisch-degressiven Abschreibung niedriger aus als bei der geometrisch-degressiven Abschreibung. Steuerlich ist die arithmetisch-degressive Abschreibung seit 1985 nicht mehr zulässig.
Progressive Abschreibung:
565Die progressive Abschreibung verrechnet die Abnutzung in jährlich steigenden Beträgen. Die ersten Jahre der Nutzung werden also weniger belastet als die folgenden. Die Abschreibungsbeträge können analog zur degressiven Abschreibung geometrisch oder arithmetisch ansteigen. Deshalb spricht man auch von der geometrisch-progressiven und der arithmetisch-progressiven Abschreibung. Da die progressive Abschreibung nur in Ausnahmefällen mit dem Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) vereinbar ist, kann sie handelsrechtlich nur in solchen Ausnahmefällen verrechnet werden, in denen die betreffende Anlage tatsächlich in den ersten Jahren weniger abgenutzt wird als in den letzten. Dies kann zutreffen auf Versorgungsbetriebe, Substanzabbaubetriebe, Hotelbetriebe, Obstplantagen u. Ä.
566Steuerlich sind progressive Abschreibungen nicht zulässig.
Abschreibung nach Leistungseinheiten:
567Die tatsächliche Abnutzung der Wirtschaftsgüter kann sehr unterschiedlich auf die Jahre der Nutzung entfallen. Deshalb erlaubt das EStG bei beweglichen Wirtschaftsgütern die Verrechnung der Abschreibung nach der Anzahl der Leistungseinheiten. Leistungseinheiten können die gefahrenen Stunden einer Anlage, die gefahrenen km eines Fahrzeugs, die auf einer Maschine produzierte Stückzahl u. Ä. sein.
568Die Leistungsabschreibung ist steuerrechtlich möglich, wenn sie wirtschaftlich begründet ist und der auf das einzelne Geschäftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG). Die Anwendung ist dann wirtschaftlich begründet, wenn die Leistung i. d. R. erheblich schwankt und zu einem entsprechend unterschiedlichen Verschleiß führt. Diese AfA-Methode kommt der technischen Abnutzung am nächsten und wird bei fortschreitender Digitalisierung attraktiver werden. Wo jetzt noch Menschen die Leistungsmessung vornehmen müssen, wird sich die „intelligente” Maschine der Zukunft quasi „selber abschreiben”, d. h. den Leistungsverzehr an die Buchhaltung melden.
569 569 Ein Unternehmer kauft einen LKW zum Anschaffungswert von 100 000 €, der voraussichtlich nach einer Fahrleistung von 500 000 km (Leistungseinheiten) nicht mehr einsetzbar sein wird. Im Abrechnungsjahr hat der LKW 70 000 km zurückgelegt.
oder:
570Legt der Lkw bereits im Anschaffungsjahr 150 000 km zurück, so beträgt die Abschreibung am Ende des Jahres 30 000 €. Die Anwendung der Leistungs-AfA darf nicht dazu führen, dass in einem Jahr überhaupt keine AfA angesetzt wird.
ABB. 6: Möglichkeiten des Wechsels der AfA-Methode
Abschreibungen für Substanzverringerung (AfS):
571§ 7 Abs. 6 EStG gestattet Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, eine Absetzung nach Maßgabe des Substanzverzehrs (R 7.5 EStR). Es gelten die allgemeinen Vorschriften des § 7 Abs. 1 EStG zur AfA.
572 572
Anschaffungskosten × Menge der im Abschlussjahr geförderten Substanz = Afs
geschätzte Gesamtabbaumenge
573Die Ursachen für eine außerplanmäßige Abschreibung können ganz unterschiedlich sein, z. B. höhere Gewalt (Hochwasser, Unwetter, Brand usw.), Mehrschichtbetrieb (erhöhte Inanspruchnahme), technischer oder wirtschaftlicher Fortschritt, mangelnde Wirtschaftlichkeit, Preisverfall, Abbruch u. Ä.
574Außerplanmäßige Abschreibungen sind nicht nur bei Vermögensgegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens, sondern auch bei solchen des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und des Umlaufvermögens möglich.
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576In der Handelsbilanz erfolgt die außerplanmäßige Abschreibung auf den am Bilanzstichtag beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Der beizulegende Wert entspricht dem Marktwert. Sofern kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Ist die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts nicht möglich, sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weitergeführt werden.
577Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz können sein:
außergewöhnliche technische Abnutzung (Substanzverzehr oder Verschleiß) durch die Beanspruchung im Einsatz, die Art der Bedienung, die Art der Pflege oder durch Witterungseinflüsse |
wirtschaftliche Abnutzung durch technischen Fortschritt, Einsatzmöglichkeit (Modeänderung) oder sonstigen Nachfragerückgang |
gesunkene Wiederbeschaffungskosten |
In der Handelsbilanz führen auch selbst verschuldete bzw. in Kauf genommene Wertminderungen zu außerplanmäßigen Abschreibungen, z. B. bewusster Erwerb zu überhöhten Anschaffungskosten.
578Handelsrechtlich müssen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn die Wertminderung von Dauer ist. Bei nur vorübergehender Wertminderung dürfen außerplanmäßige Abschreibungen nur auf Finanzanlagen vorgenommen werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).
579Ab dem 1. 1. 2009 sind außerplanmäßige Abschreibungen für Wertschwankungen und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (früherer § 253 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 HGB) nicht mehr zulässig.
Mit der Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit ab dem 1. 1. 2010 entfällt auch die Übernahme besonderer Abschreibungen aufgrund steuerrechtlicher Regelungen in die Handelsbilanz. Als Übergangsregelung besteht ein unbefristetes Beibehaltungswahlrecht für derartige Abschreibungen, die in vor dem 1. 1. 2010 beginnenden Geschäftsjahren vorgenommen wurden.
580In der Steuerbilanz erfolgt die außerplanmäßige Abschreibung
wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (AfaA) (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG); |
als Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG); |
bei Gebäuden, wenn die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG bemessen wird; werden aber auch nicht beanstandet bei Gebäuden, deren AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vorgenommen |