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(USt-IdNr.) führen. Sie wird von den Finanzbehörden für das Kontrollverfahren benötigt. Der Unternehmer als Leistungsempfänger erkennt aus der USt-IdNr. u. a., dass das leistende Unternehmen
1416 kein Kleinunternehmen ist (§ 1a Abs. 3 Nr. 1b UStG i. V. mit § 19 UStG),
kein Unternehmen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ist (§ 4 UStG).
Einzurichtende Konten:
1417Für die Buchung der Umsatzsteuer im Binnenmarkt sind folgende Sachkonten einzurichten:
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer),
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen,
Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb,
Verbindlichkeiten aus innergemeinschaftlichen Erwerben,
Wareneinkauf für innergemeinschaftliche Erwerbe,
Erlöse aus innergemeinschaftlichen Lieferungen,
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen,
Warenausgang durch Verbringung,
Erlöse aus fiktiven innergemeinschaftlichen Lieferungen,
In Einzelfällen kann die Einrichtung weiterer Konten erforderlich sein.
1418Außerdem müssen Verrechnungskonten eingerichtet werden für
fiktive innergemeinschaftliche Erwerbe,
Auslieferungslager im übrigen Gemeinschaftsgebiet (wie Lieferer-Personenkonten geführt),
fiktive innergemeinschaftliche Lieferungen,
Auslieferungslager im übrigen Gemeinschaftsgebiet (wie Kunden-Personenkonten geführt).
1419Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn eine Lieferung gegen Entgelt ausgeführt wird und der Gegenstand der Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland oder in eines der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete gelangt ist (§ 1a Abs. 1 UStG).
Ein deutsches Unternehmen bezieht von einem französischen Unternehmen Waren für 630,00 €. Die Zahlung erfolgt unter Abzug von 2 % Skonto. Die Besteuerung erfolgt nach dem Bestimmungslandprinzip und unterliegt in Deutschland der Erwerbsbesteuerung.
Buchungen:
a)
Eingangsrechung
b)
Zahlungsvorgang
1420Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt bei Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vor (§ 6a UStG). Sie ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG).
Ein deutsches Unternehmen liefert Waren im Wert von 10 000 € an ein Unternehmen in Frankreich. Die Zahlung erfolgt unter Abzug von 2 % Skonto.
Buchungen:
a)
Ausgangsrechnung
b)
Zahlungsvorgang
1421Bei der Einfuhr tritt an die Stelle der Vorsteuer die Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 UStG). Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. Es gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist das Zollamt zuständig, in dessen Bezirk die Einfuhr erfolgt bzw. von dessen Bezirk der Stpfl. sein Unternehmen betreibt (§ 23 AO). Das Konto „Einfuhrumsatzsteuer” wird bei den „Vorsteuerkonten” innerhalb der Kontengruppe „Sonstige Vermögensgegenstände” geführt.
Die Maschinenbau AG führt Rohstoffe für 100 000 € aus Südafrika ein.
(1) Buchung der Eingangsrechnung:
(2) Überweisung der Einfuhrumsatzsteuer:
1422Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet führen zu steuerfreien Exportlieferungen (§ 4 Abs. 1a UStG).
Die Maschinenbau AG liefert eine Drehbank für 50 000 € an ein Unternehmen in den USA.
1423Beispiele für steuerbare Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 4 UStG):
Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet (s. unter 1.3),
Umsätze der Ärzte (nicht der Tierärzte) und Zahnärzte,
Umsätze der Alten-, Kranken- und Pflegeheime,
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, z. B. Eintrittsgebühren für Theater, Orchester, Museen, botanische und zoologische Gärten,